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258 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
8
.
Februar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
8
.
Februar
beschlossen
:
Antrag
Zulassung
Sprungrevision
Urteil
15
.
Zivilkammer
Landgerichts
30
November
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
ist
Treuhänder
8
.
Dezember
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
.
hat
28
.
Dezember
verstorbenen
Vater
Kläger
½-Anteil
beerbt
.
Vater
hatte
Weiteren
Verfügung
Lebenden
Todesfall
Sparguthaben
zugewandt
.
Guthaben
beansprucht
Kläger
Masse
Bruchteil
¼.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Kläger
begehrt
Zulassung
Sprungrevision
Urteil
.
II
.
statthafte
§
Abs.
zulässige
Antrag
ist
gründet
.
Kläger
Antragsschrift
Entscheidung
gestellten
grundsätzlichen
Fragen
insolvenzrechtlichen
Behandlung
Nachlassverbindlichkeiten
Fällen
Erbschaft
Neumasse
Insolvenzschuldners
fällt
stellen
.
Klage
beansprucht
Kläger
Schuldnerin
zugewandten
Sparguthabens
.
Zugleich
trägt
Vorlage
Erbscheins
selbst
sei
Schuldnerin
½-Anteil
Erbe
geworden
legt
Nachlass
Sparguthaben
habe
ausgereicht
etwa
bestehende
Nachlassverbindlichkeiten
Erbfallschulden
begleichen
.
Bestand
Nachlasses
Wert
Zeitpunkt
Erbfalles
nennt
.
Klage
ist
unschlüssig
benannten
Grundsatzfragen
beantwortet
werden
müssen
.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
gemäß
§
§
richtet
Erben
.
Kläger
selbst
½
Erbe
geworden
ist
kann
Anspruch
nur
Rahmen
Erbauseinandersetzung
geltend
machen
Bestand
gesamten
darzulegen
wäre
vgl.
;
Erman/
Schlüter
10
.
Aufl
.
.
2
;
Staudinger/Olshausen
Neubearbeitung
§
.
.
Ergänzungsanspruch
Beschenkten
§
gelten
geringeren
Darlegungsanforderungen
.
Auch
Anspruch
muss
Pflichtteilsberechtigte
Voraussetzungen
Anspruchs
darlegen
beweisen
ebenfalls
Nachlassbestand
einführen
nur
so
Berechnung
Anspruchs
möglich
ist
207
;
Baumgärtel/Laumen
Handbuch
Beweislast
Privatrecht
2
.
Aufl
.
Band
§
.
2
;
Staudinger/Olshausen
aaO
.
.
Kläger
Nachlassbestand
dargelegt
hat
ist
Klage
auch
insoweit
unschlüssig
.
Raebel
Kayser
Vorinstanz
:
Entscheidung
30.11.2004