BESCHLUSS 8 . Februar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin 8 . Februar beschlossen : Antrag Zulassung Sprungrevision Urteil 15 . Zivilkammer Landgerichts 30 November wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte ist Treuhänder 8 . Dezember eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen . hat 28 . Dezember verstorbenen Vater Kläger ½-Anteil beerbt . Vater hatte Weiteren Verfügung Lebenden Todesfall Sparguthaben zugewandt . Guthaben beansprucht Kläger Masse Bruchteil ¼. Landgericht hat Klage abgewiesen . Kläger begehrt Zulassung Sprungrevision Urteil . II . statthafte § Abs. zulässige Antrag ist gründet . Kläger Antragsschrift Entscheidung gestellten grundsätzlichen Fragen insolvenzrechtlichen Behandlung Nachlassverbindlichkeiten Fällen Erbschaft Neumasse Insolvenzschuldners fällt stellen . Klage beansprucht Kläger Schuldnerin zugewandten Sparguthabens . Zugleich trägt Vorlage Erbscheins selbst sei Schuldnerin ½-Anteil Erbe geworden legt Nachlass Sparguthaben habe ausgereicht etwa bestehende Nachlassverbindlichkeiten Erbfallschulden begleichen . Bestand Nachlasses Wert Zeitpunkt Erbfalles nennt . Klage ist unschlüssig benannten Grundsatzfragen beantwortet werden müssen . Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § § richtet Erben . Kläger selbst ½ Erbe geworden ist kann Anspruch nur Rahmen Erbauseinandersetzung geltend machen Bestand gesamten darzulegen wäre vgl. ; Erman/ Schlüter 10 . Aufl . . 2 ; Staudinger/Olshausen Neubearbeitung § . . Ergänzungsanspruch Beschenkten § gelten geringeren Darlegungsanforderungen . Auch Anspruch muss Pflichtteilsberechtigte Voraussetzungen Anspruchs darlegen beweisen ebenfalls Nachlassbestand einführen nur so Berechnung Anspruchs möglich ist 207 ; Baumgärtel/Laumen Handbuch Beweislast Privatrecht 2 . Aufl . Band § . 2 ; Staudinger/Olshausen aaO . . Kläger Nachlassbestand dargelegt hat ist Klage auch insoweit unschlüssig . Raebel Kayser Vorinstanz : Entscheidung 30.11.2004