You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

240 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
18
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
18
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Berufung
zurückweisenden
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
August
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerde
deckt
Zulassungsgrund
.
1
.
Beklagte
kann
Lagerkosten
Klägerin
beanspruchen
.
Vorschrift
setzt
hier
fehlende
Kaufmannseigenschaft
Anspruchstellers
Urteil
25
.
Oktober
.
;
Kindler
2
.
Aufl
.
.
3
;
Baumbach/Hopt
35
.
Aufl
.
.
.
2
.
Beschwerdeführerin
Kosten
Bewachung
Aussonderungsguts
Aufrechnung
stellt
ist
vermeintliche
Grundsatzbedeutung
Rechtsfrage
§
Abs.
Satz
Nr.
dargetan
.
3
.
Gesichtspunkt
Grundsätzlichkeit
§
Abs.
Satz
Nr.
Rechtsfortbildung
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
aufgeworfene
Frage
Umfang
Pflicht
Insolvenzverwalters
auszusondernde
Gegenstände
Gläubigers
verwahren
sichern
wird
ordnungsgemäß
ausgeführt
.
herrscht
weitgehend
Einvernehmen
Pflicht
Grundsatz
besteht
Urteil
26
.
Mai
ZR
308
;
5
.
Oktober
;
MünchKomm-InsO/Ganter
2
.
Aufl
.
Rn
.
;
HKInsO/Lohmann
6
.
Aufl
.
.
.
4
.
geltend
gemachten
Gehörsverstöße
Art
.
Abs.
GG
sind
begründet
.
Vorbringen
Beklagten
Klägerin
wiederholt
Erfolg
Rücknahme
Holzkohle
aufgefordert
haben
wurde
Berufungsgericht
auch
Bezugnahme
Ersturteil
erkennen
lässt
berücksichtigt
.
Gleiches
gilt
Darlegung
Klägerin
Entsorgung
Holzkohle
Investor
näheren
Angaben
machen
können
.
Auch
Darstellung
Beklagten
Klägerin
24
.
August
29
.
August
bevorstehende
Entsorgung
Holzkohle
hingewiesen
haben
hat
Berufungsgericht
beachtet
.
5
.
gerügten
Zulassungsgründe
sind
ordnungsgemäß
ausgeführt
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.11.2010
Entscheidung