BESCHLUSS 18 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin 18 . April beschlossen : Beschwerde Berufung zurückweisenden Beschluss 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . August wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Beschwerde deckt Zulassungsgrund . 1 . Beklagte kann Lagerkosten Klägerin beanspruchen . Vorschrift setzt hier fehlende Kaufmannseigenschaft Anspruchstellers Urteil 25 . Oktober . ; Kindler 2 . Aufl . . 3 ; Baumbach/Hopt 35 . Aufl . . . 2 . Beschwerdeführerin Kosten Bewachung Aussonderungsguts Aufrechnung stellt ist vermeintliche Grundsatzbedeutung Rechtsfrage § Abs. Satz Nr. dargetan . 3 . Gesichtspunkt Grundsätzlichkeit § Abs. Satz Nr. Rechtsfortbildung § Abs. Satz Nr. Fall aufgeworfene Frage Umfang Pflicht Insolvenzverwalters auszusondernde Gegenstände Gläubigers verwahren sichern wird ordnungsgemäß ausgeführt . herrscht weitgehend Einvernehmen Pflicht Grundsatz besteht Urteil 26 . Mai ZR 308 ; 5 . Oktober ; MünchKomm-InsO/Ganter 2 . Aufl . Rn . ; HKInsO/Lohmann 6 . Aufl . . . 4 . geltend gemachten Gehörsverstöße Art . Abs. GG sind begründet . Vorbringen Beklagten Klägerin wiederholt Erfolg Rücknahme Holzkohle aufgefordert haben wurde Berufungsgericht auch Bezugnahme Ersturteil erkennen lässt berücksichtigt . Gleiches gilt Darlegung Klägerin Entsorgung Holzkohle Investor näheren Angaben machen können . Auch Darstellung Beklagten Klägerin 24 . August 29 . August bevorstehende Entsorgung Holzkohle hingewiesen haben hat Berufungsgericht beachtet . 5 . gerügten Zulassungsgründe sind ordnungsgemäß ausgeführt . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 22.11.2010 Entscheidung