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1438 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Anforderungen
Feststellung
Zahlungsunfähigkeit
Tatrichter
Insolvenzanfechtung
.
Urteil
12
.
Oktober
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
26
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
11
.
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
Co.
Insolvenzverfahren
wurde
26
.
Juni
Antrag
Schuldnerin
1
.
Juni
Zahlungsunfähigkeit
Überschuldung
eröffnet
.
Beklagte
Schuldnerin
Wirtschaftsprüferin
tätig
war
erhielt
Schuldnerin
3
.
Dezember
Auftrag
erstelltes
Effizienzsteigerungsprogramm
prüfen
.
Beklagte
erstattete
Prüfbericht
17
.
Januar
.
12
.
Januar
stellte
Schuldnerin
114.450,48
DM
Rechnung
.
Schuldnerin
stellte
Beklagten
7
.
April
28
.
April
Schecks
DM
DM
20
.
April
4
.
Mai
Konto
Schuldnerin
belastet
wurden
.
Kläger
hat
Zahlung
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
fochten
Rückzahlung
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Anspruch
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
;
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
meint
Kläger
habe
Voraussetzungen
Abs.
Satz
Nr.
InsO
substantiiert
vorgetragen
.
Zahlungseinstellung
liege
.
Kläger
Schreiben
12
.
April
beziehe
Schuldnerin
Krankenkassen
Bitte
Stundung
Sozialversicherungsbeiträge
März
ben
habe
lasse
hieraus
Erklärung
ableiten
Zahlungen
endgültig
unvermögend
sein
ausdrücklich
mitgeteilt
worden
sei
werde
Zahlungseingänge
gewartet
.
Umstand
Schuldnerin
Behauptung
Klägers
Löhne
gewerblichen
Mitarbeiter
April
mehr
ordnungsgemäß
habe
zahlen
können
komme
bereits
Bedeutung
Zahlungseinstellung
Schuldnerin
Gehälter
Angestellten
unstreitig
gezahlt
habe
.
Feststellung
Zahlungsunfähigkeit
habe
Grundlage
Finanzstatuts
erfolgen
Rechnungswesen
abzuleiten
sei
verfügbare
Finanzmittelpotential
Unternehmens
Verbindlichkeiten
inventarmäßig
erfasse
.
Kläger
sei
Pflicht
substantiiertem
Vortrag
unzureichend
nachgekommen
zwar
Stand
Verbindlichkeiten
bezogen
20
.
April
4
.
Mai
mitgeteilt
auch
angegeben
habe
Kreditspielraum
fast
vollständig
ausgeschöpft
gewesen
sei
.
Angaben
reichten
aber
.
fehlten
Angaben
Bestand
fälligen
Forderungen
Schuldnerin
.
Kenntnis
sei
unverzichtbar
Zahlungsunfähigkeit
feststellen
können
.
Insoweit
müsse
auszuschließen
sein
Schuldnerin
kurzfristig
Wochen
erforderlichen
flüssigen
Mittel
habe
beschaffen
können
Verbindlichkeiten
begleichen
.
Erforderlich
seien
Liquiditätsbilanzen
20
.
April
4
.
Mai
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Berufungsgericht
ist
Revision
unangegriffen
kongruenten
Deckung
ausgegangen
.
ist
zutreffend
Bezahlung
Schuld
eigenen
Scheck
verkehrsüblich
ist
324
;
2
.
Februar
IX
ZR
z
.
.
;
.
35
;
Kübler/Prütting/Paulus
InsO
.
.
Scheckeinlösungen
lagen
3-Monatsfrist
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
.
Anwendbar
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO.
Bargeschäft
liegt
erforderliche
enge
zeitliche
unmittelbare
Zusammenhang
Leistung
Annahme
Auftrags
Beginn
Tätigkeit
Gegenleistung
vgl.
.
13
.
April
ZR
bestand
.
Bericht
Beklagten
wurde
3
.
Dezember
erstellt
.
Scheckhingabe
Scheckeinlösung
lagen
über
Monate
später
.
Entscheidend
ist
gemäß
§
Abs.
InsO
maßgeblichen
Zeitpunkt
jeweiligen
Scheckeinlösung
vgl.
;
§
.
Zahlungsunfähigkeit
vorlag
Beklagte
Zeit
Zahlungsunfähigkeit
kannte
.
1
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
zunächst
§
Abs.
Satz
InsO
geprüft
Schuldnerin
Zeitpunkt
Scheckeinlösung
Zahlungen
eingestellt
hatte
.
Vorschrift
formulierte
Vermutung
gilt
auch
Rahmen
§
Abs.
Nr.
InsO
184
.
9
.
Januar
ZR
.
Liegt
Zahlungseinstellung
begründet
gesetzliche
Vermutung
keit
HK-InsO/Kirchhof
aaO
.
Prozessgegner
widerlegen
wäre
.
Zahlungseinstellung
ist
dasjenige
äußere
Verhalten
Schuldners
typischerweise
Zahlungsunfähigkeit
ausdrückt
.
muss
also
mindestens
beteiligten
Verkehrskreise
berechtigte
Eindruck
aufdrängen
Schuldner
Lage
ist
fälligen
Zahlungspflichten
erfüllen
;
.
9
.
Januar
ZR
;
aaO
.
25
;
vgl.
nunmehr
.
Zahlungseinstellung
hat
Berufungsgericht
unzutreffenden
Gründen
abgelehnt
.
Eigene
Erklärungen
Schuldners
fällige
Verbindlichkeit
begleichen
können
deuten
Zahlungseinstellung
auch
Stundungsbitte
versehen
sind
vgl.
.
4
.
Oktober
;
HK-InsO/Kirchhof
aaO
.
.
Erklärung
kommt
Schreiben
Schuldnerin
12
.
April
Sozialversicherungsträger
Ausdruck
.
Schreiben
ist
zwar
ausgeführt
Schuldnerin
Zahlungseingänge
warte
.
wird
aber
auch
klar
Ausdruck
gebracht
Eingänge
jedenfalls
Fälligkeit
Sozialversicherungsbeiträge
15
.
April
erwarten
seien
Zahlung
Fälligkeit
also
keinesfalls
erfolgen
könne
nur
monatliche
Raten
jeweils
Monatsende
angeboten
werden
könnten
.
Schuldnerin
war
gerade
Lage
Verpflichtungen
Zahlung
Sozialversicherungsbeiträge
Wochen
nachzukommen
.
Allerdings
wurden
Anträge
Stundung
noch
Fälligkeit
gestellt
.
Wurde
rechtzeitig
stattgegeben
fehlte
Fälligkeit
Forderungen
.
Frage
erheblichen
Teil
Verbindlichkeiten
Schuldnerin
handelte
hat
Berufungsgericht
jedoch
Feststellungen
getroffen
.
Berufungsgericht
hat
auch
Umstand
Bedeutung
beigemessen
Behauptung
Klägers
Schuldnerin
30
.
April
Löhne
gewerblichen
Mitarbeiter
ordnungsgemäß
gezahlt
hat
.
sei
unerheblich
gleichzeitig
Gehälter
Angestellten
weitergezahlt
habe
.
Berufungsgericht
hat
offenbar
angenommen
einzelne
beträchtliche
Zahlungen
schlössen
Zahlungseinstellung
.
ist
unzutreffend
.
tatsächliche
Nichtzahlung
erheblichen
Teils
fälligen
Verbindlichkeiten
reicht
Zahlungseinstellung
.
8
.
Oktober
2009
;
13
.
April
;
4
.
Oktober
.
gilt
auch
dann
tatsächlich
noch
geleistete
Zahlungen
beträchtlich
sind
Verhältnis
fälligen
Gesamtschulden
wesentlichen
Teil
ausmachen
.
25
.
Januar
ZR
524
;
17
.
Mai
ZR
;
4
.
Oktober
aaO
;
19
.
Dezember
IX
ZR
488
491
;
10
Juli
.
Berufungsgericht
hat
geprüft
Gesichtspunkt
zuletzt
beglichenen
Verbindlichkeiten
Schuldnerin
Zahlungseinstellung
Sinne
§
Abs.
Satz
InsO
vorliegt
.
Behauptungen
Klägers
hatte
Schuldnerin
31
.
März
fällige
Verbindlichkeiten
Höhe
Mio.
DM
Lieferungen
Leistungen
offen
stehen
zuletzt
unbedient
blieben
Tabelle
angemeldet
wurden
.
7
.
April
soll
Betrag
Forderungen
Mio.
DM
20
.
April
Mio.
DM
28
.
April
Mio.
DM
4
.
Mai
Mio.
DM
angestiegen
sein
.
wäre
Schuldnerin
Einlösung
ersten
Schecks
bereits
Frist
knapp
Wochen
31
.
März
Lage
gewesen
fällige
Verbindlichkeiten
Höhe
mindestens
Mio.
DM
begleichen
.
konnte
auch
Folgezeit
tilgen
.
hierbei
nur
unerheblichen
Teil
Verbindlichkeiten
Schuldnerin
gehandelt
hat
lag
bereits
31
.
März
Zahlungseinstellung
vgl.
.
einmal
eingetretene
Zahlungseinstellung
hätte
nur
wieder
beseitigt
werden
können
Schuldnerin
Zahlungen
allgemein
wieder
aufgenommen
hätte
101
;
.
hätte
beweisen
beruft
.
Berufungsurteil
hat
Zahlungseinstellung
auch
abgelehnt
hat
Nichtbegleichung
Verbindlichkeiten
außen
Erscheinung
getreten
sei
.
Auch
ist
indessen
unzutreffend
.
Nichtzahlung
Sozialversicherungsbeiträge
Löhne
sonst
-9-
ligen
Verbindlichkeiten
Zeitraum
Wochen
Fälligkeit
ist
beteiligten
Verkehrskreise
hinreichend
erkennbar
geworden
Nichtzahlung
objektiven
Mangel
Geldmitteln
beruhte
.
Gerade
Sozialversicherungsbeiträge
Löhne
werden
typischerweise
nur
dann
Fälligkeit
bezahlt
erforderlichen
Geldmittel
vorhanden
sind
Sozialversicherungsbeiträgen
vgl.
etwa
.
13
.
Juni
IX
ZB
.
ausdrücklichen
Zahlungsverweigerung
bedarf
.
22
November
.
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
;
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
macht
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
.
Berufungsgericht
wird
Voraussetzungen
Anfechtungsanspruchs
§
Abs.
Nr.
InsO
erneut
prüfen
erforderlichen
tatsächlichen
Feststellungen
treffen
haben
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
1
.
Sofern
Zahlungseinstellung
§
Abs.
Satz
InsO
festgestellt
werden
kann
ist
prüfen
Schuldnerin
zahlungsunfähig
war
Abs.
Satz
InsO.
Ist
Schuldnerin
Lage
Wochen
Begleichung
fälligen
Forderungen
benötigten
finanziellen
Mittel
beschaffen
handelt
mehr
rechtlich
unerhebliche
Zahlungsstockung
.
Beträgt
Wochen
beseitigende
Liquiditätslücke
Schuldnerin
weniger
%
fälligen
Gesamtverbindlichkeiten
ist
regelmäßig
Zahlungsfähigkeit
auszugehen
sei
denn
ist
bereits
absehbar
Lücke
demnächst
%
erreichen
wird
.
Beträgt
Liquiditätslücke
Schuldnerin
%
mehr
ist
regelmäßig
Zahlungsunfähigkeit
auszugehen
ausnahmsweise
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
erwarten
ist
Liquiditätslücke
demnächst
vollständig
fast
vollständig
geschlossen
wird
Gläubigern
Zuwarten
besonderen
Umständen
Einzelfalles
zuzumuten
ist
.
Frage
noch
vorübergehenden
Zahlungsstockung
schon
endgültigen
Zahlungsunfähigkeit
auszugehen
ist
muss
allein
objektiven
Umstände
beantwortet
werden
;
MünchKomm-InsO/Eilenberger
§
.
;
HK-InsO/Kirchhof
aaO
.
.
Feststellung
Zahlungsunfähigkeit
Sinne
§
Abs.
Satz
InsO
kann
Liquiditätsbilanz
aufzustellen
sein
.
sind
maßgeblichen
Zeitpunkt
verfügbaren
Wochen
flüssig
machenden
Mittel
Beziehung
setzen
selben
Stichtag
fälligen
eingeforderten
Verbindlichkeiten
vgl.
138
;
HKInsO/Kirchhof
aaO
.
24
;
MünchKomm-InsO/Eilenberger
§
.
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
§
.
.
Liquiditätsbilanz
ist
jedoch
erforderlich
anderweitig
festgestellt
werden
kann
Schuldner
wesentlichen
Teil
fälligen
Verbindlichkeiten
bezahlen
konnte
.
Berufungsgericht
geforderte
Liquiditätsbilanz
ist
nötig
Prognose
erforderlich
ist
also
etwa
Rahmen
Frage
Insolvenzantrag
stellen
Insolvenzverfahren
eröffnen
ist
vgl.
.
Anfechtungsprozess
lässt
auch
andere
Weise
feststellen
Schuldner
zahlen
konnte
.
Haben
fraglichen
Zeitpunkt
fällige
Verbindlichkeiten
bestanden
Verfahrenseröffnung
mehr
beglichen
worden
sind
ist
regelmäßig
Zahlungsunfähigkeit
Zeitpunkt
auszugehen
.
gilt
nur
dann
Grund
konkreter
Umstände
nachträglich
geändert
haben
damals
angenommen
werden
konnte
Schuldner
werde
rechtzeitig
Lage
sein
Verbindlichkeiten
erfüllen
.
lediglich
Zahlungsstockung
vorlag
ist
Nachhinein
feststellbar
.
bedarf
insoweit
Prognose
.
Kläger
hat
behauptet
Zeitpunkt
Einlösung
ersten
20
.
April
Schuldnerin
Verbindlichkeiten
Lieferung
Leistung
Höhe
ca.
Mio.
DM
fällig
gewesen
seien
Gläubigern
hätten
Tabelle
angemeldet
werden
müssen
Einnahmen
Schuldnerin
erzielt
habe
mehr
hätten
bedient
werden
können
.
Einlösung
zweiten
Schecks
4
.
Mai
seien
ca.
Mio.
DM
Verbindlichkeiten
Lieferung
Leistung
fällig
gewesen
zuletzt
Eingänge
unbedient
geblieben
seien
.
Trifft
lag
genannten
Zeitpunkten
Zahlungsunfähigkeit
.
2
.
Anfechtungsvoraussetzung
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
InsO
Beklagte
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
kannte
.
hat
Kläger
vorgetragen
Berufungsgericht
aber
Feststellungen
getroffen
.
Kenntnis
genügt
Beklagte
bekannten
Tatsachen
Verhalten
Schuldnerin
natürlicher
Betrachtungsweise
zutreffenden
Schluss
gezogen
hat
Schuldnerin
wesentliche
Teile
%
fällig
gestellten
Verbindlichkeiten
Zeitraum
Wochen
wird
tilgen
können
HK-InsO/Kreft
aaO
.
.
Kenntnis
steht
§
Abs.
InsO
Kenntnis
Umständen
gleich
zwingend
Zahlungsunfähigkeit
schließen
lassen
.
3
.
Berufungsgericht
wird
Prüfung
Fragen
auch
Beklagten
erstattete
Gutachten
berücksichtigen
haben
Sicht
ausgeführt
ist
Voraussetzungen
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
gegeben
war
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung