NAMEN Verkündet : 12 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Anforderungen Feststellung Zahlungsunfähigkeit Tatrichter Insolvenzanfechtung . Urteil 12 . Oktober OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 9 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 26 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens 11 . Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen GmbH Co. Insolvenzverfahren wurde 26 . Juni Antrag Schuldnerin 1 . Juni Zahlungsunfähigkeit Überschuldung eröffnet . Beklagte Schuldnerin Wirtschaftsprüferin tätig war erhielt Schuldnerin 3 . Dezember Auftrag erstelltes Effizienzsteigerungsprogramm prüfen . Beklagte erstattete Prüfbericht 17 . Januar . 12 . Januar stellte Schuldnerin 114.450,48 DM Rechnung . Schuldnerin stellte Beklagten 7 . April 28 . April Schecks DM DM 20 . April 4 . Mai Konto Schuldnerin belastet wurden . Kläger hat Zahlung gemäß § Abs. Satz Nr. InsO fochten Rückzahlung verlangt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Anspruch vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg ; führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht meint Kläger habe Voraussetzungen Abs. Satz Nr. InsO substantiiert vorgetragen . Zahlungseinstellung liege . Kläger Schreiben 12 . April beziehe Schuldnerin Krankenkassen Bitte Stundung Sozialversicherungsbeiträge März ben habe lasse hieraus Erklärung ableiten Zahlungen endgültig unvermögend sein ausdrücklich mitgeteilt worden sei werde Zahlungseingänge gewartet . Umstand Schuldnerin Behauptung Klägers Löhne gewerblichen Mitarbeiter April mehr ordnungsgemäß habe zahlen können komme bereits Bedeutung Zahlungseinstellung Schuldnerin Gehälter Angestellten unstreitig gezahlt habe . Feststellung Zahlungsunfähigkeit habe Grundlage Finanzstatuts erfolgen Rechnungswesen abzuleiten sei verfügbare Finanzmittelpotential Unternehmens Verbindlichkeiten inventarmäßig erfasse . Kläger sei Pflicht substantiiertem Vortrag unzureichend nachgekommen zwar Stand Verbindlichkeiten bezogen 20 . April 4 . Mai mitgeteilt auch angegeben habe Kreditspielraum fast vollständig ausgeschöpft gewesen sei . Angaben reichten aber . fehlten Angaben Bestand fälligen Forderungen Schuldnerin . Kenntnis sei unverzichtbar Zahlungsunfähigkeit feststellen können . Insoweit müsse auszuschließen sein Schuldnerin kurzfristig Wochen erforderlichen flüssigen Mittel habe beschaffen können Verbindlichkeiten begleichen . Erforderlich seien Liquiditätsbilanzen 20 . April 4 . Mai . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . Berufungsgericht ist Revision unangegriffen kongruenten Deckung ausgegangen . ist zutreffend Bezahlung Schuld eigenen Scheck verkehrsüblich ist 324 ; 2 . Februar IX ZR z . . ; . 35 ; Kübler/Prütting/Paulus InsO . . Scheckeinlösungen lagen 3-Monatsfrist Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens . Anwendbar ist § Abs. Satz Nr. InsO. Bargeschäft liegt erforderliche enge zeitliche unmittelbare Zusammenhang Leistung Annahme Auftrags Beginn Tätigkeit Gegenleistung vgl. . 13 . April ZR bestand . Bericht Beklagten wurde 3 . Dezember erstellt . Scheckhingabe Scheckeinlösung lagen über Monate später . Entscheidend ist gemäß § Abs. InsO maßgeblichen Zeitpunkt jeweiligen Scheckeinlösung vgl. ; § . Zahlungsunfähigkeit vorlag Beklagte Zeit Zahlungsunfähigkeit kannte . 1 . Berufungsgericht hat zutreffend zunächst § Abs. Satz InsO geprüft Schuldnerin Zeitpunkt Scheckeinlösung Zahlungen eingestellt hatte . Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch Rahmen § Abs. Nr. InsO 184 . 9 . Januar ZR . Liegt Zahlungseinstellung begründet gesetzliche Vermutung keit HK-InsO/Kirchhof aaO . Prozessgegner widerlegen wäre . Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten Schuldners typischerweise Zahlungsunfähigkeit ausdrückt . muss also mindestens beteiligten Verkehrskreise berechtigte Eindruck aufdrängen Schuldner Lage ist fälligen Zahlungspflichten erfüllen ; . 9 . Januar ZR ; aaO . 25 ; vgl. nunmehr . Zahlungseinstellung hat Berufungsgericht unzutreffenden Gründen abgelehnt . Eigene Erklärungen Schuldners fällige Verbindlichkeit begleichen können deuten Zahlungseinstellung auch Stundungsbitte versehen sind vgl. . 4 . Oktober ; HK-InsO/Kirchhof aaO . . Erklärung kommt Schreiben Schuldnerin 12 . April Sozialversicherungsträger Ausdruck . Schreiben ist zwar ausgeführt Schuldnerin Zahlungseingänge warte . wird aber auch klar Ausdruck gebracht Eingänge jedenfalls Fälligkeit Sozialversicherungsbeiträge 15 . April erwarten seien Zahlung Fälligkeit also keinesfalls erfolgen könne nur monatliche Raten jeweils Monatsende angeboten werden könnten . Schuldnerin war gerade Lage Verpflichtungen Zahlung Sozialversicherungsbeiträge Wochen nachzukommen . Allerdings wurden Anträge Stundung noch Fälligkeit gestellt . Wurde rechtzeitig stattgegeben fehlte Fälligkeit Forderungen . Frage erheblichen Teil Verbindlichkeiten Schuldnerin handelte hat Berufungsgericht jedoch Feststellungen getroffen . Berufungsgericht hat auch Umstand Bedeutung beigemessen Behauptung Klägers Schuldnerin 30 . April Löhne gewerblichen Mitarbeiter ordnungsgemäß gezahlt hat . sei unerheblich gleichzeitig Gehälter Angestellten weitergezahlt habe . Berufungsgericht hat offenbar angenommen einzelne beträchtliche Zahlungen schlössen Zahlungseinstellung . ist unzutreffend . tatsächliche Nichtzahlung erheblichen Teils fälligen Verbindlichkeiten reicht Zahlungseinstellung . 8 . Oktober 2009 ; 13 . April ; 4 . Oktober . gilt auch dann tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind Verhältnis fälligen Gesamtschulden wesentlichen Teil ausmachen . 25 . Januar ZR 524 ; 17 . Mai ZR ; 4 . Oktober aaO ; 19 . Dezember IX ZR 488 491 ; 10 Juli . Berufungsgericht hat geprüft Gesichtspunkt zuletzt beglichenen Verbindlichkeiten Schuldnerin Zahlungseinstellung Sinne § Abs. Satz InsO vorliegt . Behauptungen Klägers hatte Schuldnerin 31 . März fällige Verbindlichkeiten Höhe Mio. DM Lieferungen Leistungen offen stehen zuletzt unbedient blieben Tabelle angemeldet wurden . 7 . April soll Betrag Forderungen Mio. DM 20 . April Mio. DM 28 . April Mio. DM 4 . Mai Mio. DM angestiegen sein . wäre Schuldnerin Einlösung ersten Schecks bereits Frist knapp Wochen 31 . März Lage gewesen fällige Verbindlichkeiten Höhe mindestens Mio. DM begleichen . konnte auch Folgezeit tilgen . hierbei nur unerheblichen Teil Verbindlichkeiten Schuldnerin gehandelt hat lag bereits 31 . März Zahlungseinstellung vgl. . einmal eingetretene Zahlungseinstellung hätte nur wieder beseitigt werden können Schuldnerin Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hätte 101 ; . hätte beweisen beruft . Berufungsurteil hat Zahlungseinstellung auch abgelehnt hat Nichtbegleichung Verbindlichkeiten außen Erscheinung getreten sei . Auch ist indessen unzutreffend . Nichtzahlung Sozialversicherungsbeiträge Löhne sonst -9- ligen Verbindlichkeiten Zeitraum Wochen Fälligkeit ist beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar geworden Nichtzahlung objektiven Mangel Geldmitteln beruhte . Gerade Sozialversicherungsbeiträge Löhne werden typischerweise nur dann Fälligkeit bezahlt erforderlichen Geldmittel vorhanden sind Sozialversicherungsbeiträgen vgl. etwa . 13 . Juni IX ZB . ausdrücklichen Zahlungsverweigerung bedarf . 22 November . . angefochtene Urteil ist aufzuheben § Abs. ; Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . macht Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch . Berufungsgericht wird Voraussetzungen Anfechtungsanspruchs § Abs. Nr. InsO erneut prüfen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen haben . weitere Verfahren weist Senat folgendes : 1 . Sofern Zahlungseinstellung § Abs. Satz InsO festgestellt werden kann ist prüfen Schuldnerin zahlungsunfähig war Abs. Satz InsO. Ist Schuldnerin Lage Wochen Begleichung fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel beschaffen handelt mehr rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung . Beträgt Wochen beseitigende Liquiditätslücke Schuldnerin weniger % fälligen Gesamtverbindlichkeiten ist regelmäßig Zahlungsfähigkeit auszugehen sei denn ist bereits absehbar Lücke demnächst % erreichen wird . Beträgt Liquiditätslücke Schuldnerin % mehr ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit auszugehen ausnahmsweise Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten ist Liquiditätslücke demnächst vollständig fast vollständig geschlossen wird Gläubigern Zuwarten besonderen Umständen Einzelfalles zuzumuten ist . Frage noch vorübergehenden Zahlungsstockung schon endgültigen Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist muss allein objektiven Umstände beantwortet werden ; MünchKomm-InsO/Eilenberger § . ; HK-InsO/Kirchhof aaO . . Feststellung Zahlungsunfähigkeit Sinne § Abs. Satz InsO kann Liquiditätsbilanz aufzustellen sein . sind maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Wochen flüssig machenden Mittel Beziehung setzen selben Stichtag fälligen eingeforderten Verbindlichkeiten vgl. 138 ; HKInsO/Kirchhof aaO . 24 ; MünchKomm-InsO/Eilenberger § . ; Uhlenbruck InsO . Aufl . § . . Liquiditätsbilanz ist jedoch erforderlich anderweitig festgestellt werden kann Schuldner wesentlichen Teil fälligen Verbindlichkeiten bezahlen konnte . Berufungsgericht geforderte Liquiditätsbilanz ist nötig Prognose erforderlich ist also etwa Rahmen Frage Insolvenzantrag stellen Insolvenzverfahren eröffnen ist vgl. . Anfechtungsprozess lässt auch andere Weise feststellen Schuldner zahlen konnte . Haben fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden Verfahrenseröffnung mehr beglichen worden sind ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit Zeitpunkt auszugehen . gilt nur dann Grund konkreter Umstände nachträglich geändert haben damals angenommen werden konnte Schuldner werde rechtzeitig Lage sein Verbindlichkeiten erfüllen . lediglich Zahlungsstockung vorlag ist Nachhinein feststellbar . bedarf insoweit Prognose . Kläger hat behauptet Zeitpunkt Einlösung ersten 20 . April Schuldnerin Verbindlichkeiten Lieferung Leistung Höhe ca. Mio. DM fällig gewesen seien Gläubigern hätten Tabelle angemeldet werden müssen Einnahmen Schuldnerin erzielt habe mehr hätten bedient werden können . Einlösung zweiten Schecks 4 . Mai seien ca. Mio. DM Verbindlichkeiten Lieferung Leistung fällig gewesen zuletzt Eingänge unbedient geblieben seien . Trifft lag genannten Zeitpunkten Zahlungsunfähigkeit . 2 . Anfechtungsvoraussetzung ist gemäß § Abs. Nr. InsO Beklagte Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin kannte . hat Kläger vorgetragen Berufungsgericht aber Feststellungen getroffen . Kenntnis genügt Beklagte bekannten Tatsachen Verhalten Schuldnerin natürlicher Betrachtungsweise zutreffenden Schluss gezogen hat Schuldnerin wesentliche Teile % fällig gestellten Verbindlichkeiten Zeitraum Wochen wird tilgen können HK-InsO/Kreft aaO . . Kenntnis steht § Abs. InsO Kenntnis Umständen gleich zwingend Zahlungsunfähigkeit schließen lassen . 3 . Berufungsgericht wird Prüfung Fragen auch Beklagten erstattete Gutachten berücksichtigen haben Sicht ausgeführt ist Voraussetzungen Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin gegeben war . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung