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197 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
ZR
13
.
Januar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
13
.
Januar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
November
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
zulässig
hat
aber
Erfolg
Zulassungsgrund
aufdeckt
.
hat
Sache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
.
Verfahrensgrundrecht
Klägerin
rechtliches
Gehör
ist
verletzt
worden
Beklagten
benannter
Zeuge
vernommen
wurde
.
Sachvortrag
Beweisangebote
Klägerin
wurden
übergangen
.
Beschwerde
aufgeworfene
Grundsatzfrage
ist
entscheidungserheblich
noch
klärungsbedürftig
.
Tatsachen
zutreffender
rechtlicher
Würdigung
Kenntnis
Anfechtungsgegners
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
geschlossen
werden
können
stellen
mehr
gewichtige
Beweisanzeichen
Gesamtwürdigung
entbehrlich
machen
schematisch
Sinne
anderen
Teil
widerlegenden
Vermutung
angewandt
werden
dürfen
.
subjektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
AnfG
hat
Tatrichter
gemäß
Würdigung
maßgeblichen
Umstände
Einzelfalles
prüfen
.
13
.
August
ZR
.
8
;
1
Juli
ZR
.
.
Inkongruente
Deckungen
sind
starkes
Beweisanzeichen
Kenntnis
Anfechtungsgegners
Benachteiligungsvorsatz
allerdings
nur
dann
Sicht
Anfechtungsgegners
bestand
Liquidität
Schuldners
zweifeln
;
.
5
.
Juni
ZR
.
.
schwerde
macht
geltend
Klägerin
vorgetragen
aber
berücksichtigt
worden
sei
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
17.06.2008
OLG
Entscheidung