BESCHLUSS ZR 13 . Januar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. 13 . Januar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 November wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft zulässig hat aber Erfolg Zulassungsgrund aufdeckt . hat Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts . Verfahrensgrundrecht Klägerin rechtliches Gehör ist verletzt worden Beklagten benannter Zeuge vernommen wurde . Sachvortrag Beweisangebote Klägerin wurden übergangen . Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig . Tatsachen zutreffender rechtlicher Würdigung Kenntnis Anfechtungsgegners Benachteiligungsvorsatz Schuldners geschlossen werden können stellen mehr gewichtige Beweisanzeichen Gesamtwürdigung entbehrlich machen schematisch Sinne anderen Teil widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen . subjektiven Voraussetzungen § Abs. Satz AnfG hat Tatrichter gemäß Würdigung maßgeblichen Umstände Einzelfalles prüfen . 13 . August ZR . 8 ; 1 Juli ZR . . Inkongruente Deckungen sind starkes Beweisanzeichen Kenntnis Anfechtungsgegners Benachteiligungsvorsatz allerdings nur dann Sicht Anfechtungsgegners bestand Liquidität Schuldners zweifeln ; . 5 . Juni ZR . . schwerde macht geltend Klägerin vorgetragen aber berücksichtigt worden sei . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung 17.06.2008 OLG Entscheidung