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1204 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Juni
Richter
Dr.
Raebel
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Saarländischen
28
.
August
Ausnahme
Kostenpunkts
insoweit
aufgehoben
Klägerin
entschieden
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Entscheidung
Kosten
Rechtsmittelzüge
bleibt
Schlussurteil
vorbehalten
.
Tatbestand
:
Klägerinnen
Geschäftsanteile
GmbH
hielten
betrieben
Umwandlung
Kommanditgesellschaft
.
Insoweit
wurden
Klägerinnen
AG
Folgenden
:
Treuarbeit
steuerlich
beraten
.
Klägerinnen
beantragten
Veräußerungsgewinn
§
UmwStG
entfallenden
Steuern
stunden
.
Bescheid
3
.
Januar
Rechtsmittelbelehrung
sehen
sein
Klägerinnen
tags
zuging
lehnte
Finanzamt
Antrag
.
Beklagte
Klägerinnen
persönlichen
Steuerangelegenheiten
beriet
teilte
halte
Ablehnungsbescheid
rechtens
.
Treuarbeit
habe
Umwandlungsstichtag
falsch
bestimmt
Stundung
Grundlage
entzogen
.
griffen
Klägerinnen
Bescheid
verklagten
vertreten
jetzigen
Streithelfer
Treuarbeit
Schadensersatz
.
Klage
wurde
Instanzen
rechtskräftig
abgewiesen
Bescheid
Finanzamtes
3
.
Januar
falsch
Beratung
Treuarbeit
richtig
gewesen
sei
.
17
November
eingereichten
18
.
Dezember
zugestellten
Klage
nehmen
Klägerinnen
Beklagten
Schadensersatz
Anspruch
fehlerhaft
geraten
habe
Bescheid
3
.
Januar
Rechtsmittel
einzulegen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Berufungsgericht
hat
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgen
Klägerinnen
Klageanspruch
vollem
Umfang
.
Rechtsstreit
Klägerin
ist
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
unterbrochen
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
Klägerin
führt
Hauptsache
Aufhebung
Zurückverweisung
Klage
entschieden
worden
ist
.
Berufungsgericht
hat
Klage
verjährt
abgewiesen
.
Begründung
hat
ausgeführt
3-Jahres-Frist
Primärverjährung
sei
5
.
Januar
abgelaufen
§
StBerG
.
Sekundäranspruch
bestehe
Beklagte
Klägerinnen
mehr
eigene
Regresshaftung
geltende
kurze
Verjährungsfrist
habe
belehren
müssen
Klägerinnen
Streithelfer
Durchsetzung
Ansprüche
Treuarbeit
beauftragt
gehabt
hätten
.
Anwälte
hätten
geltend
gemachten
Anspruch
prüfen
müssen
Bescheid
Finanzamts
rechtmäßig
war
hätten
gegebenenfalls
Rechtsbehelf
einlegen
können
.
Sekundärhaftung
entfalle
aber
Mandant
rechtzeitig
Ablauf
Primärverjährung
Haftungsfrage
anwaltlich
beraten
werde
.
Falle
bedürfe
Mandant
weiteren
Beratung
primär
einstandspflichtigen
Steuerberater
.
sei
unerheblich
Anwaltsmandat
Klärung
Haftung
Beklagten
erteilt
worden
sei
.
Ausreichend
sei
Anwalt
Rechtsauskunft
Steuerberaters
Rahmen
Auftrags
überprüfen
müsse
.
sei
hier
Fall
gewesen
.
Spätestens
Erhalt
Klageerwiderung
hätten
Streithelfer
Klägerinnen
bemerken
müssen
Fehler
möglicherweise
Treuarbeit
Beklagten
unterlaufen
gewesen
sei
.
Spätestens
Bestandskraft
Bescheides
hätten
Klägerinnen
mögliche
Ansprüche
Beklagten
Verjährung
hinweisen
müssen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Zwar
ist
primäre
Schadensersatzsanspruch
Revision
bezweifelt
wird
verjährt
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Verletzung
sekundären
Hinweispflicht
Beklagten
Unrecht
verneint
.
1
.
Hat
Steuerberater
Ablauf
Verjährung
Primäranspruchs
begründeten
prüfen
Auftraggeber
Fehler
geschädigt
hat
muss
Fehler
eingetretene
Schädigung
erkennen
so
entsteht
Verpflichtung
Möglichkeit
eigenen
Haftung
kurze
Verjährungsfrist
§
StBerG
hinzuweisen
.
sekundäre
Pflicht
ist
verletzt
Steuerberater
gebotenen
Hinweis
Eintritt
Primärverjährung
erteilt
hat
.
Versäumt
haftpflichtige
Steuerberater
schuldhaft
steht
Geschädigten
Sekundäranspruch
richtet
so
gestellt
werden
wäre
Verjährung
primären
Schadenersatzanspruchs
eingetreten
ständige
Rechtsprechung
vgl.
;
158
;
.
2
.
Zutreffend
ist
allerdings
sekundäre
Hinweispflicht
entfällt
Mandant
rechtzeitig
Haftungsfrage
Rechtsanwalt
beauftragt
;
regresspflichtige
Steuerberater
weiß
wissen
muss
kommt
.
hat
Senat
Anwaltshaftung
.
12
.
Dezember
IX
ZR
Steuerberaterhaftung
.
13
.
April
.
8)
entschieden
.
3
.
gefolgt
werden
kann
Berufungsgericht
jedoch
spätere
Einschaltung
Rechtsanwalts
Sekundärhaftung
entfallen
lässt
Rechtsanwalt
Auftrag
eingeschaltet
ist
Regressansprüche
anderen
Steuerberater
geltend
machen
.
Rechtsprechung
Senats
ist
vielmehr
nur
dann
Fall
Einschaltung
gerade
Zweck
erfolgt
ist
möglichen
Regress
nunmehr
Anspruch
genommenen
Steuerberater
prüfen
Wegfall
sekundären
Hinweispflicht
Frage
steht
;
ebenso
Anwaltshaftung
.
15
.
April
ZR
;
14
.
Dezember
IX
;
21
.
Juni
IX
ZR
insofern
abgedr
.
;
12
.
Dezember
aaO
S.
;
13
.
April
aaO
.
.
Berufungsgericht
festgestellt
hat
war
Streithelfern
Klägerinnen
Auftrag
erteilt
worden
mögliche
Regressansprüche
Beklagten
prüfen
insofern
beraten
.
Vielmehr
hatten
Auftrag
Klägerinnen
Regressprozess
Treuarbeit
vertreten
.
Auch
derart
eingeschränkten
Mandat
kann
allerdings
Rechtsanwalt
nebenvertragliche
Hinweispflicht
treffen
möglichen
Regress
Steuerberater
Anwaltshaftung
Kollegen
kurze
Verjährung
Regressanspruchs
aufmerksam
machen
.
Voraussetzung
ist
nur
Gefahr
Verjährung
bekannt
offenkundig
Auftraggeber
jedoch
möglicherweise
unbekannt
ist
vgl.
.
29
.
April
ZR
;
13
.
März
IX
ZR
;
9
Juli
.
Insbesondere
kann
Rechtsanwalt
Führung
Rechtsstreits
Finanzgericht
Führung
Regressprozesses
anderen
zuvor
gegenteilig
beratenden
Steuerberater
übertragen
worden
ist
verpflichtet
sein
Fall
negativen
Ausgangs
Rechtsstreits
Bestehen
Regressansprüchen
zuvor
Sache
befassten
Steuerberater
Betracht
ziehen
prüfen
insoweit
Verjährung
droht
.
29
.
April
aaO
;
13
.
April
aaO
.
.
hat
Berufungsgericht
jedoch
gerechtfertigte
Schlüsse
gezogen
.
nebenvertragliche
Hinweispflicht
Rechtsanwalts
lässt
Sekundärhinweispflicht
regresspflichtigen
Steuerberaters
Rechtsanwalts
entfallen
.
13
.
April
aaO
.
11
;
Rinsche/Fahrendorf/Terbille
Haftung
Rechtsanwalts
7
.
Aufl
.
.
;
ähnlich
Gräfe/Lenzen/Schmeer
Steuerberaterhaftung
3
.
Aufl
.
.
.
darf
Mandanten
verweisen
sei
nebenvertragliche
Hinweispflicht
neu
mandatierten
Rechtsanwalts
geschützt
.
Schutz
ist
nur
gewährleistet
Rechtsanwalt
auch
gerade
Regressfrage
Regressschuldner
andere
vermeintliche
Regressschuldner
mandatiert
worden
ist
.
Dann
trifft
Warnpflicht
Regressschuldner
.
Ist
Rechtsanwalt
Regressfrage
beauftragt
worden
kann
Regressschuldner
verlassen
Gefahr
erkennen
wird
.
Auch
sind
Voraussetzungen
Warnpflicht
eingeschränkt
mandatierten
Rechtsanwalts
wesentlich
enger
Pflicht
Anwalts
möglichen
Regress
selbst
Verletzung
Mandatspflichten
belehren
.
15
.
April
aaO
;
13
.
April
aaO
.
.
kann
Umfang
Pflichten
verschieden
weit
reichen
.
So
kann
Erfüllung
nebenvertraglichen
Hinweispflicht
ausreichen
Rechtsanwalt
ersichtlich
gutgläubigen
Mandanten
Hinweis
möglicherweise
bestehenden
Regressanspruch
Steuerberater
problembewusst
macht
.
Verjährung
Anspruchs
muss
erst
dann
belehren
erkennt
offenkundig
ist
Verjährungsfrist
abzulaufen
droht
Mandant
verjährungshemmende
Schritte
unternimmt
.
13
.
April
aaO
.
.
Verantwortlichkeit
Regressschuldners
jedenfalls
aber
anderen
Zielrichtung
eingeschalteten
Rechtsanwalts
unterscheiden
auch
zuerst
Genannte
Gefahr
heraufbeschworen
hat
Mandant
Unkenntnis
Pflichtverletzung
entstandenen
zumindest
drohenden
Schaden
Regressanspruch
verjähren
lässt
weiteren
Schaden
erleidet
.
ist
"
näher
"
Schaden
neu
mandatierte
Rechtsanwalt
lediglich
Gelegenheit
Wahrnehmung
Mandats
Regressfrage
stößt
.
Bestehen
nebenvertraglicher
Pflichten
anderen
Zielrichtung
beauftragten
Rechtsanwalts
ist
nur
rechtfertigen
Mandanten
sonst
Interessen
hohem
Maße
gefährdet
wäre
Eintritt
Schadens
bewahren
.
Hat
jedoch
bereits
Regresspflichtige
sorgen
Mandanten
Verjährung
Regressanspruchs
weiterer
Schaden
erwächst
ist
Mandant
jedenfalls
zunächst
schutzlos
.
Entfiele
schon
Einschaltung
eingeschränkt
Ausschluss
Regressfrage
mandatierten
Rechtsanwalts
sekundäre
Hinweispflicht
Regressschuldners
würde
Rechtsposition
Mandanten
verschlechtert
.
müsste
Rechtsanwalt
beweisen
Gefahr
bekannt
offensichtlich
gewesen
ist
.
Regressschuldner
obläge
Beweisführungslast
.
-9-
tige
Verschlechterung
Rechtsposition
Geschädigten
ist
rechtfertigen
Rechtsanwalt
gerade
Regressfrage
eingeschaltet
hat
.
13
.
April
aaO
.
.
ändert
auch
dann
Regress
maßgebliche
Frage
zugleich
Vorfrage
Anwalt
führenden
ist
.
auch
dann
ist
Hinweis
mögliche
Haftung
Steuerberaters
Fall
steuerrechtliche
Beurteilung
unzutreffend
erweist
lediglich
vertragliche
Nebenpflicht
Anwalt
gerade
Prüfung
Regresses
Steuerberater
beauftragt
ist
.
ergibt
Urteil
Senats
1
.
Februar
Berufungsgericht
stützt
.
Dort
ging
Mandat
Angelegenheit
.
identische
Angelegenheit
lag
hier
.
Mandat
Beklagten
bestand
.
Streithelfer
hatten
lediglich
Prozess
Treuarbeit
führen
.
vorliegenden
Fall
haben
auch
Streithelfer
Klägerinnen
rechtzeitig
Möglichkeit
Regressanspruchs
Beklagten
belehrt
.
haben
vielmehr
Feststellungen
Berufungsgerichts
Regressprozess
Treuarbeit
Grundlage
Beklagten
erteilten
steuerlichen
Auskünfte
geführt
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
Vertretung
bestimmten
Streitfall
beschränktes
Mandat
angenommen
Rechtsprechung
Hinweispflicht
beschränktem
Mandat
abgestellt
.
Gleichzeitig
hat
aber
angenommen
Streithelfer
zumindest
Erhalt
Klageerwiderung
Vorprozess
Treuarbeit
hätten
prüfen
müssen
Fehler
Beratung
unterlaufen
sei
.
Dann
hätten
Klägerinnen
Prozessführung
Treuarbeit
beschränkten
Mandats
raten
müssen
Bescheid
Finanzamts
Einspruch
einzulegen
zumindest
Bestandskraft
Bescheides
noch
Eintritt
Primärverjährung
Klägerinnen
Betracht
kommenden
Ansprüche
Beklagten
Verjährung
belehren
müssen
.
auch
Streithelfern
Verschulden
gereichen
sollte
Klägerinnen
vollständig
Regressmöglichkeit
Beklagten
Bild
gesetzt
haben
könnte
Beklagte
herleiten
.
läge
dann
Fall
sogenannten
Doppelkausalität
.
Verjährungsschaden
hätten
dann
Beklagte
auch
Streithelfer
verursacht
Beiträge
auch
allein
Schaden
kausal
wäre
ständige
Rechtsprechung
vgl.
.
7
.
Mai
;
7
.
April
IX
ZR
;
13
.
April
aaO
.
.
.
Berufungsurteil
ist
Klägerin
Hauptsache
aufzuheben
§
Abs.
.
neuen
Verhandlung
Entscheidung
ist
Sache
insoweit
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.02.2002
Entscheidung
28.08.2002