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1997 lines
16 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
5
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
Hat
Gemeinschuldner
Forderung
sicherungshalber
abgetreten
kann
Aufrechnung
Schuldners
Gegenanspruch
dennoch
Konkursgläubiger
benachteiligen
.
Nr.
Verkauft
spätere
Gemeinschuldner
Tagen
Eröffnungsantrag
vorherige
rechtliche
Verpflichtung
Gläubiger
Ware
so
ist
resultierenden
Kaufpreisforderung
hergestellte
Aufrechnungslage
inkongruent
.
Urteil
5
.
April
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Kirchhof
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägers
werden
Urteile
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Mai
22
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
DM
Zinsen
hinausgehenden
Betrages
abgewiesen
worden
ist
.
bezeichnete
Urteil
Landgerichts
wird
folgt
neu
gefaßt
:
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
DM
nebst
%
Zinsen
5
.
März
zahlen
.
weitergehende
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
ersten
zweiten
Rechtszuges
werden
Kläger
Beklagten
auferlegt
.
Kosten
Revisionsverfahrens
fallen
Beklagten
Last
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Konkurs
Vermögen
GmbH
nachfolgend
Gemeinschuldnerin
.
schuldete
Beklagten
Fleischlieferungen
DM
.
14
.
18
.
Oktober
lieferte
Beklagten
Fleisch
Wert
141.195,91
DM
.
22
.
Oktober
beantragte
Eröffnung
Konkurses
Vermögen
;
Verfahren
wurde
später
eröffnet
.
Beklagte
hat
bezogene
Fleisch
weiter
veräußert
älteren
Kaufpreisforderungen
Zahlungsschuld
letzten
Warenlieferung
aufgerechnet
.
Teil
Beklagte
verkauften
Fleisches
Wert
DM
hatte
ihrerseits
Eigentumsvorbehalt
Firma
gekauft
noch
bezahlt
.
Ferner
hatte
Forderungen
Lieferungen
Leistungen
AG
fortan
:
Bank
Sicherung
gewährten
Darlehen
abgetreten
.
Kläger
hat
Bank
Kreditversicherern
Lieferanten
Gemeinschuldnerin
Poolvertrag
geschlossen
sicherungshalber
abgetretenen
Forderungen
Gemeinschuldnerin
eigenen
Namen
einziehen
darf
.
Kläger
hat
Kaufpreis
letzte
Warenlieferung
Gemeinschuldnerin
eingeklagt
auch
Einziehungsermächtigung
Poolvertrag
gestützt
.
Aufrechnungseinwand
Beklagten
beruft
Anfechtung
.
Klage
blieb
Vorinstanzen
Erfolg
.
Revision
verfolgt
Klagebegehren
nur
insoweit
weiter
verkaufte
Fleisch
Wert
DM
Eigentumsvorbehalt
Firma
stand
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Verurteilung
Beklagten
Klage
noch
weiterverfolgt
wird
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Konkursgläubiger
seien
Veräußerung
Fleisches
benachteiligt
worden
Kaufpreisforderung
voraus
wirksam
Bank
abgetreten
gewesen
sei
.
ändere
Aufrechnung
Beklagten
§
Erlöschen
Kaufpreisschuld
geführt
habe
.
anderenfalls
hätte
Bank
Forderung
absondern
können
.
Kläger
könne
Klageforderung
auch
Wege
gewillkürten
Prozeßstandschaft
Bank
geltend
machen
.
Globalzession
wirksam
sei
sei
Kaufpreisforderung
Aufrechnung
Beklagten
gemäß
§
Abs.
erloschen
.
Abgesehen
habe
Kläger
genauen
Umfang
Forderungen
Bank
Gemeinschuldnerin
schlüssig
dargetan
.
II
.
rügt
Revision
:
geltend
gemachte
Anspruch
ergebe
§
§
Nr.
.
Ware
Firma
geliefert
worden
sei
also
uneingeschränkten
Eigentum
Gemeinschuldnerin
gestanden
habe
sei
Konkursmasse
Bestand
ausgelieferten
Ware
geschmälert
worden
.
Gläubigerbenachteiligung
ergebe
also
Verlust
Forderung
Verlust
Ware
.
Veräußerung
Ware
habe
Beklagten
inkongruente
Sicherung
Sinne
§
Nr.
gewährt
.
Beklagte
habe
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
Anspruch
Ware
gehabt
sei
erst
Auslieferung
Aufrechnungslage
versetzt
worden
.
.
Kläger
hat
Herstellung
Aufrechnungslage
Beklagte
angefochten
.
1
.
ist
identisch
allein
Abschluß
Kaufverträge
14
.
18
.
Oktober
erfüllt
wurden
.
Vertragsabschlüsse
könnten
allenfalls
gemäß
§
Nr.
Fall
§
Nr.
anfechtbar
sein
.
erstgenannte
Norm
ist
aber
erfüllt
verkaufte
Fleisch
unstreitig
ausgehandelten
Preis
wert
war
Gläubiger
also
Vertragsabschlüsse
insoweit
gesetzlich
vorausgesetzt
unmittelbar
benachteiligt
wurden
.
Grunde
besteht
auch
Beweisanzeichen
Gläubigerbenachteiligungsabsicht
Bezug
Inhalt
Kaufverträge
§
Nr.
.
hier
angefochtene
Vorgang
hatte
jedoch
zusätzliches
Element
bloßen
Vertragsabschluß
hinausging
:
Beklagte
war
zuvor
schon
Gläubigerin
versetzte
insoweit
späteren
Käufe
zugleich
Schuldnerstellung
Beklagte
dann
erst
§
Aufrechnung
berechtigen
konnte
.
Verknüpfung
ursprünglichen
Gläubigerstellung
eigenen
schuldrechtlichen
Verpflichtung
stellt
weitere
sichernde
spätere
Erfüllung
vorbereitende
Rechtsfolge
.
Angefochten
wird
gläubigerbenachteiligende
Wirkung
Rechtshandlung
verursacht
wird
.
21
.
Januar
ZR
;
Henckel
:
Kölner
Schrift
Insolvenzordnung
2
.
Aufl
.
S.
.
;
systematische
Einordnung
Gläubigeranfechtung
S.
.
.
Handlung
bestimmt
zwar
Urheber
Verantwortlichkeit
.
Zurückzugewähren
ist
aber
Maßgabe
Abs.
eingetretene
Erfolg
.
Anfechtung
richtet
vollem
Umfang
Anfechtungstatbestand
eingreift
.
Trifft
nur
einzelne
abtrennbare
Wirkungen
sogar
einheitlichen
Rechtshandlung
darf
Rückgewähr
Begründung
ausgeschlossen
werden
Handlung
auch
sonstige
anfechtbare
Folgen
ausgelöst
habe
.
Rechtsgrundsatz
verursachte
Wirkungen
nur
ganz
gar
anfechtbar
seien
gibt
auch
Folgen
hier
:
Aufrechnungslage
Kausalverlauf
Schritt
ner
liegen
nähere
unanfechtbare
hier
:
Vertragsschluß
.
Rückgewähr
Aufrechnungslage
besteht
gerade
Rückabwicklung
Kaufvertrages
selbst
Gegenteil
Durchsetzung
Kaufpreisforderung
unabhängig
Gegenforderung
;
kann
also
Wege
Aufrechnung
Erfüllung
Schuld
§
Abs.
verwendet
werden
vgl.
Urteil
28
.
September
z
.
.
;
9
.
Aufl
.
§
.
.
erkennende
Senat
früheren
Urteil
12
November
ZR
entschieden
hat
Konkursverwalter
könne
derartigen
Fällen
Wirkungen
Anfechtung
Herstellung
Aufrechnungslage
beschränken
Kaufpreisanspruch
Gläubiger
geltend
machen
hat
schon
Fallgestaltungen
erwähnten
Urteil
VII
.
Zivilsenats
28
.
September
zugrunde
lagen
festgehalten
.
rückt
Entscheidung
12
November
aaO
nunmehr
allgemein
Frage
Anfechtungsgegenstandes
geht
.
Entsprechendes
gilt
Urteil
VIII
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
26
.
Mai
;
frühere
Zuständigkeit
Konkurssachen
ist
inzwischen
IX
.
übergegangen
.
Zwar
wird
früheren
Urteilen
zutreffend
hervorgehoben
Abschlusses
Kaufvertrages
könne
auch
Hingabe
Kaufgegenstandes
gewollt
sein
.
derartiger
Wille
ist
Einzelfall
Wege
Auslegung
klären
;
kann
allgemein
unterstellt
werden
.
Gegenteil
gehen
Parteien
Branche
tätig
waren
hier
übereinstimmend
Kaufverträge
Beklagten
14
.
18
.
Oktober
-9-
gewollt
waren
also
etwa
verschleierte
Leistung
älteren
Kaufpreisforderungen
Beklagten
darstellten
.
Beklagten
ging
Darstellung
vielmehr
auch
gerade
Fleisch
erwerben
Beklagte
bessere
Absatzmöglichkeiten
gehabt
habe
.
Revision
beruft
Kläger
auch
Erfüllung
vertraglichen
Leistungspflicht
Gemeinschuldnerin
selbst
§
Abs.
Satz
also
Fleischlieferungen
angefochten
hat
.
Grundlage
käme
aber
§
Nr.
nur
§
Nr.
Fall
Kläger
ungünstigeren
Beweislastverteilung
Betracht
.
Kaufverträge
selbst
rechtlich
Bestand
behielten
war
Fleischlieferung
kongruente
Erfüllung
.
2
.
dargelegten
Grundlage
fordert
Kläger
§
Abs.
Beklagten
Kaufpreis
Lieferungen
14
.
18
.
Oktober
Fleisch
Firma
verkauft
wurde
.
Auch
Forderung
Bank
abgetreten
ist
darf
Kläger
Abschnitt
Nr.
Bank
abgeschlossenen
Vertrages
26
.
November/5
.
.
Dezember
eigenen
Namen
einziehen
.
Zweifeln
Berufungsgerichts
wäre
unerheblich
Höhe
Forderung
Bank
"
schlüssig
dargetan
"
wäre
.
Abtretung
abstraktes
Rechtsgeschäft
hängt
dinglichen
Wirkung
Bestand
gesicherten
Forderung
.
übrigen
wäre
insoweit
Bank
Forderungsinhaberin
wäre
Kläger
ohnehin
Konkursmasse
verfügungsbefugt
.
ist
unerheblich
Kläger
Bank
angemeldete
Forderung
Höhe
1.083.827,37
DM
bestritten
hat
.
3
.
Begründung
Berufungsgericht
Anfechtungseinwand
Klägers
Aufrechnung
hat
durchgreifen
lassen
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsurteil
vertretenen
Auffassung
hat
Herstellung
Aufrechnungslage
Gläubiger
objektiv
benachteiligt
.
Deckungshandlung
kann
§
Nr.
Nr.
Fall
gegebenenfalls
gemäß
§
Nr.
anfechtbar
sein
.
Anfechtungstatbestände
reicht
schon
mittelbare
Gläubigerbenachteiligung
.
liegt
hier
:
Aufrechnungslage
hätte
Beklagte
nur
Konkursforderung
Gemeinschuldnerin
gehabt
.
wäre
Konkurseröffnung
allenfalls
Quote
Nennwerts
entfallen
.
hätte
Beklagte
Kaufpreis
14
.
18
.
Oktober
bezogene
Ware
voller
Höhe
Konkursmasse
zahlen
müssen
.
Aufrechnung
gelingt
vollwertige
Schuld
Aufopferung
minderwertigen
Anspruchs
erfüllen
.
entgeht
Konkursmasse
Unterschied
Nennwert
Kaufpreisschuld
Beklagten
einerseits
bloßen
Quote
Gegenforderung
andererseits
.
übrigen
Insolvenzgläubiger
entfällt
rechnerisch
entsprechend
geringere
Insolvenzquote
so
insgesamt
geschädigt
sind
.
ändert
Abtretung
Kaufpreisforderung
Gemeinschuldnerin
Beklagte
Bank
Entscheidendes
.
Sicherungsabtretung
begründet
Konkursfalle
nur
recht
;
Konkursmasse
verliert
wirtschaftlich
Inhaberschaft
Forderung
Bank
Sicherungsnehmerin
erlangt
lediglich
Recht
vorzugsweise
Befriedigung
.
Erst
Freigabe
Absonderungsrecht
unterliegenden
Forderung
Konkursmasse
würde
Weg
Befriedigung
§
Abs.
Abs.
Konkursverfahrens
freimachen
Senatsurteil
28
.
März
IX
ZR
.
Konkursmasse
verbleibende
Recht
verkörpert
durchweg
noch
selbständigen
Kern
geschützten
Vermögenswert
.
verdeutlichen
§
§
Abs.
InsO
nur
sinnfällig
1
.
Januar
geltende
Recht
Insolvenzverwalter
Verwertungsrecht
Anspruch
Kostenbeiträge
zuerkennen
.
Schon
Inkrafttreten
Gesetzesbestimmungen
verschaffte
wirtschaftliche
Inhaberschaft
Konkursverwalter
oft
bevorzugte
Verwertungsmöglichkeit
dann
durchweg
Vereinbarung
Erlösanteils
Konkursmasse
verbunden
war
.
Dementsprechend
haben
Sicherungsnehmer
Gemeinschuldnerin
vorliegenden
Falle
Poolvertrages
Kläger
Konkursmasse
Anteil
%
Netto-Verwertungserlöses
zugestanden
.
Vertrag
schuf
etwa
erst
Vermögenswert
füllte
nur
besonderen
Umstände
vorliegenden
Falles
.
steht
Berufungsgericht
zitierte
Senatsurteil
5
.
Dezember
IX
ZR
f.
f.
.
damals
entschiedenen
Fall
hatte
Gemeinschuldnerin
schon
später
verkaufte
Ware
selbst
Kreditinstitut
übereignet
dann
Kaufpreisforderung
ebenfalls
abgetreten
wurde
.
wurde
Absonderungsrecht
Ware
nur
rungsgemäß
dasjenige
Kaufpreisforderung
ersetzt
.
bloßen
Austausch
konkursbeständigen
Sicherung
andere
jedenfalls
höherwertige
wurde
objektive
Gläubigerbenachteiligung
gesehen
.
IV
.
Berufungsurteil
beruht
Rechtsfehler
§
Abs.
.
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
;
vielmehr
ist
Klage
Umfange
weiterverfolgt
wird
begründet
§
Abs.
Nr.
.
Kläger
kann
Herstellung
Aufrechnungslage
inkongruente
Deckung
§
Nr.
anfechten
.
1
.
Beklagte
hat
Aufrechnungslage
Bestellungen
frühestens
14
.
Oktober
also
letzten
Tage
Eröffnungsantrag
begründet
.
Antrag
nahm
Konkursgericht
22
.
Oktober
.
2
.
Aufrechnungslage
wurde
inkongruenter
Weise
hergestellt
Beklagte
Anspruch
hatte
vgl.
Jaeger/Henckel
9
.
Aufl
.
Rdn
.
;
LG
.
Zwar
stand
Beklagten
Fleisch
bestellen
.
wäre
aber
Vertragsannahme
verpflichtet
gewesen
.
ändert
Beklagten
behauptete
Vereinbarung
9
.
Oktober
Forderungen
zunächst
fällig
werdenden
Rechnungen
Außenständen
Beklagten
verrechnet
werden
sollten
.
Vereinbarung
konnte
Rechtswirkungen
allenfalls
auslösen
Gemeinschuldnerin
Kaufantrag
Beklagten
angenommen
hatte
.
Recht
bestimmte
Kaufverträge
abzuschließen
gewährte
Vereinbarung
.
Landgericht
vorliegenden
Fall
kongruente
Dekkung
angenommen
hat
hat
Unrecht
Aufrechnungserklärung
Rechtslage
Entstehen
wechselseitigen
Forderungen
abgestellt
.
ist
schon
frühere
Zeitpunkt
unmittelbar
Annahme
Kaufangebots
maßgeblich
erst
Folge
Aufrechnungslage
begründete
.
Landgericht
zitierte
Urteil
.
.
steht
Annahme
inkongruenten
Deckung
hier
.
Falle
hatte
zwar
Gläubiger
Aufrechnungslage
erst
Nutzung
Baustelle
befindlichen
Sachen
Schuldners
hergestellt
doch
stand
jeweils
schon
kritischen
Zeit
§
Nr.
schuldrechtlicher
Anspruch
gerade
Nutzung
gesellschaftsvertraglichen
Vereinbarung
.
Genauso
verhielt
Senatsurteil
9
.
März
IX
ZR
f.
entschiedenen
Fall
.
Grund
weicht
Senat
vorstehenden
Wertung
auch
etwa
Urteil
Bundesgerichtshofs
28
.
September
aaO
.
Fall
hatte
Gläubiger
ebenfalls
bereits
gemäß
§
Nr.
Abs.
VOB/B
früheren
Anlieferung
stelle
Anspruch
Nutzung
also
kongruente
Deckung
erlangt
.
3
.
Rechtshandlung
hat
Insolvenzgläubiger
benachteiligt
.
3
.
.
4
.
Beklagte
hat
Grundlage
eigenen
Vorbringens
jedenfalls
substantiiert
dargetan
Zeit
Bestellung
Absicht
übrigen
Gläubigern
begünstigen
bekannt
war
.
gereicht
Nachteil
§
Nr.
Beweislast
insoweit
Anfechtungsgegner
auferlegt
.
Begünstigungsabsicht
ist
Wille
späteren
Gemeinschuldners
einzelnen
Gläubiger
gewährte
Befriedigung
Sicherung
bevorzugen
Urteil
3
.
März
f.
;
30
.
April
.
Begünstigung
braucht
ausschließliche
Zweck
Rechtshandlung
gewesen
sein
;
genügt
Gemeinschuldner
Begünstigung
anderen
Zielen
Auge
hatte
Urteil
13
November
f.
;
Insolvenzgesetze
.
Aufl
.
§
Anm
.
.
Vorausgesetzt
wird
Bewußtsein
Gemeinschuldners
Konkurs
geraten
könne
Wille
auch
gerade
Fall
Empfänger
anfechtbaren
Leistung
besserzustellen
.
Hat
Gemeinschuldner
Bewußtsein
so
folgt
regelmäßig
Begünstigungswille
.
Lediglich
volle
Überzeugung
Gemeinschuldners
absehbarer
Zeit
Gläubiger
werde
voll
befriedigen
können
schließt
dann
Begünstigungsabsicht
;
Urteil
12
.
Juni
.
bloße
unrealistische
Hoffnung
Finanzierungslücke
hinwegzukommen
genügt
Urteil
26
.
Juni
ZR
;
aaO
.
derartige
Begünstigungsabsicht
Geschäftsführers
ist
hier
auszuschließen
.
eigenen
Vorbringen
Beklagten
standen
11
.
Oktober
Forderungen
Höhe
insgesamt
203.018,48
DM
Gemeinschuldnerin
.
Beklagte
hatte
Zahlungsweise
größeres
Problem
"
erkannt
:
üblich
Wochen
erhielt
Beklagte
Geld
meist
erst
Wochen
.
Beklagte
bemühte
Debitorensaldo
senken
.
Kreditversicherer
Beklagten
hatte
Geschäftsführer
Deckungssumme
DM
bemüht
;
hätte
offenstehenden
Verbindlichkeiten
wesentlichen
abgedeckt
.
Versicherung
erteilte
nur
Deckungszusage
DM
.
Einschätzung
Kreditwürdigkeit
war
Versicherer
später
selbst
erklärte
"
mehr
hinzuzufügen
"
.
Nur
Tage
geringfügigen
Deckungszusage
9
.
Oktober
kamen
Beklagte
"
zunächst
fällig
werdenden
Rechnungen
Firma
offenen
Posten
"
verrechnen
.
dienten
Lieferungen
14
.
18
.
Oktober
.
letztgenannten
Tag
löste
Hausbank
Gemeinschuldnerin
Höhe
fast
DM
mehr
.
Tage
später
stellte
Geschäftsführer
Konkursantrag
Verbindlichkeiten
rund
Mio.
DM
angab
;
eingelösten
Schecks
"
abredewidrig
"
vorgelegt
worden
waren
ist
unerheblich
.
Beklagte
ergänzend
vorträgt
ist
schon
inhaltlich
geeignet
Begünstigungsabsicht
Geschäftsführers
auszuräumen
.
Ende
September
Beklagten
noch
Ausweitung
Zusammenarbeit
vereinbart
hatte
erklärt
sofort
geringen
Deckungszusage
Kreditversicherers
vorrangig
gerade
Rückführung
Kreditengagements
Beklagten
Verrechnungsgeschäfte
vereinbart
wurde
.
gilt
Behauptung
Beklagten
Debitorensaldo
sei
letzten
Zeit
Verrechnungsgeschäft
sogar
verringert
worden
:
letzten
Monaten
zuvor
15
.
August
hatte
Beklagte
gemäß
eigenen
Angaben
DM
Gemeinschuldnerin
geliefert
Zahlungen
Höhe
DM
erhalten
.
verringerte
Sollsaldo
nur
verhältnismäßig
geringem
Umfange
.
übrigen
waren
eigenen
Angaben
Beklagten
zeitliche
Schwankungen
Einkäufen
besonderen
Bedingungen
Fleischhandels
durchaus
üblich
so
zwischenzeitlichen
geringfügigen
Rückführung
Sollsaldos
allein
wirtschaftliche
Gesundung
abzuleiten
war
.
Behauptung
habe
"
noch
Zeit
neuen
Versicherungsvertrag
Kunden
Gemeinschuldnerin
abgeschlossen
"
ist
inhaltlich
unerheblich
.
läßt
erkennen
Umfang
weitergehend
kreditfähig
gewesen
sein
soll
vorher
angenommen
.
Begünstigungsabsicht
kennt
Gläubiger
weiß
Schuldner
Deckungshandlung
besserstellen
will
Gläubiger
.
Rahmen
§
Nr.
muß
begünstigte
Gläubiger
beweisen
Tatsachen
kennt
günstigungsabsicht
folgt
.
Gelingt
so
ist
Beweis
Gegenteils
auch
vermuten
Gläubiger
Schluß
Absicht
wenigstens
laienhafter
Weise
gezogen
hat
;
zutreffende
rechtliche
Bewertung
wird
vorausgesetzt
.
Geschäftsleitung
Beklagten
kannte
Tatsachen
vorliegenden
Fall
14
.
Oktober
eingetreten
sind
entscheidend
Begünstigungsabsicht
hindeuten
.
war
selbst
beteiligt
.
Zusätzlicher
Hinweise
geschäftliche
Schwierigkeiten
Beklagte
bestreitet
bedurfte
.
Auch
ferneren
Erfolg
Ausweitung
Geschäftsbeziehungen
gehofft
haben
mag
beseitigt
unmittelbare
Besserstellung
Begründung
Verrechnungslage
.
Beklagte
behauptet
selbst
habe
bestimmte
Vorstellung
gehabt
könne
absehbarer
Zeit
Gläubiger
befriedigen
.
hat
Beklagte
schlüssigen
Entlastungsbeweis
einmal
angetreten
.
hergestellte
Aufrechnungslage
ist
gemäß
§
Nr.
anfechtbar
kann
Erfüllung
Klageforderung
führen
.
Zinsen
kann
Kläger
erst
Klagezustellung
beantragen
.
erst
wirksamen
Konkursanfechtung
vermochte
Aufrechnungseinwand
Beklagten
auszuräumen
.
Kreft
Zugehör