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1.1 KiB

BESCHLUSS
ZR
23
.
Oktober
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Dr.
23
.
Oktober
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
11
.
September
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
Senat
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
verletzt
hat
321a
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
.
mitgeteilte
Sachverhalt
bot
Veranlassung
Erteilung
Hinweisen
noch
Setzung
Frist
weiteren
Begründung
Rechtsmittels
Entscheidung
Senats
.
Umdeutung
mehrfach
ausdrücklich
Nichtigkeitsklage
§
bezeichneten
Rechtsmittels
Anhörungsrüge
kam
auch
Betracht
.
Zivilsenat
Rechtsbehelf
Beschluss
12
Juli
zurückgewiesen
hatte
Entscheidung
Gesetzes
unanfechtbar
war
321a
Abs.
Satz
.
Gewährung
Akteneinsicht
Entscheidung
Anhörungsrüge
kommt
Betracht
.
Beklagte
hat
eigenen
bringen
Instanzakten
Oberlandesgericht
eingesehen
;
sind
lediglich
angefochtenen
Senatsbeschluss
ergänzt
worden
.
Beklagte
wird
hingewiesen
Antwort
weitere
Eingaben
Sache
rechnen
kann
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung