BESCHLUSS ZR 23 . Oktober Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Dr. 23 . Oktober beschlossen : Anhörungsrüge Senatsbeschluss 11 . September wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : Anhörungsrüge ist unbegründet Senat Anspruch Beklagten rechtliches Gehör verletzt hat 321a Abs. Satz Nr. Abs. Satz . mitgeteilte Sachverhalt bot Veranlassung Erteilung Hinweisen noch Setzung Frist weiteren Begründung Rechtsmittels Entscheidung Senats . Umdeutung mehrfach ausdrücklich Nichtigkeitsklage § bezeichneten Rechtsmittels Anhörungsrüge kam auch Betracht . Zivilsenat Rechtsbehelf Beschluss 12 Juli zurückgewiesen hatte Entscheidung Gesetzes unanfechtbar war 321a Abs. Satz . Gewährung Akteneinsicht Entscheidung Anhörungsrüge kommt Betracht . Beklagte hat eigenen bringen Instanzakten Oberlandesgericht eingesehen ; sind lediglich angefochtenen Senatsbeschluss ergänzt worden . Beklagte wird hingewiesen Antwort weitere Eingaben Sache rechnen kann . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung