You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1267 lines
10 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
7
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
;
§
Abs.
§
Abs.
Insolvenzverwalter
kann
Anspruch
Wertersatz
ungerechtfertigter
Bereicherung
verschaffen
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
nur
Buchposition
Gläubigers
aber
Lastschrifteinzug
selbst
genehmigt
.
Allein
öffentlichen
Bekanntmachung
Bestellung
vorläufigen
ergibt
Kenntnis
Anfechtungsgegners
Eröffnungsantrag
Schuldner
.
Urteil
7
.
Oktober
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
November
berichtigt
Beschluss
17
November
wird
zurückgewiesen
.
Anschlussrevision
Beklagten
werden
vorbezeichnete
Urteil
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Januar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
Zahlung
Zinsen
verurteilt
worden
ist
.
Klage
wird
insgesamt
abgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
1
.
Juni
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
nerin
.
unterhielt
Stadtsparkasse
GmbH
fortan
:
:
kasse
Girokonto
Schuldnerin
Sparkasse
vierteljährlichen
Rechnungsabschluss
vereinbart
hatten
.
Beklagte
zog
Zeitraum
12
.
Januar
14
.
März
Steuerforderungen
Höhe
insgesamt
erteilten
Einzugsermächtigung
Konto
Schuldnerin
.
12
.
April
zog
weiteren
Betrag
.
Schuldnerin
beantragte
3
.
Mai
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
.
Kläger
wurde
selben
Tag
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
bestellt
.
19
Juli
forderte
Beklagten
Zahlung
Gesamtbetrags
Lastschriften
.
Landgericht
hat
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hatte
nur
Buchung
12
.
April
Erfolg
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
.
verfolgt
Kläger
Anspruch
weiter
.
Beklagte
möchte
Anschlussrevision
vollständige
Abweisung
Klage
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
bleibt
Erfolg
.
Anschlussrevision
Beklagten
ist
begründet
führt
vollständigen
Abweisung
Klage
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Kläger
stehe
Buchung
12
.
April
Anspruch
§
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
noch
Bereicherungsrecht
.
Insolvenzanfechtung
scheitere
Genehmigung
Belastungsbuchung
liegende
Rechtshandlung
erst
Kläger
endgültiger
Insolvenzverwalter
erfolgt
sei
Rechtshandlungen
Insolvenzverwalters
anfechtbar
seien
.
Bereicherungsanspruch
§
Abs.
Satz
Fall
scheide
Leistung
Rechtsgrund
erfolgt
sei
.
Anspruch
§
Abs.
scheitere
Beklagte
Forderungsinhaber
Nichtberechtigter
angesehen
werden
könne
Kläger
zugleich
Berechtigter
Leistender
Sinne
§
Abs.
wäre
.
Genehmigung
Belastungsbuchungen
Zeitraum
12
.
Februar
14
.
März
stelle
hingegen
§
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
anfechtbare
Rechtshandlung
.
sei
Zeitraum
Eröffnungsantrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
vorgenommen
worden
.
konkludente
Genehmigung
Schuldnerin
Eröffnungsantrag
scheide
besonderer
Anhaltspunkte
.
sei
Genehmigung
Genehmigungsfiktion
Nr.
Abs.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Sparkassen
.
;
fortan
erfolgt
aber
Kläger
habe
Belastungsbuchungen
konkludent
genehmigt
Schreiben
19
Juli
anfechtungsrechtliche
Rückgewähransprüche
geltend
gemacht
habe
.
sei
Verfügung
Schuldnerin
§
§
Abs.
tunc
wirksam
geworden
.
maßgeblichen
Zeitpunkt
Genehmigung
Mitte
Mai
habe
Beklagte
öffentlichen
Bekanntmachung
Bestellung
vorläufigen
Verwalters
Kenntnis
Eröffnungsantrag
gehabt
.
II
.
Revision
Berufungsurteil
hält
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
angenommen
Anspruch
Insolvenzanfechtung
Belastungsbuchung
12
.
April
Betracht
kommt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
wirksam
gewordene
Rechtshandlung
fehlt
.
Ergebnis
Recht
hat
auch
Anspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
§
Abs.
Satz
verneint
allerdings
ankommt
Belastungsbuchung
genehmigt
worden
ist
.
Annahme
Genehmigung
wäre
Leistung
Rechtsgrund
erfolgt
wäre
Steuerforderung
Beklagten
erfüllt
worden
vgl.
.
2
.
April
IX
ZR
.
.
Nichtgenehmigung
hätte
Beklagte
Kosten
Schuldnerin
erlangt
Buchung
Konto
Schuldnerin
Anspruchs
Sparkasse
Aufwendungsersatz
§
rückgängig
gemacht
werden
müsste
vgl.
.
2
.
April
aaO
.
Revision
erinnert
auch
Ausgangspunkte
.
2
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
auch
Anspruch
§
Abs.
ausscheidet
.
Revision
meint
Anspruch
ergebe
analogen
Anwendung
§
Abs.
.
Kläger
habe
Lastschrifteinzug
lediglich
Hinblick
vermögenswerte
Buchposition
genehmigt
könne
Beklagten
§
Abs.
Wertersatz
verlangen
.
Beklagte
sei
Buchposition
materiell
Nichtberechtigter
Gläubiger
Eröffnung
Verfahrens
insolvenzrechtlich
vorgesehenen
Verfahren
verwiesen
sei
§
Abs.
InsO
.
kann
offen
bleiben
überhaupt
gesonderte
Genehmigung
Buchposition
Beklagten
vorliegt
;
Kläger
hat
erstmals
Schluss
Berufungsverhandlung
nachgelassenem
Schriftsatz
14
.
Oktober
gesonderte
Genehmigung
Buchposition
berufen
.
Jedenfalls
ist
bislang
offen
gelassene
Frage
rechtliche
Konstruktion
tragfähig
ist
.
2
.
April
aaO
.
17
;
.
16
.
September
IX
ZR
.
verneinen
.
Revision
gezogene
Parallele
§
Abs.
geht
bereits
Ansatz
.
direkten
Anwendungsbereich
§
Abs.
begibt
Genehmigende
Möglichkeit
befreiten
Schuldner
vorzugehen
.
ist
Genehmigung
Buchposition
Empfängers
vergleichbar
.
Genehmigung
verliert
Insolvenzverwalter
Recht
gleichwohl
auch
Zahlstelle
Rückbuchung
noch
genehmigten
Buchung
verlangen
.
Genehmigung
würde
also
Anspruch
führen
auch
Verlust
Rechtsposition
verbunden
wäre
.
analoge
Anwendung
§
Abs.
ist
Auffassung
Revision
insolvenzrechtlich
geboten
.
Genehmigung
Buchposition
Empfängers
könnte
Insolvenzverwalter
Weiteres
Anspruch
Empfänger
verschaffen
Voraussetzungen
Insolvenzanfechtung
vorliegen
müssten
könnte
insbesondere
auch
Einschränkungen
§
InsO
vgl.
.
29
.
Mai
IX
ZR
.
umgehen
.
Unzutreffend
ist
auch
Auffassung
Revision
Insolvenzverwalter
würde
hielte
Konstruktion
tragfähig
immer
notwendigerweise
Insolvenzgläubiger
anderen
bevorzugen
ganz
gleich
Handlungsalternative
entscheide
.
Genehmigung
würde
Lastschriftgläubiger
vollständige
Befriedigung
Forderung
bevorzugt
.
Nichtgenehmigung
würde
allein
Schuldnerbank
bevorzugt
vormals
nur
Buchposition
bestehende
Lastschrift
korrigiere
so
Sollstand
Kontos
zurückführe
.
übersieht
Revision
Rückführung
reinen
Buchungsvorgang
handelt
lediglich
zutreffende
Kontostand
wiederhergestellt
wird
Verrechnung
Aufrechnung
liegt
.
erfolgt
Zahlungseingang
Zahlstelle
.
kann
vielmehr
Anschluss
Berichtigung
zeitlich
noch
möglich
Rahmen
SechsWochen-Frist
Belastungsbuchung
Lastschrift
Interbankenverhältnis
zurückgeben
Abschn
.
Nr.
Abkommens
Lastschriftverkehr
Empfänger
Nichtgenehmigung
Lastschrift
entstehenden
Bereicherungsanspruch
§
Abs.
Satz
Fall
vgl.
.
geltend
machen
.
.
Anschlussrevision
Anschlussrevision
ist
hingegen
begründet
.
Anspruch
§
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
scheitert
fehlenden
Kenntnis
Beklagten
Eröffnungsantrag
Zeitpunkt
Rechtshandlung
.
1
.
Falle
Abbuchung
Einziehungsermächtigung
liegt
Rechtshandlung
Genehmigung
Schuldners
mehraktigen
Zahlungsvorgang
abschließt
56
;
.
;
.
29
.
Mai
aaO
S.
.
11
;
2
.
April
aaO
.
.
Maßgeblich
Anwendbarkeit
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
ist
Zeitraum
Eröffnungsantrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
.
2
.
April
aaO
.
Genehmigung
Zeitraum
ist
Fiktion
Nr.
Abs.
AGB-SpK
erfolgt
.
Senat
hat
Berufungsurteils
entschieden
auch
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
wirkt
.
30
.
September
ZR
.
.
.
2
.
ist
Rechtshandlung
Mitte
Mai
vorgenommen
worden
.
Zeitpunkt
ist
Kenntnis
Zahlungsunfähigkeit
noch
Eröffnungsantrag
vorgetragen
.
Kenntnis
Eröffnungsantrag
soll
näher
begründeten
Auffassung
Berufungsgerichts
Abs.
Satz
Abs.
InsO
ergeben
.
Auffassung
trifft
.
wird
zwar
Auffassung
vertreten
§
Abs.
Satz
Abs.
InsO
auch
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
Anwendung
fänden
Insolvenzgläubiger
Wirksamwerden
öffentlichen
Bekanntmachung
Sicherungsmaßnahmen
so
behandeln
lassen
müsse
-9-
hätte
tatsächlich
Kenntnis
Beschluss
auch
Eröffnungsantrag
erlangt
810
;
Rogge
3
.
Aufl
.
.
26
;
Wagner
.
anderer
Ansicht
wird
Publizitätswirkung
Insolvenzverfahren
beschränkt
angesehen
;
materiellem
Recht
verlangte
Kenntnis
stelle
lediglich
Indiz
;
MünchKomm-InsO/Ganter
2
.
Aufl
.
.
;
Kirchhof
aaO
.
56
;
HK-InsO/Kirchhof
5
.
Aufl
.
.
9
;
.
auch
.
Wortlaut
Entstehungsgeschichte
Gesetzessystematik
ist
letztgenannte
Auffassung
zutreffend
;
teleologische
Erwägungen
stehen
Auslegung
.
Wortlaut
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
sind
Anhaltspunkte
entnehmen
Kenntnis
Eröffnungsantrags
öffentlichen
Bekanntmachung
Sicherungsmaßnahmen
vermutet
gar
fingiert
werde
.
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
S.
hat
Verwalter
subjektiven
Voraussetzungen
Anfechtung
kongruenten
Deckung
beweisen
;
Umkehr
Beweislast
ist
nur
nahe
stehenden
Personen
jetzt
§
Abs.
InsO
Rede
.
Anhaltspunkte
Beweiserleichterungen
öffentlichen
Bekanntmachung
ergeben
gleichfalls
.
§
InsO
ggf.
Leistungen
Eröffnungsverfahren
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
InsO
ist
ausdrücklich
geregelt
Verfahrenseröffnung
Schuldner
bewirkten
Leistungen
Leistende
beweisen
hat
sei
Eröffnung
Verfahrens
unbekannt
gewesen
Leistung
öffentlichen
Bekanntmachung
erfolgt
ist
.
abgerufene
Insolvenzbekanntmachungen
begründen
Kenntnis
Drittschuldners
.
ist
auch
Entlastungsbeweis
Mitarbeiter
erbringen
.
15
.
April
IX
ZR
.
.
Selbst
§
InsO
entsprechende
Beweislastregelung
fehlt
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO.
Umso
weniger
können
dort
Kenntnisvermittlung
niedrigere
Anforderungen
§
InsO
gestellt
werden
.
Auch
unterschiedlichen
Verteilung
Beweislast
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
§
InsO
liegt
Wertungswiderspruch
.
unterschiedliche
Regelung
ist
gerechtfertigt
Fällen
Bestellung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
erster
Linie
Aufgabe
ist
künftige
Masse
sichern
.
gehört
auch
rechtzeitige
Information
Gläubiger
sicherzustellen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
vorliegen
.
3
.
Berufungsurteil
war
Anschlussrevision
aufzuheben
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
aufrechterhalten
hat
Abs.
.
Aufhebung
Urteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
Sache
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Endentscheidung
reif
ist
hat
Senat
ersetzende
Sachentscheidung
treffen
§
Abs.
.
Klage
ist
insgesamt
abzuweisen
.
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.01.2009
OLG
Entscheidung
11.11.2009