NAMEN ZR Verkündet : 7 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. Satz § Abs. Satz Nr. Fall § Abs. Nr. § Abs. ; § Abs. § Abs. Insolvenzverwalter kann Anspruch Wertersatz ungerechtfertigter Bereicherung verschaffen Eröffnung Insolvenzverfahrens nur Buchposition Gläubigers aber Lastschrifteinzug selbst genehmigt . Allein öffentlichen Bekanntmachung Bestellung vorläufigen ergibt Kenntnis Anfechtungsgegners Eröffnungsantrag Schuldner . Urteil 7 . Oktober ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 November berichtigt Beschluss 17 November wird zurückgewiesen . Anschlussrevision Beklagten werden vorbezeichnete Urteil Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Januar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte Zahlung € Zinsen verurteilt worden ist . Klage wird insgesamt abgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter 1 . Juni eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen nerin . unterhielt Stadtsparkasse GmbH fortan : : kasse Girokonto Schuldnerin Sparkasse vierteljährlichen Rechnungsabschluss vereinbart hatten . Beklagte zog Zeitraum 12 . Januar 14 . März Steuerforderungen Höhe insgesamt € erteilten Einzugsermächtigung Konto Schuldnerin . 12 . April zog weiteren Betrag € . Schuldnerin beantragte 3 . Mai Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen . Kläger wurde selben Tag vorläufigen Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt bestellt . 19 Juli forderte Beklagten Zahlung Gesamtbetrags Lastschriften € . Landgericht hat Klage vollem Umfang stattgegeben . Berufung Beklagten hatte nur Buchung 12 . April Erfolg . Insoweit hat Berufungsgericht Revision zugelassen . verfolgt Kläger Anspruch weiter . Beklagte möchte Anschlussrevision vollständige Abweisung Klage erreichen . Entscheidungsgründe : Revision Klägers bleibt Erfolg . Anschlussrevision Beklagten ist begründet führt vollständigen Abweisung Klage . Berufungsgericht hat ausgeführt : Kläger stehe Buchung 12 . April Anspruch § § Abs. Satz Nr. InsO noch Bereicherungsrecht . Insolvenzanfechtung scheitere Genehmigung Belastungsbuchung liegende Rechtshandlung erst Kläger endgültiger Insolvenzverwalter erfolgt sei Rechtshandlungen Insolvenzverwalters anfechtbar seien . Bereicherungsanspruch § Abs. Satz Fall scheide Leistung Rechtsgrund erfolgt sei . Anspruch § Abs. scheitere Beklagte Forderungsinhaber Nichtberechtigter angesehen werden könne Kläger zugleich Berechtigter Leistender Sinne § Abs. wäre . Genehmigung Belastungsbuchungen Zeitraum 12 . Februar 14 . März stelle hingegen § § Abs. Satz Nr. InsO anfechtbare Rechtshandlung . sei Zeitraum Eröffnungsantrag Eröffnung Insolvenzverfahrens vorgenommen worden . konkludente Genehmigung Schuldnerin Eröffnungsantrag scheide besonderer Anhaltspunkte . sei Genehmigung Genehmigungsfiktion Nr. Abs. Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sparkassen . ; fortan erfolgt aber Kläger habe Belastungsbuchungen konkludent genehmigt Schreiben 19 Juli anfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche geltend gemacht habe . sei Verfügung Schuldnerin § § Abs. tunc wirksam geworden . maßgeblichen Zeitpunkt Genehmigung Mitte Mai habe Beklagte öffentlichen Bekanntmachung Bestellung vorläufigen Verwalters Kenntnis Eröffnungsantrag gehabt . II . Revision Berufungsurteil hält Angriffen Revision stand . 1 . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht angenommen Anspruch Insolvenzanfechtung Belastungsbuchung 12 . April Betracht kommt Eröffnung Insolvenzverfahrens wirksam gewordene Rechtshandlung fehlt . Ergebnis Recht hat auch Anspruch ungerechtfertigter Bereicherung § Abs. Satz verneint allerdings ankommt Belastungsbuchung genehmigt worden ist . Annahme Genehmigung wäre Leistung Rechtsgrund erfolgt wäre Steuerforderung Beklagten erfüllt worden vgl. . 2 . April IX ZR . . Nichtgenehmigung hätte Beklagte Kosten Schuldnerin erlangt Buchung Konto Schuldnerin Anspruchs Sparkasse Aufwendungsersatz § rückgängig gemacht werden müsste vgl. . 2 . April aaO . Revision erinnert auch Ausgangspunkte . 2 . Recht hat Berufungsgericht angenommen auch Anspruch § Abs. ausscheidet . Revision meint Anspruch ergebe analogen Anwendung § Abs. . Kläger habe Lastschrifteinzug lediglich Hinblick vermögenswerte Buchposition genehmigt könne Beklagten § Abs. Wertersatz verlangen . Beklagte sei Buchposition materiell Nichtberechtigter Gläubiger Eröffnung Verfahrens insolvenzrechtlich vorgesehenen Verfahren verwiesen sei § Abs. InsO . kann offen bleiben überhaupt gesonderte Genehmigung Buchposition Beklagten vorliegt ; Kläger hat erstmals Schluss Berufungsverhandlung nachgelassenem Schriftsatz 14 . Oktober gesonderte Genehmigung Buchposition berufen . Jedenfalls ist bislang offen gelassene Frage rechtliche Konstruktion tragfähig ist . 2 . April aaO . 17 ; . 16 . September IX ZR . verneinen . Revision gezogene Parallele § Abs. geht bereits Ansatz . direkten Anwendungsbereich § Abs. begibt Genehmigende Möglichkeit befreiten Schuldner vorzugehen . ist Genehmigung Buchposition Empfängers vergleichbar . Genehmigung verliert Insolvenzverwalter Recht gleichwohl auch Zahlstelle Rückbuchung noch genehmigten Buchung verlangen . Genehmigung würde also Anspruch führen auch Verlust Rechtsposition verbunden wäre . analoge Anwendung § Abs. ist Auffassung Revision insolvenzrechtlich geboten . Genehmigung Buchposition Empfängers könnte Insolvenzverwalter Weiteres Anspruch Empfänger verschaffen Voraussetzungen Insolvenzanfechtung vorliegen müssten könnte insbesondere auch Einschränkungen § InsO vgl. . 29 . Mai IX ZR . umgehen . Unzutreffend ist auch Auffassung Revision Insolvenzverwalter würde hielte Konstruktion tragfähig immer notwendigerweise Insolvenzgläubiger anderen bevorzugen ganz gleich Handlungsalternative entscheide . Genehmigung würde Lastschriftgläubiger vollständige Befriedigung Forderung bevorzugt . Nichtgenehmigung würde allein Schuldnerbank bevorzugt vormals nur Buchposition bestehende Lastschrift korrigiere so Sollstand Kontos zurückführe . übersieht Revision Rückführung reinen Buchungsvorgang handelt lediglich zutreffende Kontostand wiederhergestellt wird Verrechnung Aufrechnung liegt . erfolgt Zahlungseingang Zahlstelle . kann vielmehr Anschluss Berichtigung zeitlich noch möglich Rahmen SechsWochen-Frist Belastungsbuchung Lastschrift Interbankenverhältnis zurückgeben Abschn . Nr. Abkommens Lastschriftverkehr Empfänger Nichtgenehmigung Lastschrift entstehenden Bereicherungsanspruch § Abs. Satz Fall vgl. . geltend machen . . Anschlussrevision Anschlussrevision ist hingegen begründet . Anspruch § § Abs. Satz Nr. InsO scheitert fehlenden Kenntnis Beklagten Eröffnungsantrag Zeitpunkt Rechtshandlung . 1 . Falle Abbuchung Einziehungsermächtigung liegt Rechtshandlung Genehmigung Schuldners mehraktigen Zahlungsvorgang abschließt 56 ; . ; . 29 . Mai aaO S. . 11 ; 2 . April aaO . . Maßgeblich Anwendbarkeit § Abs. Satz Nr. InsO ist Zeitraum Eröffnungsantrag Eröffnung Insolvenzverfahrens . 2 . April aaO . Genehmigung Zeitraum ist Fiktion Nr. Abs. AGB-SpK erfolgt . Senat hat Berufungsurteils entschieden auch vorläufigen Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt wirkt . 30 . September ZR . . . 2 . ist Rechtshandlung Mitte Mai vorgenommen worden . Zeitpunkt ist Kenntnis Zahlungsunfähigkeit noch Eröffnungsantrag vorgetragen . Kenntnis Eröffnungsantrag soll näher begründeten Auffassung Berufungsgerichts Abs. Satz Abs. InsO ergeben . Auffassung trifft . wird zwar Auffassung vertreten § Abs. Satz Abs. InsO auch § Abs. Satz Nr. InsO Anwendung fänden Insolvenzgläubiger Wirksamwerden öffentlichen Bekanntmachung Sicherungsmaßnahmen so behandeln lassen müsse -9- hätte tatsächlich Kenntnis Beschluss auch Eröffnungsantrag erlangt 810 ; Rogge 3 . Aufl . . 26 ; Wagner . anderer Ansicht wird Publizitätswirkung Insolvenzverfahren beschränkt angesehen ; materiellem Recht verlangte Kenntnis stelle lediglich Indiz ; MünchKomm-InsO/Ganter 2 . Aufl . . ; Kirchhof aaO . 56 ; HK-InsO/Kirchhof 5 . Aufl . . 9 ; . auch . Wortlaut Entstehungsgeschichte Gesetzessystematik ist letztgenannte Auffassung zutreffend ; teleologische Erwägungen stehen Auslegung . Wortlaut § Abs. Satz Nr. InsO sind Anhaltspunkte entnehmen Kenntnis Eröffnungsantrags öffentlichen Bekanntmachung Sicherungsmaßnahmen vermutet gar fingiert werde . Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . S. hat Verwalter subjektiven Voraussetzungen Anfechtung kongruenten Deckung beweisen ; Umkehr Beweislast ist nur nahe stehenden Personen jetzt § Abs. InsO Rede . Anhaltspunkte Beweiserleichterungen öffentlichen Bekanntmachung ergeben gleichfalls . § InsO ggf. Leistungen Eröffnungsverfahren . V.m . § Abs. § Abs. Nr. InsO ist ausdrücklich geregelt Verfahrenseröffnung Schuldner bewirkten Leistungen Leistende beweisen hat sei Eröffnung Verfahrens unbekannt gewesen Leistung öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist . abgerufene Insolvenzbekanntmachungen begründen Kenntnis Drittschuldners . ist auch Entlastungsbeweis Mitarbeiter erbringen . 15 . April IX ZR . . Selbst § InsO entsprechende Beweislastregelung fehlt § Abs. Satz Nr. InsO. Umso weniger können dort Kenntnisvermittlung niedrigere Anforderungen § InsO gestellt werden . Auch unterschiedlichen Verteilung Beweislast § Abs. Satz Nr. InsO § InsO liegt Wertungswiderspruch . unterschiedliche Regelung ist gerechtfertigt Fällen Bestellung vorläufigen Insolvenzverwalters erster Linie Aufgabe ist künftige Masse sichern . gehört auch rechtzeitige Information Gläubiger sicherzustellen Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. InsO vorliegen . 3 . Berufungsurteil war Anschlussrevision aufzuheben Verurteilung Beklagten Zahlung aufrechterhalten hat Abs. . Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt Sache tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts Endentscheidung reif ist hat Senat ersetzende Sachentscheidung treffen § Abs. . Klage ist insgesamt abzuweisen . Raebel Vorinstanzen : Entscheidung 27.01.2009 OLG Entscheidung 11.11.2009