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245 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
ZR
7
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
7
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
November
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Nichtzulassungsbeschwerde
rügt
Verletzungen
Anspruchs
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
Rügen
sind
unberechtigt
.
Anspruch
rechtliches
Gehör
gibt
Partei
Recht
Entscheidung
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
äußern
Gericht
eigene
Auffassung
erheblichen
Rechtsfragen
darzulegen
.
Gericht
ist
verpflichtet
Vorbringen
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
BVerfG
2096
;
BVerfGE
;
Beschluss
27
.
Juni
.
.
kann
jedoch
abgeleitet
werden
Gericht
Vorbringen
Partei
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
befassen
hat
BVerfG
Beschluss
16
.
September
.
.
inhaltliche
Richtigkeit
angefochtenen
Entscheidung
kann
Rüge
Versagung
rechtlichen
Gehörs
Überprüfung
gestellt
werden
.
Recht
eigenen
Einschätzung
durchzudringen
gibt
Anspruch
rechtliches
Gehör
aaO
.
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Beklagten
Kenntnis
genommen
jedoch
ausreichend
gehalten
.
Beklagten
hätten
widerlegt
Darstellung
Klägers
Regressprozess
Betrieb
früher
beschäftigt
war
leidensgerechte
"
Stelle
gegeben
hätte
Fall
Verlangens
Weiterbeschäftigung
hätte
zugewiesen
werden
können
.
Auffassung
ist
entscheidend
Beklagten
dargetan
haben
früheren
Arbeitgeberin
Klägers
Kündigung
pflichtwidrig
haben
bestandskräftig
werden
lassen
rechtlich
tatsächlich
unzumutbar
war
anderen
Arbeitplatz
zuzuweisen
entsprechende
Stelle
schaffen
vgl.
.
.
wird
Nichtzulassungsbeschwerde
zulassungsrelevanter
Weise
angegriffen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung