BESCHLUSS ZR 7 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Grupp Richterin 7 . April beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 November wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . wird € festgesetzt . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Nichtzulassungsbeschwerde rügt Verletzungen Anspruchs Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Rügen sind unberechtigt . Anspruch rechtliches Gehör gibt Partei Recht Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt äußern Gericht eigene Auffassung erheblichen Rechtsfragen darzulegen . Gericht ist verpflichtet Vorbringen Kenntnis nehmen Erwägung ziehen BVerfG 2096 ; BVerfGE ; Beschluss 27 . Juni . . kann jedoch abgeleitet werden Gericht Vorbringen Partei Gründen Entscheidung ausdrücklich befassen hat BVerfG Beschluss 16 . September . . inhaltliche Richtigkeit angefochtenen Entscheidung kann Rüge Versagung rechtlichen Gehörs Überprüfung gestellt werden . Recht eigenen Einschätzung durchzudringen gibt Anspruch rechtliches Gehör aaO . . Berufungsgericht hat Vortrag Beklagten Kenntnis genommen jedoch ausreichend gehalten . Beklagten hätten widerlegt Darstellung Klägers Regressprozess Betrieb früher beschäftigt war leidensgerechte " Stelle gegeben hätte Fall Verlangens Weiterbeschäftigung hätte zugewiesen werden können . Auffassung ist entscheidend Beklagten dargetan haben früheren Arbeitgeberin Klägers Kündigung pflichtwidrig haben bestandskräftig werden lassen rechtlich tatsächlich unzumutbar war anderen Arbeitplatz zuzuweisen entsprechende Stelle schaffen vgl. . . wird Nichtzulassungsbeschwerde zulassungsrelevanter Weise angegriffen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung