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383 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
ZR
21
.
Oktober
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
21
.
Oktober
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Oktober
berichtigt
Beschluss
21
November
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Auslegung
Vergleichs
2
.
Januar
Anspruch
rechtliches
Gehör
verstoßen
.
ist
ausgegangen
Regelung
§
Nr.
vertrages
anderweitiger
Regelung
Vergleich
2
.
Januar
Kern
fortbestehen
sollte
.
Folglich
bedurfte
Auslegung
Vergleichs
Feststellungen
sonst
branchenüblich
sein
mag
.
Gebot
rechtlichen
Gehörs
schützt
Vorbringen
Gründen
formellen
materiellen
Rechts
unberücksichtigt
bleibt
BVerfGE
;
294
;
;
.
Nur
Vortrag
Rechtsstandpunkt
Berufungsgerichts
erheblich
ist
bedarf
Auseinandersetzung
.
2
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Auslegung
Vergleichs
2
.
Januar
erfordert
auch
Zulassung
Revision
Sicherung
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
.
Hätte
Berufungsgericht
Beschwerde
geltend
macht
Grundsatz
widerspruchsfreien
interessengerechten
Auslegung
Verträgen
§
§
verstoßen
wären
Interessen
Allgemeinheit
berührt
.
bestünde
Nachahmungsgefahr
.
Beschwerde
legt
Übrigen
Gefahren
konkret
.
lassen
auch
unmittelbar
rechtlichen
Begründung
Berufungsurteils
Sache
selbst
ableiten
hierbei
Beurteilung
einzelfallbezogenen
Vertragsklausel
handelt
.
3
.
Zulassung
Revision
ist
grundsätzlicher
Bedeutung
Frage
erforderlich
Kläger
Kosten
Vollstreckung
2
.
Januar
geschlossenen
Vergleich
§
Abs.
verbliebenen
Gesellschafter
festsetzen
lassen
kann
Abfindungsanspruch
15
.
Dezember
geschlossenen
Vergleich
vollstreckungsfähiger
Weise
bestätigt
worden
ist
.
ist
bereits
geklärt
Vollstreckungskosten
weiterhin
Schuldner
festgesetzt
werden
können
Rechtmäßigkeit
ursprünglichen
Vollstreckungstitels
zweifelhaft
ist
zugrunde
liegende
materielle
Anspruch
aber
Sache
später
Prozessvergleich
bestätigt
wird
.
10
.
Oktober
;
24
.
Februar
.
4
.
Bedarf
Einheitlichkeitssicherung
wird
schließlich
auch
Annahme
Berufungsgerichts
begründet
Kläger
treffe
überwiegendes
Mitverschulden
Beklagten
verursachte
Schaden
Vollstreckungsverfahren
eingelegte
aussichtslose
Rechtsmittel
vergrößert
wurde
.
Berufungsgericht
hat
Senatsrechtsprechung
Zurechnung
Verschuldens
Zweitanwalts
Verhältnis
Mandant
Erstanwalt
.
20
.
Januar
ZR
;
29
November
;
vgl.
auch
Urt
.
17
November
Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille
Haftung
Rechtsanwalts
8
.
Aufl
.
.
verkannt
.
ist
vielmehr
ausgegangen
Kläger
eigenes
Verschulden
treffe
eigenen
Informationsstand
Einlegung
Rechtsmittel
selbst
habe
erkennen
können
Erfolgsaussichten
bestünden
.
5
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung