BESCHLUSS ZR 21 . Oktober Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Grupp 21 . Oktober beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Oktober berichtigt Beschluss 21 November wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Einheitlichkeit Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . 1 . Berufungsgericht hat Auslegung Vergleichs 2 . Januar Anspruch rechtliches Gehör verstoßen . ist ausgegangen Regelung § Nr. vertrages anderweitiger Regelung Vergleich 2 . Januar Kern fortbestehen sollte . Folglich bedurfte Auslegung Vergleichs Feststellungen sonst branchenüblich sein mag . Gebot rechtlichen Gehörs schützt Vorbringen Gründen formellen materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt BVerfGE ; 294 ; ; . Nur Vortrag Rechtsstandpunkt Berufungsgerichts erheblich ist bedarf Auseinandersetzung . 2 . Berufungsgericht vorgenommene Auslegung Vergleichs 2 . Januar erfordert auch Zulassung Revision Sicherung Einheitlichkeit Rechtsprechung . Hätte Berufungsgericht Beschwerde geltend macht Grundsatz widerspruchsfreien interessengerechten Auslegung Verträgen § § verstoßen wären Interessen Allgemeinheit berührt . bestünde Nachahmungsgefahr . Beschwerde legt Übrigen Gefahren konkret . lassen auch unmittelbar rechtlichen Begründung Berufungsurteils Sache selbst ableiten hierbei Beurteilung einzelfallbezogenen Vertragsklausel handelt . 3 . Zulassung Revision ist grundsätzlicher Bedeutung Frage erforderlich Kläger Kosten Vollstreckung 2 . Januar geschlossenen Vergleich § Abs. verbliebenen Gesellschafter festsetzen lassen kann Abfindungsanspruch 15 . Dezember geschlossenen Vergleich vollstreckungsfähiger Weise bestätigt worden ist . ist bereits geklärt Vollstreckungskosten weiterhin Schuldner festgesetzt werden können Rechtmäßigkeit ursprünglichen Vollstreckungstitels zweifelhaft ist zugrunde liegende materielle Anspruch aber Sache später Prozessvergleich bestätigt wird . 10 . Oktober ; 24 . Februar . 4 . Bedarf Einheitlichkeitssicherung wird schließlich auch Annahme Berufungsgerichts begründet Kläger treffe überwiegendes Mitverschulden Beklagten verursachte Schaden Vollstreckungsverfahren eingelegte aussichtslose Rechtsmittel vergrößert wurde . Berufungsgericht hat Senatsrechtsprechung Zurechnung Verschuldens Zweitanwalts Verhältnis Mandant Erstanwalt . 20 . Januar ZR ; 29 November ; vgl. auch Urt . 17 November Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille Haftung Rechtsanwalts 8 . Aufl . . verkannt . ist vielmehr ausgegangen Kläger eigenes Verschulden treffe eigenen Informationsstand Einlegung Rechtsmittel selbst habe erkennen können Erfolgsaussichten bestünden . 5 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung