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333 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
7
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
7
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
13
.
Oktober
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerde
deckt
Zulassungsgrund
.
1
.
Unrecht
beanstandet
Kläger
Berufungsgericht
habe
Zeitpunkt
Behandlung
Patienten
nachfolgend
:
Rechtsvorgängers
maßgebliche
Rechtsprechung
Bundessozialgerichts
Prüfung
Notwendigkeit
Krankenhausbehandlung
beachtet
.
Insoweit
fehlt
bereits
erforderlichen
Darlegung
inwiefern
Rechtsprechung
Bundessozialgerichts
Beschluss
Großen
Senats
25
.
September
vorliegende
Sache
Sinne
Klägers
entscheidungserhebliche
Änderung
hat
.
Dort
hat
Große
Senat
ausgeführt
Grundlage
einschlägigen
Rechtsprechung
auch
hier
Raum
stehen
Ansprüche
Versicherten
Krankenkasse
zuständigen
1
.
Senats
Bundessozialgerichts
Verwaltung
Gerichte
Gegensatz
Auffassung
Ansprüche
Krankenhäuser
Krankenkassen
zuständigen
3
.
Senats
medizinische
Notwendigkeit
Krankenhausbehandlung
selbst
vollem
Umfang
nachzuprüfen
haben
aaO
.
.
Große
Senat
ist
Würdigung
vorlegenden
1
.
Senats
Einschränkung
gefolgt
Gericht
Beurteilung
Behandlungszeitpunkt
verfügbaren
Kenntnisstand
verantwortlichen
Krankenhausarztes
auszugehen
hat
aaO
.
.
Sachlage
ist
ersichtlich
Patienten
Krankenkasse
geführter
Rechtsstreit
Erstattung
Kosten
stationären
Behandlung
Rücksicht
Rechtsansicht
insoweit
zuständigen
1
.
Senats
Grundlage
Einschätzung
Krankenhausärzte
Erfolgsaussichten
gehabt
hätte
.
Auch
bereits
Vergangenheit
hatte
Berufungsgericht
zutreffend
hinweist
1
.
Senat
Urteil
9
.
Juni
erkannt
Entscheidung
Versicherten
Krankenhausbehandlung
zusteht
einweisenden
Arzt
Krankenhaus
Krankenkasse
obliegt
.
Übrigen
fehlt
gebotenen
Darlegung
3
.
Senat
Bundessozialgerichts
Gegenauffassung
Krankenkasse
Beurteilung
behandelnden
Krankenhausarztes
gebunden
ist
bereits
Zeitpunkt
Behandlung
Patienten
vertreten
hatte
.
Beschwerde
zitierten
Entscheidungen
sind
erst
Zeitraum
Behandlung
Patienten
ergangen
.
2
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
kann
hergeleitet
werden
Berufungsgericht
erheblichen
Beweisantrag
Klägers
übergangen
hätte
.
Berufungsgericht
hat
Streitfall
Beweis
Einholung
erhoben
.
Gutachten
hat
Sachverständige
ausdrücklich
ausgeführt
Vernehmung
behandelnden
Ärzte
weitere
Aufklärung
erwarten
sei
.
Kläger
hat
anschließenden
Stellungnahme
Gutachten
ausdrücklich
angegriffen
.
Berufungsgericht
hat
sodann
Parteien
Vergleichsvorschlag
unterbreitet
Ablehnung
abschließenden
Termin
mündlichen
Verhandlung
bestimmt
.
Kläger
Termin
Antrag
Vernehmung
Zeugen
wiederholt
hat
liegt
konkludenter
Verzicht
Zeugen
.
Schlussfolgerung
ist
dann
berechtigt
Partei
Prozessverlauf
erkennen
konnte
Gericht
hier
bisher
durchgeführten
Beweisaufnahme
Aufklärungstätigkeit
erschöpft
angesehen
hat
Urteil
2
November
.
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung