You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2043 lines
18 KiB

NAMEN
ZR
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
Verkündet
:
27
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
ja
§
Abs.
§
Bürge
Bürgschaft
finanziell
kraß
überfordert
wird
ist
allein
eigenen
Vermögensverhältnisse
auch
Hauptschuldners
beurteilen
Abweichung
Senatsurt
.
18
.
Januar
ZR
.
Überforderung
liegt
jedenfalls
Bürge
voraussichtlich
einmal
laufenden
Zinsen
Hauptschuld
aufzubringen
vermag
.
Anderweitige
Sicherheiten
Gläubigers
sind
nur
berücksichtigen
Haftungsrisiko
Bürgen
verringern
.
Wird
Bürge
Bürgschaft
emotionaler
Verbundenheit
Hauptschuldner
übernommen
hat
kraß
überfordert
ist
Vertrag
-2schaftlich
sinnlos
steht
Sittenwidrigkeit
Verpflichtung
geschäftsungewandte
Namen
Hauptschuldnerin
geführt
hat
noch
Hauptschuld
dient
Bau
gemeinsam
bewohnenden
Hauses
Grundstück
Hauptschuldnerin
finanzieren
zusätzliche
Sicherheiten
eigenem
Vermögen
stellt
.
Vermeiden
Vermögensverschiebungen
Hauptschuldner
Bürgen
schließt
Sittenwidrigkeit
kraß
überfordernden
Bür
gschaft
insgesamt
Höhe
Bürgschaft
berechtigte
Sicherungsinteresse
Gläubigers
offenkundig
weit
übersteigt
.
Urteil
27
.
Januar
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägers
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
Mai
aufgehoben
dasjenige
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
Oktober
abgeändert
Nachteil
Klägers
ergangen
ist
.
wird
festgestellt
Beklagte
Kläger
21
.
Februar
unterzeichneten
Bürgschaftsurkunde
Rechte
Kläger
herleiten
kann
.
Anschlußberufung
Beklagten
bezeichnete
Urteil
Landgerichts
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
fallen
Beklagten
Last
.
Tatbestand
:
Kläger
übernahm
21
.
Februar
Höchstbetragsbürgschaft
Mio.
DM
Beklagten
Sicherung
Darlehensansprüche
gleicher
Höhe
Frau
Lebensgefährtin
Klägers
.
Darlehen
wollten
Kläger
Frau
allein
gehörenden
Grundstück
Wohnhaus
bauen
.
Beklagten
standen
vereinbarungsgemäß
weitere
Sicherheiten
.
Darlehen
wurde
Dezember
Mio.
DM
zurückgeführt
später
aber
notleidend
April
gekündigt
.
Verwertung
Sicherheiten
hat
Beklagte
gemäß
Behauptung
noch
Restforderung
DM
Zinsen
;
Sicherheit
dient
weiterhin
Grundschuld
Grundstück
Mutter
Klägers
.
Anfang
trat
Frau
Ansprüche
Witwenrente
Unfallversicherungsrente
Kläger
.
Kläger
beantragt
Feststellung
Beklagte
Bürgschaftsurkunde
21
.
Februar
Rechte
herleiten
kann
.
Landgericht
hat
Abweisung
weitergehenden
Klage
festgestellt
Beklagte
derzeit
Kläger
derartigen
Rechte
herleiten
kann
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
;
Anschlußberufung
Beklagten
hat
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägers
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
führt
Verurteilung
Beklagten
Klageantrag
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
zulässige
Feststellungsklage
sei
unbegründet
.
Bürgschaft
sei
Sittenwidrigkeit
nichtig
.
sei
schon
zweifelhaft
geborene
Kläger
Lage
gewesen
sei
Bürgschaftsforderung
begleichen
.
Zwar
habe
Beklagte
Behauptung
Kläger
habe
Unternehmen
Lebensgefährtin
monatliches
Einkommen
DM
erhalten
bewiesen
.
Kläger
sei
aber
Mitinhaber
Anteilen
ausländischen
Wertpapierfonds
gewesen
Verkauf
März
Erlös
DM
erbrachte
;
Wertpapiere
möglicherweise
Innenverhältnis
Hauptschuldnerin
allein
zustanden
habe
Kläger
jedenfalls
Beklagten
offenbart
.
Dezember
habe
Mutter
auch
Grundstück
erlangt
nunmehr
Grundschuld
DM
Beklagten
belastet
sei
.
Ferner
hätten
Kläger
Ansprüche
Lebensversicherung
zugestanden
Sicherung
Darlehens
Beklagte
abgetreten
habe
.
Andererseits
seien
Hauptschuldnerin
gewährten
zusätzlichen
umfangreichen
Sicherheiten
berücksichtigen
Nr.
Bürgschaftsurkunde
Beklagte
Kläger
frei
sei
Sicherheiten
aufzugeben
.
Jedenfalls
habe
Beklagte
rechtlich
vertretbares
Interesse
Verpflichtung
Klägers
gehabt
.
habe
Gefahr
bestanden
Hauptschuldnerin
Vermögen
Kläger
übertragen
würde
.
eigenen
Vorbringen
Klägers
sei
Möglichkeit
Vermögensverschiebung
Inhalt
Gespräche
Parteien
Bürgschaftserklärung
gewesen
.
Gefahr
ferngelegen
habe
werde
Übertragung
Rentenansprüche
Februar
bestätigt
.
Umstände
Falles
sprächen
Vermutung
Kläger
Bürgschaftserklärung
allein
emotionalen
Bindung
Lebenspartnerin
gleichzeitiger
Geschäftsungewandtheit
abgegeben
habe
.
Vielmehr
habe
Kläger
hohes
eigenes
Interesse
Erstellung
Einfamilienhauses
Grundstück
Hauptschuldnerin
gehabt
habe
bewohnen
wollen
Zweck
auch
selbst
Ausbauten
vorgenommen
habe
.
Darlehen
betreffenden
Gesprächen
habe
nur
persönlich
mitgewirkt
auch
Verhandlung
Lebensgefährtin
geführt
.
selbst
Mitantragsteller
Darlehensantrag
aufgeführt
habe
habe
Hausbau
Darlehensgewährung
eigenen
Angelegenheit
gemacht
bereits
Willen
eigenen
vollen
Haftung
Ausdruck
gebracht
.
habe
Vermögen
Sicherheiten
Darlehen
gestellt
.
sei
geschäftsungewandt
gewesen
persönlich
früherer
Zeit
Fuhrgeschäft
geleitet
habe
.
II
.
rügt
Revision
:
Bürgschaft
sei
sittenwidrig
.
Sicherungsinteresse
Beklagten
habe
jedenfalls
Höhe
Mio.
DM
auch
nur
Mio.
DM
bestanden
Ausfallrisiko
andere
Sicherheiten
wesentlich
herabgesetzt
gewesen
sei
.
Kläger
werde
Bürgschaft
Beklagten
Anfang
bekannt
gewesen
sei
kraß
überfordert
.
Eigenes
Einkommen
habe
Zeitpunkt
Verbürgung
gehabt
.
Anteile
ausländischen
Wertpapierfonds
hätten
ausschließlich
Hauptschuldnerin
zugestanden
seien
auch
Sicherheit
Beklagte
verpfändet
gewesen
.
Mutter
Klägers
übertragene
Grundstück
habe
hohe
Schuldsumme
annähernd
ausgereicht
Mutter
lebenslängliches
Wohnrecht
vorbehalten
habe
.
gerade
erst
abgeschlossenen
Lebensversicherungen
hätten
nur
Rückkaufswert
rund
DM
gehabt
seien
Beklagten
ebenfalls
sicherungshalber
übertragen
gewesen
.
Kläger
habe
ferner
Bürgschaftserklärung
allein
emotionalen
Bindung
Lebenspartnerin
gleichzeitiger
Geschäftsunerfahrenheit
abgegeben
.
Interesse
Einfamilienhaus
Grundstück
Hauptschuldnerin
wohnen
stelle
nur
mittelbaren
Vermögensvorteil
Anwendung
§
Abs.
ausschließe
.
.
Kläger
21
.
Februar
eingegangene
Bürgschaft
ist
sittenwidrig
.
§
Abs.
ist
Bürgschaft
insbesondere
dann
nichtig
emotionaler
Verbundenheit
Hauptschuldner
handelnde
Bürge
finanziell
kraß
überfordert
wird
Bürgschaft
auch
Sicht
vernünftig
denkenden
Gläubigers
wirtschaftlich
sinnlos
erweist
.
ist
hier
Grundlage
eigenen
Vorbringens
Beklagten
auszugehen
.
1
.
Kläger
wird
Bürgschaft
kraß
überfordert
.
Sittenwidrigkeit
Rechtsgeschäfts
Vertragsschluß
vorliegenden
Umstände
erkennbaren
Entwicklungen
beurteilen
ist
ist
Verbürgung
vorliegenden
Fall
Hauptschuld
Mio.
DM
zugrunde
legen
;
Absenkung
DM
wurde
erst
später
vereinbart
s.u
.
.
Bürge
ist
überfordert
Verbindlichkeit
einstehen
soll
so
hoch
ist
bereits
Vertragsschluß
erwarten
ist
werde
Risiko
verwirklicht
Forderung
Gläubigers
wenigstens
wesentlichen
Teilen
tilgen
können
vgl.
211
;
vgl.
.
8
.
Oktober
ZR
.
ist
ganz
geringfügigen
Hauptschulden
jedenfalls
dann
auszugehen
Bürge
voraussichtlich
einmal
laufenden
Zinsen
Hauptschuld
aufzubringen
vermag
.
Rahmen
Prüfung
Geschäftsgrundlage
Bürgschaft
weggefallen
ist
hat
Senat
zwar
abgestellt
Jahren
einmal
Viertel
Hauptsumme
-9-
zubringen
vermag
338
;
.
Maßstabes
hat
jedoch
nie
Sittenwidrigkeit
Bürgschaft
verzinsliche
Hauptschuld
bejaht
.
Urteilen
Anwendbarkeit
letztgenannten
Maßstabes
auch
Rahmen
§
Abs.
entnommen
werden
könnte
wird
Gegenteil
ausdrücklich
klargestellt
.
Bürgschaftssumme
Mio.
DM
überfordert
Kläger
kraß
.
Darlehen
war
jährlich
%
also
monatlich
12.375
DM
verzinsen
.
Betrag
konnte
Kläger
annähernd
erwirtschaften
.
gelernter
Glaser
hatte
eigenes
Fuhrgeschäft
schon
hier
maßgeblichen
Zeit
aufgegeben
.
Erwerbstätigkeit
erlernten
Beruf
Kraftfahrer
verschafft
erfahrungsgemäß
Einkünfte
hier
nötigen
Größenordnung
.
gegenteilige
Ansicht
Revisionserwiderung
fehlt
tatsächliche
Grundlage
.
Insbesondere
ist
Selbstauskunft
Frau
B.
3
.
Dezember
Kläger
Mitantragsteller
"
monatliches
Nettoeinkommen
"
aufgeführt
.
Behauptung
Beklagten
bezog
Kläger
Zeit
Bürgschaftsübernahme
monatlich
DM
Frau
Führung
Speditionsgeschäftes
.
Berufungsgericht
hat
Landgericht
durchgeführten
Beweisaufnahme
bewiesen
gehalten
.
Sogar
insoweit
beweisbelasteten
Kläger
derartiges
Einkommen
zurechnet
reicht
annähernd
monatlich
anfallenden
Zinslasten
abzudecken
.
kommt
somit
mehr
entscheidend
Kläger
zusätzlich
laufenden
Prämien
Lebensversicherung
DM
aufzubringen
hatte
Finanzierungskonzept
Hauptschuldnerin
Klägers
nötig
war
.
Beurteilung
Leistungsfähigkeit
Klägers
sind
nur
eigenen
Vermögensverhältnisse
aber
auch
Hauptschuldnerin
einzubeziehen
.
Zwar
hat
Senat
mehrmals
entschieden
Beurteilung
krassen
Überforderung
auch
voraussichtliche
Leistungsfähigkeit
Hauptschuldners
berücksichtigen
ist
Urt
.
18
.
Januar
ZR
;
7
.
März
ZR
;
15
.
April
ZR
.
Leistungsfähigkeit
hat
Senat
später
jedoch
mehr
abgestellt
vgl.
327
;
;
.
8
.
Oktober
ZR
.
Bürgschaftsfall
tritt
regelmäßig
erst
Hauptschuldner
selbst
mehr
leistungsfähig
ist
.
ist
sogar
gesetzliche
Zweck
Bürgschaft
vgl.
§
.
Dann
aber
hilft
Bürgen
früher
etwa
vorhandenes
Vermögen
Hauptschuldners
.
obliegt
Gläubiger
vornherein
individuelle
Leistungsfähigkeit
etwaiger
Bürgen
Mitverpflichteter
unterrichten
nur
Höhe
jeweiligen
Mitverpflichtung
berücksichtigen
.
Kläger
verbürgte
Risiko
wurde
sonstige
Umstände
voll
ausgeglichen
entscheidend
herabgemindert
.
Frage
Überforderung
sind
anderweitige
Sicherheiten
Gläubigers
nur
berücksichtigen
Haftungsrisiko
Bürgen
vermindern
vgl.
;
Senatsurteil
8
.
Oktober
ZR
aaO
.
Mutter
Klägers
September
jedenfalls
Höhe
DM
belastbares
Grundstück
übertrug
hat
vorliegenden
Zusammenhang
Betracht
bleiben
s.u
.
.
Partei
behauptet
schon
Zeitpunkt
Bürgschaftsübernahme
Februar
vorausgesehen
Verhandlungsgegenstand
gewesen
sei
.
Einseitige
Hilfeleistungen
Angehörigen
Bürgen
zeitlich
Verbürgung
beeinflussen
Beurteilung
Sittenwidrigkeit
.
Beurteilung
Risikos
Bürge
eingeht
ist
vollen
Nennwert
Bürgschaft
auszugehen
Gläubiger
zwar
weitere
Sicherheiten
erhalten
hat
jedoch
sichergestellt
ist
nur
wesentlich
geringeren
Umfang
vertraglich
festgelegten
Haftungssumme
Anspruch
genommen
wird
;
.
8
.
Oktober
ZR
aaO
.
vorliegenden
Falle
hat
Beklagte
Nr.
Bürgschaftserklärung
anerkannt
Maßnahmen
Vereinb
arungen
Bank
Ansprüche
Verwertung
anderweitiger
Sicherheiten
zweckmäßig
erachtet
Umfang
Bürgschaftsverpflichtung
berühren
.
stand
Beklagten
frei
Erlös
anderweitig
bestellten
Sicherheiten
zunächst
Ansprüche
anzurechnen
Bürgschaft
Klägers
gedeckt
sind
.
Beklagte
muß
ergebende
finanzielle
Leistungsunfähigkeit
Klägers
bekannt
gelten
lassen
.
nach
banküblichen
Gepflogenheiten
überprüfen
Kreditinstitute
geforderten
Sicherheiten
Hereinnahme
grundsätzlich
Werthaltigkeit
.
Dementsprechend
müssen
Ermittlungen
Einkommensverhältnisse
Personen
anstellen
mithaften
sollen
.
Sieht
Bank
derartigen
Nachforschungen
befragt
also
insbesondere
Beteiligten
finanziellen
Leistungsfähigkeit
muß
Regel
objektiven
Tatsachen
bekannt
entgegenhalten
lassen
.
2
November
54
;
8
.
Oktober
ZR
aaO
S.
m.w
.
.
vorliegenden
Falle
hat
Kläger
vollem
Umfange
Auskunft
Vermögensverhältnisse
erteilt
Beklagten
sogar
angegebenen
Vermögenswerte
verpfändet
.
hat
etwa
vorgespiegelt
Einkommen
Vermögen
haben
tatsächlich
Fall
war
.
Beklagte
selbst
geht
Kläger
Hauptschuldnerin
monatliche
Belastung
Lebensversicherungsbeiträge
nur
aufbringen
konnten
Erwerber
früheren
Spedition
Hauptschuldnerin
Zahlungsverpflichtungen
nachkam
.
Beklagte
hat
jedoch
beachtet
Umfang
Mitverpflichtung
Klägers
erkennbar
beschränkte
Leistungsfähigkeit
weit
überstieg
.
2
.
Rechtsprechung
Sittenwidrigkeit
Bürgschaften
finanziell
kraß
überforderter
Ehegatten
emotionaler
Verbundenheit
Hauptschuldner
gehandelt
haben
findet
Regel
auch
Anwendung
eheähnliche
Lebensgemeinschaft
verbunden
sind
.
23
.
Januar
ZR
;
vgl.
auch
.
Kläger
lebte
unstreitig
eheähnlicher
Gemeinschaft
Hauptschuldnerin
.
Lebensverhältnis
ist
erfahrungsgemäß
Beweggrund
Partner
geeignet
anderen
Weise
verpflichten
eigene
Leistungsfähigkeit
kraß
dert
.
persönliche
Beziehung
war
Beklagten
Darlehensverhandlungen
bekannt
.
Berufungsgericht
hat
gleichwohl
überzeugen
können
Kläger
überhöhte
Bürgschaft
emotionaler
Verbundenheit
Frau
übernommen
hat
.
Auslegung
Berufungsgerichts
bewertet
lediglich
mittelbare
Vorteile
Kläger
Erfolg
finanzierten
Bauvorhabens
versprochen
haben
mag
rechtsfehlerhaft
entgegenstehende
Umstände
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hat
stets
nur
eigene
geldwerte
Vorteile
kraß
überforderten
Bürgen
verbürgten
Geschäft
selbst
Umstand
angesehen
Handeln
allein
emotionaler
Verbundenheit
auszugleichen
vermag
vgl.
.
8
.
Oktober
ZR
aaO
S.
.
Berufungsgericht
wesentlich
herausgestellte
Umstand
Kläger
Grundstück
Frau
errichtende
Haus
mitbewohnen
sollte
genügt
.
Miteigentümer
sollte
Kläger
dargetan
werden
.
bloße
Mitbewohnen
aufwendig
ausgebauten
Villa
begründet
allenfalls
Erhöhung
allgemeinen
Lebensstandards
stellt
somit
Vorteil
vernünftigerweise
hoffnungslose
Überschuldung
auszugleichen
vermöchte
.
Interesse
läßt
geeignete
Anmietungen
billiger
befriedigen
.
steht
Beklagten
zitierte
Senatsurteil
23
.
Januar
IX
ZR
:
Fall
ging
begrenzten
Bürgschaftshöhe
zwar
erhebliche
Belastung
aber
krasse
Überforderung
Bürgin
.
stand
dort
allein
Vorliegen
anders
gearteten
Fallgruppe
Sittenwidrigkeit
Entscheidung
nämlich
unzulässige
Einwirkung
Gläubigerin
selbst
Entschließung
Bürgen
;
nur
Prüfung
gerade
Verwerflichkeit
Gläubigerhandelns
hat
Senat
Rahmen
gebotenen
Gesamtabwägung
erkennbar
ausgleichende
Umstände
Seiten
Bürgin
berücksichtigt
.
hat
Berufungsgericht
abgestellt
Kläger
Kreditbesprechungen
Beklagten
Verhandlungsführer
Hauptschuldnerin
aufgetreten
ist
.
Insoweit
hat
aber
Falle
Vertreter
fremden
Namen
gehandelt
.
Allein
derartigen
Betreiben
fremder
Geschäfte
folgt
inhaltliches
Eigeninteresse
Geschäft
.
Kläger
Verhandlungen
Frau
geführt
hat
hat
Beklagten
nie
eigenes
Sachinteresse
Bau
selbst
vorgespiegelt
.
hat
Kläger
letztlich
auch
Mitantragsteller
Darlehen
behandelt
ist
dargetan
Verwendung
frei
mitbestimmen
durfte
.
Ansicht
Revisionserwiderung
liegt
Eigeninteresse
Klägers
ferner
Zwischenfinanzierung
Bauvorhabens
eigenen
Lebensversicherungsvertrag
hat
einbinden
lassen
.
Umstand
allein
Bürge
Bauvorhaben
Lebenspartners
Grundstück
zusätzliche
Leistungen
erbringt
spricht
zunächst
nur
emotionale
Beteiligung
Bürgen
;
bedeutet
geldwertes
Eigeninteresse
Bürgen
unmittelbar
Bauvorhaben
selbst
.
Kläger
möglicherweise
geschäftsungewandt
war
fällt
Zusammenhang
Beweisanzeichen
Auffassung
Berufungsgerichts
Gewicht
:
Auch
geschäftsgewandte
Personen
können
emotionaler
Verbundenheit
Lebenspartner
Verbindlichkeiten
eingehen
kraß
überfordern
.
Sogar
Kläger
unbewiesenen
Behauptung
Beklagten
Führung
Geschäfte
Frau
monatlich
Vergütung
DM
erhalten
hätte
galt
allein
persönlichen
Einsatz
;
begründete
Gegenwert
Höchstbetragsbürgschaft
Mio.
DM
.
trifft
anders
Revisionserwiderung
meint
Mitwirkung
Klägers
Verpfändung
Anteile
Wertpapierfonds
:
Teil
Lebenspartnerschaft
schon
eigene
Sachsicherheiten
opfert
rechtfertigt
zusätzliche
persönliche
Verpflichtung
Bürge
voller
Höhe
Hauptschuld
.
Somit
kommt
entscheidend
Behauptung
Klägers
sei
Anteile
nur
Treuhänder
Frau
gewesen
hätten
wirtschaftlich
Anteile
zugestanden
.
3
.
Berufungsgericht
hat
rechtlich
vertretbares
Interesse
Beklagten
Verpflichtung
Klägers
auch
Gefahr
gesehen
Hauptschuldnerin
Vermögen
Kläger
übertragen
würde
.
stellt
unstreitig
Gefahr
Inhalt
Gespräche
Parteien
Bürgschaftserklärung
war
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Vermögensverlagerungen
gerade
emotional
verbundenen
Personen
Fall
Insolvenz
droht
erfahrungsgemäß
oft
vorgenommen
werden
.
Vermeidung
Verschiebungen
wirtschaftlich
zunächst
leistungsstärkeren
Hauptschuldner
kann
berechtigter
Grund
sein
nahestehenden
Person
Bürgschaft
verlangen
;
;
.
23
.
Januar
ZR
aaO
S.
;
25
November
.
Hier
durfte
Beklagte
jedoch
Gesichtspunkt
Bürgschaft
Höhe
Mio.
DM
verlangen
.
war
Anfang
wenigstens
Lage
ganz
überwiegend
anderweitigen
Sicherheiten
befriedigen
.
verpfändeten
Wertpapiere
Festgelder
deckten
anfangs
DM
verbürgten
Hauptsumme
.
Rest
diente
zunächst
unbebaute
Grundstück
Hauptschuldnerin
Sicherheit
.
Sogar
Schätzwert
Mio.
DM
realistischer
Vorausschau
voll
verwirklichen
sein
würde
blieb
Berücksichtigung
auflaufender
Zinsen
Deckungslücke
allenfalls
Größenordnung
bis
zu
DM
.
Allein
Umfang
konnte
Beklagte
Vermögensverschiebungen
Hauptschuldnerin
gefährdet
werden
.
weitere
letztlich
unvollendet
gebliebene
Ausbau
Wohnhauses
Grundstück
vergrößerte
Deckungslücke
jedenfalls
.
Entgegennahme
Bürgschaft
Gläubiger
ist
Rahmen
§
Abs.
Einheit
werten
.
Läßt
Bürgschaft
stellen
Höhe
berechtigtes
Interesse
offenkundig
weit
übersteigt
vermag
krasse
Überforderung
Bürgen
einmal
teilweise
rechtfertigen
.
IV
.
10
.
Dezember
hat
Kläger
Rahmen
Umschuldungsverhandlungen
Antrag
Frau
unterschrieben
vereinbarte
Darlehen
Mio.
DM
Mio.
DM
senken
.
Antrag
heißt
auszugsweise
Bl
.
:
"
Folgende
bereits
vorhandene
Sicherheiten
haften
auch
Kredit
:
Unbefristete
selbstschuldnerische
Höchstbetragsbürgschaft
DM
1.650.000,00
"
rechtswirksame
Bestätigung
früheren
Bürgschaft
liegt
.
nichtiger
Vertrag
wird
Bestätigung
rückwirkend
wirksam
;
kann
nur
Zukunft
neu
abgeschlossen
werden
.
kommt
allerdings
Betracht
Kläger
unterzeichnete
Erklärung
neue
selbständige
Verbürgung
seinerseits
Form
§
auszulegen
.
erneute
Verbürgung
nunmehr
Mio.
DM
festgesetzte
Darlehen
ist
jedoch
Gegenstand
genau
umschriebenen
Feststellungsantrags
.
kommt
entscheidend
auch
verringerte
Bürgschaftssumme
Leistungsfähigkeit
Klägers
noch
weit
überstieg
Risiko
Inanspruchnahme
ausgleichenden
Wegfalls
bisheriger
Sicherheiten
keinesfalls
verringerte
.
rechtsfehlerhafte
Urteil
erweist
anderen
Gründen
richtig
§
.
Senat
kann
selbst
Sache
abschließend
entscheiden
§
Abs.
Nr.
.
Klage
ist
begründet
.
Paulusch
Zugehör