NAMEN ZR Rechtsstreit Nachschlagewerk : : Verkündet : 27 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle ja § Abs. § Bürge Bürgschaft finanziell kraß überfordert wird ist allein eigenen Vermögensverhältnisse auch Hauptschuldners beurteilen Abweichung Senatsurt . 18 . Januar ZR . Überforderung liegt jedenfalls Bürge voraussichtlich einmal laufenden Zinsen Hauptschuld aufzubringen vermag . Anderweitige Sicherheiten Gläubigers sind nur berücksichtigen Haftungsrisiko Bürgen verringern . Wird Bürge Bürgschaft emotionaler Verbundenheit Hauptschuldner übernommen hat kraß überfordert ist Vertrag -2schaftlich sinnlos steht Sittenwidrigkeit Verpflichtung geschäftsungewandte Namen Hauptschuldnerin geführt hat noch Hauptschuld dient Bau gemeinsam bewohnenden Hauses Grundstück Hauptschuldnerin finanzieren zusätzliche Sicherheiten eigenem Vermögen stellt . Vermeiden Vermögensverschiebungen Hauptschuldner Bürgen schließt Sittenwidrigkeit kraß überfordernden Bür gschaft insgesamt Höhe Bürgschaft berechtigte Sicherungsinteresse Gläubigers offenkundig weit übersteigt . Urteil 27 . Januar ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . Mai aufgehoben dasjenige 9 . Zivilkammer Landgerichts 9 . Oktober abgeändert Nachteil Klägers ergangen ist . wird festgestellt Beklagte Kläger 21 . Februar unterzeichneten Bürgschaftsurkunde Rechte Kläger herleiten kann . Anschlußberufung Beklagten bezeichnete Urteil Landgerichts wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits fallen Beklagten Last . Tatbestand : Kläger übernahm 21 . Februar Höchstbetragsbürgschaft Mio. DM Beklagten Sicherung Darlehensansprüche gleicher Höhe Frau Lebensgefährtin Klägers . Darlehen wollten Kläger Frau allein gehörenden Grundstück Wohnhaus bauen . Beklagten standen vereinbarungsgemäß weitere Sicherheiten . Darlehen wurde Dezember Mio. DM zurückgeführt später aber notleidend April gekündigt . Verwertung Sicherheiten hat Beklagte gemäß Behauptung noch Restforderung DM Zinsen ; Sicherheit dient weiterhin Grundschuld Grundstück Mutter Klägers . Anfang trat Frau Ansprüche Witwenrente Unfallversicherungsrente Kläger . Kläger beantragt Feststellung Beklagte Bürgschaftsurkunde 21 . Februar Rechte herleiten kann . Landgericht hat Abweisung weitergehenden Klage festgestellt Beklagte derzeit Kläger derartigen Rechte herleiten kann . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht zurückgewiesen ; Anschlußberufung Beklagten hat Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Revision Klägers . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel führt Verurteilung Beklagten Klageantrag . Berufungsgericht hat ausgeführt : zulässige Feststellungsklage sei unbegründet . Bürgschaft sei Sittenwidrigkeit nichtig . sei schon zweifelhaft geborene Kläger Lage gewesen sei Bürgschaftsforderung begleichen . Zwar habe Beklagte Behauptung Kläger habe Unternehmen Lebensgefährtin monatliches Einkommen DM erhalten bewiesen . Kläger sei aber Mitinhaber Anteilen ausländischen Wertpapierfonds gewesen Verkauf März Erlös DM erbrachte ; Wertpapiere möglicherweise Innenverhältnis Hauptschuldnerin allein zustanden habe Kläger jedenfalls Beklagten offenbart . Dezember habe Mutter auch Grundstück erlangt nunmehr Grundschuld DM Beklagten belastet sei . Ferner hätten Kläger Ansprüche Lebensversicherung zugestanden Sicherung Darlehens Beklagte abgetreten habe . Andererseits seien Hauptschuldnerin gewährten zusätzlichen umfangreichen Sicherheiten berücksichtigen Nr. Bürgschaftsurkunde Beklagte Kläger frei sei Sicherheiten aufzugeben . Jedenfalls habe Beklagte rechtlich vertretbares Interesse Verpflichtung Klägers gehabt . habe Gefahr bestanden Hauptschuldnerin Vermögen Kläger übertragen würde . eigenen Vorbringen Klägers sei Möglichkeit Vermögensverschiebung Inhalt Gespräche Parteien Bürgschaftserklärung gewesen . Gefahr ferngelegen habe werde Übertragung Rentenansprüche Februar bestätigt . Umstände Falles sprächen Vermutung Kläger Bürgschaftserklärung allein emotionalen Bindung Lebenspartnerin gleichzeitiger Geschäftsungewandtheit abgegeben habe . Vielmehr habe Kläger hohes eigenes Interesse Erstellung Einfamilienhauses Grundstück Hauptschuldnerin gehabt habe bewohnen wollen Zweck auch selbst Ausbauten vorgenommen habe . Darlehen betreffenden Gesprächen habe nur persönlich mitgewirkt auch Verhandlung Lebensgefährtin geführt . selbst Mitantragsteller Darlehensantrag aufgeführt habe habe Hausbau Darlehensgewährung eigenen Angelegenheit gemacht bereits Willen eigenen vollen Haftung Ausdruck gebracht . habe Vermögen Sicherheiten Darlehen gestellt . sei geschäftsungewandt gewesen persönlich früherer Zeit Fuhrgeschäft geleitet habe . II . rügt Revision : Bürgschaft sei sittenwidrig . Sicherungsinteresse Beklagten habe jedenfalls Höhe Mio. DM auch nur Mio. DM bestanden Ausfallrisiko andere Sicherheiten wesentlich herabgesetzt gewesen sei . Kläger werde Bürgschaft Beklagten Anfang bekannt gewesen sei kraß überfordert . Eigenes Einkommen habe Zeitpunkt Verbürgung gehabt . Anteile ausländischen Wertpapierfonds hätten ausschließlich Hauptschuldnerin zugestanden seien auch Sicherheit Beklagte verpfändet gewesen . Mutter Klägers übertragene Grundstück habe hohe Schuldsumme annähernd ausgereicht Mutter lebenslängliches Wohnrecht vorbehalten habe . gerade erst abgeschlossenen Lebensversicherungen hätten nur Rückkaufswert rund DM gehabt seien Beklagten ebenfalls sicherungshalber übertragen gewesen . Kläger habe ferner Bürgschaftserklärung allein emotionalen Bindung Lebenspartnerin gleichzeitiger Geschäftsunerfahrenheit abgegeben . Interesse Einfamilienhaus Grundstück Hauptschuldnerin wohnen stelle nur mittelbaren Vermögensvorteil Anwendung § Abs. ausschließe . . Kläger 21 . Februar eingegangene Bürgschaft ist sittenwidrig . § Abs. ist Bürgschaft insbesondere dann nichtig emotionaler Verbundenheit Hauptschuldner handelnde Bürge finanziell kraß überfordert wird Bürgschaft auch Sicht vernünftig denkenden Gläubigers wirtschaftlich sinnlos erweist . ist hier Grundlage eigenen Vorbringens Beklagten auszugehen . 1 . Kläger wird Bürgschaft kraß überfordert . Sittenwidrigkeit Rechtsgeschäfts Vertragsschluß vorliegenden Umstände erkennbaren Entwicklungen beurteilen ist ist Verbürgung vorliegenden Fall Hauptschuld Mio. DM zugrunde legen ; Absenkung DM wurde erst später vereinbart s.u . . Bürge ist überfordert Verbindlichkeit einstehen soll so hoch ist bereits Vertragsschluß erwarten ist werde Risiko verwirklicht Forderung Gläubigers wenigstens wesentlichen Teilen tilgen können vgl. 211 ; vgl. . 8 . Oktober ZR . ist ganz geringfügigen Hauptschulden jedenfalls dann auszugehen Bürge voraussichtlich einmal laufenden Zinsen Hauptschuld aufzubringen vermag . Rahmen Prüfung Geschäftsgrundlage Bürgschaft weggefallen ist hat Senat zwar abgestellt Jahren einmal Viertel Hauptsumme -9- zubringen vermag 338 ; . Maßstabes hat jedoch nie Sittenwidrigkeit Bürgschaft verzinsliche Hauptschuld bejaht . Urteilen Anwendbarkeit letztgenannten Maßstabes auch Rahmen § Abs. entnommen werden könnte wird Gegenteil ausdrücklich klargestellt . Bürgschaftssumme Mio. DM überfordert Kläger kraß . Darlehen war jährlich % also monatlich 12.375 DM verzinsen . Betrag konnte Kläger annähernd erwirtschaften . gelernter Glaser hatte eigenes Fuhrgeschäft schon hier maßgeblichen Zeit aufgegeben . Erwerbstätigkeit erlernten Beruf Kraftfahrer verschafft erfahrungsgemäß Einkünfte hier nötigen Größenordnung . gegenteilige Ansicht Revisionserwiderung fehlt tatsächliche Grundlage . Insbesondere ist Selbstauskunft Frau B. 3 . Dezember Kläger Mitantragsteller " monatliches Nettoeinkommen " aufgeführt . Behauptung Beklagten bezog Kläger Zeit Bürgschaftsübernahme monatlich DM Frau Führung Speditionsgeschäftes . Berufungsgericht hat Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen gehalten . Sogar insoweit beweisbelasteten Kläger derartiges Einkommen zurechnet reicht annähernd monatlich anfallenden Zinslasten abzudecken . kommt somit mehr entscheidend Kläger zusätzlich laufenden Prämien Lebensversicherung DM aufzubringen hatte Finanzierungskonzept Hauptschuldnerin Klägers nötig war . Beurteilung Leistungsfähigkeit Klägers sind nur eigenen Vermögensverhältnisse aber auch Hauptschuldnerin einzubeziehen . Zwar hat Senat mehrmals entschieden Beurteilung krassen Überforderung auch voraussichtliche Leistungsfähigkeit Hauptschuldners berücksichtigen ist Urt . 18 . Januar ZR ; 7 . März ZR ; 15 . April ZR . Leistungsfähigkeit hat Senat später jedoch mehr abgestellt vgl. 327 ; ; . 8 . Oktober ZR . Bürgschaftsfall tritt regelmäßig erst Hauptschuldner selbst mehr leistungsfähig ist . ist sogar gesetzliche Zweck Bürgschaft vgl. § . Dann aber hilft Bürgen früher etwa vorhandenes Vermögen Hauptschuldners . obliegt Gläubiger vornherein individuelle Leistungsfähigkeit etwaiger Bürgen Mitverpflichteter unterrichten nur Höhe jeweiligen Mitverpflichtung berücksichtigen . Kläger verbürgte Risiko wurde sonstige Umstände voll ausgeglichen entscheidend herabgemindert . Frage Überforderung sind anderweitige Sicherheiten Gläubigers nur berücksichtigen Haftungsrisiko Bürgen vermindern vgl. ; Senatsurteil 8 . Oktober ZR aaO . Mutter Klägers September jedenfalls Höhe DM belastbares Grundstück übertrug hat vorliegenden Zusammenhang Betracht bleiben s.u . . Partei behauptet schon Zeitpunkt Bürgschaftsübernahme Februar vorausgesehen Verhandlungsgegenstand gewesen sei . Einseitige Hilfeleistungen Angehörigen Bürgen zeitlich Verbürgung beeinflussen Beurteilung Sittenwidrigkeit . Beurteilung Risikos Bürge eingeht ist vollen Nennwert Bürgschaft auszugehen Gläubiger zwar weitere Sicherheiten erhalten hat jedoch sichergestellt ist nur wesentlich geringeren Umfang vertraglich festgelegten Haftungssumme Anspruch genommen wird ; . 8 . Oktober ZR aaO . vorliegenden Falle hat Beklagte Nr. Bürgschaftserklärung anerkannt Maßnahmen Vereinb arungen Bank Ansprüche Verwertung anderweitiger Sicherheiten zweckmäßig erachtet Umfang Bürgschaftsverpflichtung berühren . stand Beklagten frei Erlös anderweitig bestellten Sicherheiten zunächst Ansprüche anzurechnen Bürgschaft Klägers gedeckt sind . Beklagte muß ergebende finanzielle Leistungsunfähigkeit Klägers bekannt gelten lassen . nach banküblichen Gepflogenheiten überprüfen Kreditinstitute geforderten Sicherheiten Hereinnahme grundsätzlich Werthaltigkeit . Dementsprechend müssen Ermittlungen Einkommensverhältnisse Personen anstellen mithaften sollen . Sieht Bank derartigen Nachforschungen befragt also insbesondere Beteiligten finanziellen Leistungsfähigkeit muß Regel objektiven Tatsachen bekannt entgegenhalten lassen . 2 November 54 ; 8 . Oktober ZR aaO S. m.w . . vorliegenden Falle hat Kläger vollem Umfange Auskunft Vermögensverhältnisse erteilt Beklagten sogar angegebenen Vermögenswerte verpfändet . hat etwa vorgespiegelt Einkommen Vermögen haben tatsächlich Fall war . Beklagte selbst geht Kläger Hauptschuldnerin monatliche Belastung Lebensversicherungsbeiträge nur aufbringen konnten Erwerber früheren Spedition Hauptschuldnerin Zahlungsverpflichtungen nachkam . Beklagte hat jedoch beachtet Umfang Mitverpflichtung Klägers erkennbar beschränkte Leistungsfähigkeit weit überstieg . 2 . Rechtsprechung Sittenwidrigkeit Bürgschaften finanziell kraß überforderter Ehegatten emotionaler Verbundenheit Hauptschuldner gehandelt haben findet Regel auch Anwendung eheähnliche Lebensgemeinschaft verbunden sind . 23 . Januar ZR ; vgl. auch . Kläger lebte unstreitig eheähnlicher Gemeinschaft Hauptschuldnerin . Lebensverhältnis ist erfahrungsgemäß Beweggrund Partner geeignet anderen Weise verpflichten eigene Leistungsfähigkeit kraß dert . persönliche Beziehung war Beklagten Darlehensverhandlungen bekannt . Berufungsgericht hat gleichwohl überzeugen können Kläger überhöhte Bürgschaft emotionaler Verbundenheit Frau übernommen hat . Auslegung Berufungsgerichts bewertet lediglich mittelbare Vorteile Kläger Erfolg finanzierten Bauvorhabens versprochen haben mag rechtsfehlerhaft entgegenstehende Umstände . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat stets nur eigene geldwerte Vorteile kraß überforderten Bürgen verbürgten Geschäft selbst Umstand angesehen Handeln allein emotionaler Verbundenheit auszugleichen vermag vgl. . 8 . Oktober ZR aaO S. . Berufungsgericht wesentlich herausgestellte Umstand Kläger Grundstück Frau errichtende Haus mitbewohnen sollte genügt . Miteigentümer sollte Kläger dargetan werden . bloße Mitbewohnen aufwendig ausgebauten Villa begründet allenfalls Erhöhung allgemeinen Lebensstandards stellt somit Vorteil vernünftigerweise hoffnungslose Überschuldung auszugleichen vermöchte . Interesse läßt geeignete Anmietungen billiger befriedigen . steht Beklagten zitierte Senatsurteil 23 . Januar IX ZR : Fall ging begrenzten Bürgschaftshöhe zwar erhebliche Belastung aber krasse Überforderung Bürgin . stand dort allein Vorliegen anders gearteten Fallgruppe Sittenwidrigkeit Entscheidung nämlich unzulässige Einwirkung Gläubigerin selbst Entschließung Bürgen ; nur Prüfung gerade Verwerflichkeit Gläubigerhandelns hat Senat Rahmen gebotenen Gesamtabwägung erkennbar ausgleichende Umstände Seiten Bürgin berücksichtigt . hat Berufungsgericht abgestellt Kläger Kreditbesprechungen Beklagten Verhandlungsführer Hauptschuldnerin aufgetreten ist . Insoweit hat aber Falle Vertreter fremden Namen gehandelt . Allein derartigen Betreiben fremder Geschäfte folgt inhaltliches Eigeninteresse Geschäft . Kläger Verhandlungen Frau geführt hat hat Beklagten nie eigenes Sachinteresse Bau selbst vorgespiegelt . hat Kläger letztlich auch Mitantragsteller Darlehen behandelt ist dargetan Verwendung frei mitbestimmen durfte . Ansicht Revisionserwiderung liegt Eigeninteresse Klägers ferner Zwischenfinanzierung Bauvorhabens eigenen Lebensversicherungsvertrag hat einbinden lassen . Umstand allein Bürge Bauvorhaben Lebenspartners Grundstück zusätzliche Leistungen erbringt spricht zunächst nur emotionale Beteiligung Bürgen ; bedeutet geldwertes Eigeninteresse Bürgen unmittelbar Bauvorhaben selbst . Kläger möglicherweise geschäftsungewandt war fällt Zusammenhang Beweisanzeichen Auffassung Berufungsgerichts Gewicht : Auch geschäftsgewandte Personen können emotionaler Verbundenheit Lebenspartner Verbindlichkeiten eingehen kraß überfordern . Sogar Kläger unbewiesenen Behauptung Beklagten Führung Geschäfte Frau monatlich Vergütung DM erhalten hätte galt allein persönlichen Einsatz ; begründete Gegenwert Höchstbetragsbürgschaft Mio. DM . trifft anders Revisionserwiderung meint Mitwirkung Klägers Verpfändung Anteile Wertpapierfonds : Teil Lebenspartnerschaft schon eigene Sachsicherheiten opfert rechtfertigt zusätzliche persönliche Verpflichtung Bürge voller Höhe Hauptschuld . Somit kommt entscheidend Behauptung Klägers sei Anteile nur Treuhänder Frau gewesen hätten wirtschaftlich Anteile zugestanden . 3 . Berufungsgericht hat rechtlich vertretbares Interesse Beklagten Verpflichtung Klägers auch Gefahr gesehen Hauptschuldnerin Vermögen Kläger übertragen würde . stellt unstreitig Gefahr Inhalt Gespräche Parteien Bürgschaftserklärung war . Berufungsgericht hat Recht Vermögensverlagerungen gerade emotional verbundenen Personen Fall Insolvenz droht erfahrungsgemäß oft vorgenommen werden . Vermeidung Verschiebungen wirtschaftlich zunächst leistungsstärkeren Hauptschuldner kann berechtigter Grund sein nahestehenden Person Bürgschaft verlangen ; ; . 23 . Januar ZR aaO S. ; 25 November . Hier durfte Beklagte jedoch Gesichtspunkt Bürgschaft Höhe Mio. DM verlangen . war Anfang wenigstens Lage ganz überwiegend anderweitigen Sicherheiten befriedigen . verpfändeten Wertpapiere Festgelder deckten anfangs DM verbürgten Hauptsumme . Rest diente zunächst unbebaute Grundstück Hauptschuldnerin Sicherheit . Sogar Schätzwert Mio. DM realistischer Vorausschau voll verwirklichen sein würde blieb Berücksichtigung auflaufender Zinsen Deckungslücke allenfalls Größenordnung bis zu DM . Allein Umfang konnte Beklagte Vermögensverschiebungen Hauptschuldnerin gefährdet werden . weitere letztlich unvollendet gebliebene Ausbau Wohnhauses Grundstück vergrößerte Deckungslücke jedenfalls . Entgegennahme Bürgschaft Gläubiger ist Rahmen § Abs. Einheit werten . Läßt Bürgschaft stellen Höhe berechtigtes Interesse offenkundig weit übersteigt vermag krasse Überforderung Bürgen einmal teilweise rechtfertigen . IV . 10 . Dezember hat Kläger Rahmen Umschuldungsverhandlungen Antrag Frau unterschrieben vereinbarte Darlehen Mio. DM Mio. DM senken . Antrag heißt auszugsweise Bl . : " Folgende bereits vorhandene Sicherheiten haften auch Kredit : Unbefristete selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft DM 1.650.000,00 " rechtswirksame Bestätigung früheren Bürgschaft liegt . nichtiger Vertrag wird Bestätigung rückwirkend wirksam ; kann nur Zukunft neu abgeschlossen werden . kommt allerdings Betracht Kläger unterzeichnete Erklärung neue selbständige Verbürgung seinerseits Form § auszulegen . erneute Verbürgung nunmehr Mio. DM festgesetzte Darlehen ist jedoch Gegenstand genau umschriebenen Feststellungsantrags . kommt entscheidend auch verringerte Bürgschaftssumme Leistungsfähigkeit Klägers noch weit überstieg Risiko Inanspruchnahme ausgleichenden Wegfalls bisheriger Sicherheiten keinesfalls verringerte . rechtsfehlerhafte Urteil erweist anderen Gründen richtig § . Senat kann selbst Sache abschließend entscheiden § Abs. Nr. . Klage ist begründet . Paulusch Zugehör