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204 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
ZR
5
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
5
November
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsurteil
6
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
§
321a
Abs.
statthafte
gesetzlichen
Form
Frist
eingelegte
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
1
.
angegriffene
Urteil
6
.
Oktober
ist
Senat
überraschender
Weise
abgedruckten
Urteil
11
.
Januar
abgewichen
.
Senat
erwäge
genannte
Rechtsprechung
ändern
ist
Verhandlungstermin
7
.
Mai
Senatsvorsitzenden
klar
deutlich
angesprochen
worden
Frage
naturgemäß
Zentrum
mündlichen
Parteivortrages
stehen
musste
auch
stand
.
6
.
Oktober
hinausgerückten
Verkündungstermin
hätte
Beklagte
Gelegenheit
gehabt
Raume
stehenden
Änderung
Rechtsprechung
weiter
vorzutragen
.
2
.
Anhörungsrüge
geht
Leere
wendet
Senat
Hoffnung
Schuldnerin
Einlösung
begebenen
Schecks
ausgegangen
sei
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
habe
.
hier
wohl
zugrunde
liegende
Satz
Randnummer
Mitte
Urteils
6
.
Oktober
bezieht
Schuldnerin
Streitfalls
allgemein
"
Schuldner
"
Inanspruchnahme
ungenehmigten
Überziehungskredits
Anspruchs
Kreditauszahlung
nur
Chance
Hoffnung
haben
kann
Gläubiger
bewilligten
Kreditmitteln
leisten
können
.
Überraschungsmoment
Beklagte
enthält
angegriffene
Urteil
auch
Hinsicht
.
3
.
Angriffe
Rügeschrift
Anwendung
materiellen
Rechts
sind
Verfahren
Anhörungsrüge
unbeachtlich
.
Verletzung
§
Abs.
§
Abs.
InsO
beanstandet
wird
liegt
.
entsprechenden
Hinweises
Unterbleiben
gerügt
wird
bedurfte
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
Ellwangen
Entscheidung
OLG
Entscheidung