BESCHLUSS ZR 5 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 5 November beschlossen : Anhörungsrüge Senatsurteil 6 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : § 321a Abs. statthafte gesetzlichen Form Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet . 1 . angegriffene Urteil 6 . Oktober ist Senat überraschender Weise abgedruckten Urteil 11 . Januar abgewichen . Senat erwäge genannte Rechtsprechung ändern ist Verhandlungstermin 7 . Mai Senatsvorsitzenden klar deutlich angesprochen worden Frage naturgemäß Zentrum mündlichen Parteivortrages stehen musste auch stand . 6 . Oktober hinausgerückten Verkündungstermin hätte Beklagte Gelegenheit gehabt Raume stehenden Änderung Rechtsprechung weiter vorzutragen . 2 . Anhörungsrüge geht Leere wendet Senat Hoffnung Schuldnerin Einlösung begebenen Schecks ausgegangen sei Berufungsgericht Feststellungen getroffen habe . hier wohl zugrunde liegende Satz Randnummer Mitte Urteils 6 . Oktober bezieht Schuldnerin Streitfalls allgemein " Schuldner " Inanspruchnahme ungenehmigten Überziehungskredits Anspruchs Kreditauszahlung nur Chance Hoffnung haben kann Gläubiger bewilligten Kreditmitteln leisten können . Überraschungsmoment Beklagte enthält angegriffene Urteil auch Hinsicht . 3 . Angriffe Rügeschrift Anwendung materiellen Rechts sind Verfahren Anhörungsrüge unbeachtlich . Verletzung § Abs. § Abs. InsO beanstandet wird liegt . entsprechenden Hinweises Unterbleiben gerügt wird bedurfte . Raebel Kayser Vorinstanzen : Ellwangen Entscheidung OLG Entscheidung