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459 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
ZR
4
.
Februar
Rechtsstreit
.
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Prof.
Dr.
Raebel
Dr.
Dr.
Grupp
4
.
Februar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Oktober
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
163.073,11
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
1
.
Zulassung
Revision
rechtfertigen
Rechtsfragen
Grundsatzbedeutung
nur
entscheidungserheblich
klärungsbedürftig
klärungsfähig
sind
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
können
;
190
;
.
Klärungsbedarf
besteht
Beantwortung
Frage
zweifelhaft
ist
unterschiedliche
Auffassungen
vertreten
werden
Frage
höchstrichterlich
noch
geklärt
ist
Musielak/Ball
7
.
Aufl
.
§
.
m.w
.
.
Voraussetzungen
müssen
Begründung
konkret
dargelegt
werden
.
bloße
Behauptung
Zulassungsgrundes
genügt
;
.
Insbesondere
Klärungsbedarf
ist
vielmehr
auszuführen
Gründen
Umfang
Seite
Rechtsfrage
umstritten
ist
;
291
;
.
Ausführungen
bedarf
nur
dann
Frage
noch
Gegenstand
veröffentlichter
Entscheidungen
gewesen
ist
Äußerungen
Schrifttum
vorliegen
also
Meinung
noch
Gegenmeinung
gebildet
hat
aber
Allgemeinheit
ersichtlich
tatsächlicher
wirtschaftlicher
Bedeutung
ist
.
Beschwerde
enthält
Darlegungen
aufgeworfenen
Rechtsfragen
Auslegung
Verbots
Wahrnehmung
widerstreitender
Interessen
§
Abs.
§
StGB
umstritten
höchstrichterlichen
Klärung
bedürftig
sind
.
Auch
Rechtsfragen
betreffend
Rechtsfolgen
etwaigen
Verstoßes
Verbot
Umfang
anwaltlichen
Beratungspflichten
außergerichtlichen
Verhandlungen
Auseinandersetzung
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
gemäß
§
wird
Entsprechendes
hinreichend
ausgeführt
.
2
.
Bedarf
höchstrichterlicher
Klärung
besteht
tatsächlich
auch
.
Mittelpunkt
Beschwerde
stehenden
Rechtsfragen
sind
Grundsatz
geklärt
.
Vergangenheit
Tatbestand
Parteiverrats
geführte
Meinungsstreit
maßgeblichen
Interessen
einzelnen
Rechtsanwalt
vertretener
Mandanten
objektiv
bestimmen
sind
subjektiv
verfolgten
Zielen
ist
überholt
.
besteht
Grundsatz
Einigkeit
subjektiven
Vorstellungen
Mandanten
entscheidende
Bedeutung
zukommt
vgl.
nur
BVerfGE
.
Selbst
Interessen
teilweise
widersprechen
kann
Anwalt
gemeinsam
vertreten
Mandat
Wahrnehmung
Interessen
begrenzt
ist
gemeinsam
verfolgen
vgl.
.
15
.
Januar
;
23
.
Oktober
ZR
.
Strafrecht
Stimmen
gibt
Interessen
nur
dann
subjektiv
bestimmen
wollen
betroffene
Rechtsangelegenheit
Parteidisposition
unterliegt
StGB
27
.
Aufl
.
§
.
18
;
.
;
Besonderer
Teil
Teilband
9
.
Aufl
.
.
11
;
Kudlich
Satzger/Schmitt/Widmaier
StGB
§
.
31
;
Kindhäuser
StGB
3
.
Aufl
.
.
;
ebenso
OLG
NStZ
zust
.
Anm
.
;
OLG
;
ebenso
2
.
Aufl
.
.
Kilian
begründet
entscheidungserheblichen
Meinungsstreit
.
Beklagte
nahm
disponible
Interessen
Zedentin
wahr
ging
rechtlichen
Auseinandersetzungsanspruch
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
Grundsatz
subjektiven
Interessenbestimmung
ausgegangen
hat
vorliegenden
Einzelfall
angewandt
.
Reichweite
Beratungspflichten
Rechtsanwalts
ist
Allgemeinen
auch
Zusammenhang
Vergleichsverhandlungen
höchstrichterlich
geklärt
.
Beschwerde
insoweit
aufgeworfenen
Rechtsfragen
stellen
Streitfall
Übrigen
schon
Beklagte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Zeitpunkt
Beratung
Vertretung
satz
Mandanten
ausgehen
noch
Annahme
gelangen
musste
widerspruchslose
Annahme
Kläger
damals
vorgeschlagenen
Ausscheidensvereinbarung
Interessen
Zedentin
entsprach
.
3
.
Senat
hat
Beschwerde
erhobenen
vielfältigen
Gehörsund
Divergenzrügen
geprüft
.
sind
sämtlich
unbegründet
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung