BESCHLUSS ZR 4 . Februar Rechtsstreit . Bundesgerichtshofs hat Richter Prof. Dr. Raebel Dr. Dr. Grupp 4 . Februar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Oktober wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird 163.073,11 € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . 1 . Zulassung Revision rechtfertigen Rechtsfragen Grundsatzbedeutung nur entscheidungserheblich klärungsbedürftig klärungsfähig sind unbestimmten Vielzahl Fällen stellen können ; 190 ; . Klärungsbedarf besteht Beantwortung Frage zweifelhaft ist unterschiedliche Auffassungen vertreten werden Frage höchstrichterlich noch geklärt ist Musielak/Ball 7 . Aufl . § . m.w . . Voraussetzungen müssen Begründung konkret dargelegt werden . bloße Behauptung Zulassungsgrundes genügt ; . Insbesondere Klärungsbedarf ist vielmehr auszuführen Gründen Umfang Seite Rechtsfrage umstritten ist ; 291 ; . Ausführungen bedarf nur dann Frage noch Gegenstand veröffentlichter Entscheidungen gewesen ist Äußerungen Schrifttum vorliegen also Meinung noch Gegenmeinung gebildet hat aber Allgemeinheit ersichtlich tatsächlicher wirtschaftlicher Bedeutung ist . Beschwerde enthält Darlegungen aufgeworfenen Rechtsfragen Auslegung Verbots Wahrnehmung widerstreitender Interessen § Abs. § StGB umstritten höchstrichterlichen Klärung bedürftig sind . Auch Rechtsfragen betreffend Rechtsfolgen etwaigen Verstoßes Verbot Umfang anwaltlichen Beratungspflichten außergerichtlichen Verhandlungen Auseinandersetzung Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § wird Entsprechendes hinreichend ausgeführt . 2 . Bedarf höchstrichterlicher Klärung besteht tatsächlich auch . Mittelpunkt Beschwerde stehenden Rechtsfragen sind Grundsatz geklärt . Vergangenheit Tatbestand Parteiverrats geführte Meinungsstreit maßgeblichen Interessen einzelnen Rechtsanwalt vertretener Mandanten objektiv bestimmen sind subjektiv verfolgten Zielen ist überholt . besteht Grundsatz Einigkeit subjektiven Vorstellungen Mandanten entscheidende Bedeutung zukommt vgl. nur BVerfGE . Selbst Interessen teilweise widersprechen kann Anwalt gemeinsam vertreten Mandat Wahrnehmung Interessen begrenzt ist gemeinsam verfolgen vgl. . 15 . Januar ; 23 . Oktober ZR . Strafrecht Stimmen gibt Interessen nur dann subjektiv bestimmen wollen betroffene Rechtsangelegenheit Parteidisposition unterliegt StGB 27 . Aufl . § . 18 ; . ; Besonderer Teil Teilband 9 . Aufl . . 11 ; Kudlich Satzger/Schmitt/Widmaier StGB § . 31 ; Kindhäuser StGB 3 . Aufl . . ; ebenso OLG NStZ zust . Anm . ; OLG ; ebenso 2 . Aufl . . Kilian begründet entscheidungserheblichen Meinungsstreit . Beklagte nahm disponible Interessen Zedentin wahr ging rechtlichen Auseinandersetzungsanspruch . Berufungsgericht ist zutreffend Grundsatz subjektiven Interessenbestimmung ausgegangen hat vorliegenden Einzelfall angewandt . Reichweite Beratungspflichten Rechtsanwalts ist Allgemeinen auch Zusammenhang Vergleichsverhandlungen höchstrichterlich geklärt . Beschwerde insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen stellen Streitfall Übrigen schon Beklagte Feststellungen Berufungsgerichts Zeitpunkt Beratung Vertretung satz Mandanten ausgehen noch Annahme gelangen musste widerspruchslose Annahme Kläger damals vorgeschlagenen Ausscheidensvereinbarung Interessen Zedentin entsprach . 3 . Senat hat Beschwerde erhobenen vielfältigen Gehörsund Divergenzrügen geprüft . sind sämtlich unbegründet . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung