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1654 lines
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NAMEN
Verkündet
:
22
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
AnfG
§
Abs.
§
Nr.
;
§
Abs.
§
Abs.
Tilgt
schuldende
GmbH
Mitteln
Gesellschaftsvermögens
Gesellschafter
eigenkapitalersetzend
besicherten
Kredit
wird
anschließend
vorgefasster
Absicht
gemäß
Sitzverlegung
Ausland
sofort
still
liquidiert
kann
anfechtbare
Rechtshandlung
Schuldnerin
bestanden
haben
unterlassen
hat
Freistellungs-/Erstattungsanspruch
Rechtsprechungsregeln
Kapitalersatzrecht
Gesellschafter
geltend
machen
.
Werden
Gesellschaftsanteile
Erwerber
veräußert
faktische
Liquidation
durchführen
soll
etwa
noch
offene
Forderungen
realisieren
Gläubiger
befriedigen
begründet
erhebliches
Beweisanzeichen
Durchsetzung
Rechtsprechungsregeln
Kapitalersatzrecht
bestehenden
Erstattungsanspruchs
bewusst
unterlassen
wird
.
-2c
Gesellschaft
ordnungsgemäße
Liquidation
beseitigt
werden
soll
so
Verbindlichkeiten
"
erledigen
"
liegt
Vorsatz
Gläubigerbenachteiligung
Grunde
.
Löst
Rechtsprechungsregeln
Kapitalersatzrecht
verstoßende
Rückzahlung
gesellschafterbesicherten
Drittdarlehens
Gesellschaft
Erstattungspflicht
Gesellschafters
werden
Gesellschaftsgläubiger
dennoch
wenigstens
mittelbar
benachteiligt
zugleich
Zugriff
Erstattungsanspruch
wesentlich
erschwert
wird
etwa
Verlegung
Gesellschaftssitzes
Ausland
stille
Liquidation
.
Urteil
22
.
Dezember
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Titelgläubiger
mbH
folgenden
Schuldnerin
.
Beklagte
war
Gesellschafterin
Schuldnerin
.
Beklagte
ist
Witwe
Erbin
persönlich
haftenden
Gesellschafters
Beklagten
B.
zugleich
tretungsberechtigter
Geschäftsführer
Gesellschafter
Schuldnerin
war
.
September
führte
Schuldnerin
mit
Auslandsgeschäft
eingehenden
Zahlungen
Kontokorrentkredit
Nationalbank
Beklagte
Grundschulden
bestellt
B.
persönliche
Mithaft
übernommen
hatte
.
wurden
Grundschulden
Bewilligung
Nationalbank
gelöscht
.
Ende
Oktober
veräußerten
Gesellschafter
Schuldnerin
Geschäftsanteile
gewissen
Schuldnerin
"
verschwinden
"
lasse
.
Erwerber
neuen
Geschäftsführer
bestellt
worden
war
verlegte
Sitz
Schuldnerin
stellte
Geschäftsbetrieb
.
Vollstreckungsversuche
Klägers
waren
vergeblich
.
nimmt
nunmehr
Beklagte
frühere
Gesellschafterin
Schuldnerin
Beklagte
Erbin
sichtspunkt
Gläubigeranfechtung
Zahlung
DM
Zinsen
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
wendet
Kläger
Senat
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
anfechtungsberechtigt
Sinne
§
AnfG
angesehen
.
ist
Kläger
auch
gefolgt
Beklagten
etwaige
Versäumung
Anfechtungsfrist
§
Nr.
AnfG
berufen
könnten
§
.
Indes
sei
so
Berufungsgericht
Betracht
kommenden
Anfechtungstatbestände
verwirklicht
.
sondere
seien
Voraussetzungen
§
Nr.
AnfG
gegeben
.
Gehe
Streitfall
Gesellschafter
besichertes
Drittdarlehen
so
bestimmten
Folgen
Enthaftung
Gesellschafters
Darlehensrückzahlung
Gesellschaft
ausschließlich
§
Erstattungspflicht
jedoch
nur
Insolvenzfall
vorsehe
.
Enthaftung
sei
auch
§
Abs.
AnfG
anfechtbar
Rechtshandlung
Schuldnerin
fehle
.
habe
Möglichkeit
gehabt
Nationalbank
kontrollierten
Geldfluss
letzten
Geschäft
Schuldnerin
beeinflussen
.
Abs.
AnfG
scheide
Beklagten
Löschung
Grundschulden
Vermögen
Schuldnerin
erworben
hätten
.
AnfG
sei
unanwendbar
Löschung
Grundschulden
unentgeltlich
gewesen
sei
.
Schuldnerin
habe
Beklagten
Haftung
freizustellen
gehabt
hätten
Schuldnerin
Aufwendungen
erstatten
müssen
.
Auch
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruchs
§
Abs.
Verbindung
§
StGB
seien
erfüllt
.
II
.
Begründung
hält
rechtlichen
Überprüfung
wesentlichen
Punkten
stand
.
1
.
eigenen
Vortrag
Beklagten
erwirtschaftete
Schuldnerin
regelmäßig
Verluste
ausgeglichen
wurden
Beklagte
Rückforderung
Darlehen
verzichtete
.
Hausbank
war
bereit
Kreditengagement
verlängern
.
Liquidation
Schuldnerin
angezeigt
war
lehnte
geschäftsführende
Gesellschafter
.
Juni
empfahl
sein
Rechtsanwalt
tätiger
Sohn
nunmehrige
Streithelfer
Beklagten
Geschäftsanteile
äußern
Gesellschaft
"
verschwinden
"
lasse
.
Beseitigung
Gesellschaft
seien
Verbindlichkeiten
erledigt
.
2
.
Grundlage
Verbindung
bislang
unwiderlegten
Vorbringen
Klägers
kann
Anfechtung
durchgreifen
.
Anfechtungsberechtigung
Klägers
§
AnfG
hat
Berufungsgericht
gegeben
erachtet
.
wird
Revisionsinstanz
angegriffen
lässt
Rechtsfehler
auch
erkennen
.
Vorgehen
Schuldnerin
kann
Tatbestand
vorsätzlichen
Gläubigerbenachteiligung
§
Abs.
AnfG
erfüllen
.
derzeitigen
Streitstand
ist
auszuschließen
Schuldnerin
letzten
Jahren
Anfechtung
entsprechenden
Vorsatz
gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung
vorgenommen
andere
Teil
Vorsatz
Zeit
Schuldnerhandlung
gekannt
hat
.
Ansicht
Berufungsgerichts
kann
Rechtshandlung
Schuldnerin
vorliegen
.
ist
allerdings
weniger
Tilgung
Nationalbank
sehen
Schuldnerin
möglicherweise
Einfluss
nehmen
konnte
.
anfechtbare
Rechtshandlung
Schuldnerin
kann
jedoch
bestanden
haben
unterlassen
hat
Freistellungs-/Erstattungsanspruch
§
§
GmbHG
Beklagte
früheren
Mitgesellschafter
geltend
machen
Darlehenstilgung
ausgelösten
Freiwerden
Gesellschaftern
gestellten
Sicherheiten
ergab
kapitalersetzenden
Charakter
hatten
.
Anspruch
bestand
oblag
Innenverhältnis
Gesellschaft
Gesellschaftern
Grundschuldgläubiger
befriedigen
.
§
GmbHG
besteht
§
§
GmbHG
richterrechtlich
entwickelte
Kapitalersatzrecht
sogenannte
Rechtsprechungsregeln
vgl.
;
7
11
;
;
.
greift
auch
gerade
dann
etwa
Masse
Unternehmen
liquidiert
wird
Insolvenzverfahren
Vermögen
Gesellschaft
kommt
Stodolkowitz
§
.
;
HK-InsO/Kreft
3
.
Aufl
.
§
.
.
Erfüllt
gesellschafterbesicherte
Kreditgewährung
Voraussetzungen
entsprechend
anzuwendenden
§
§
GmbHG
so
stellt
Rückführung
Kredits
Mitteln
Erhaltung
Stammkapitals
erforderlichen
Gesellschaftsvermögens
Auszahlung
besichernden
Gesellschafter
§
Abs.
GmbHG
Erstattungspflicht
auslöst
.
Begriff
Gesellschaftersicherheit
ist
weit
verstehen
.
fallen
Arten
dinglicher
persönlicher
Absicherung
§
.
.
Fall
ist
Gesellschafter
Gesellschaft
sogar
verpflichtet
gar
erst
Auszahlung
kommen
lassen
.
hat
Gesellschaft
demgemäß
Rückzahlungsforderung
Darlehensgebers
freizustellen
.
9
.
Dezember
.
Vortrag
Klägers
hatten
Beklagten
früheren
Mitgesellschafter
Nationalbank
gewährte
Darlehen
gestellten
Sicherheiten
verlorenes
Stammkapital
abgedeckt
.
Kläger
hat
behauptet
Schuldnerin
sei
bereits
31
.
Dezember
überschuldet
zumindest
jedoch
Spätjahr
kreditunwürdig
gewesen
.
Überschuldung
vorliegt
kommt
mehr
Kreditunwürdigkeit
.
23
.
Februar
.
liegt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
dann
Gesellschaft
dritter
Seite
Fortführung
Unternehmens
benötigten
Kredit
marktüblichen
Bedingungen
erhält
liquidiert
werden
müsste
Gesellschafter
Leistung
einspringen
würde
.
2
.
Juni
;
17
November
ZR
.
Vortrag
Klägers
hat
Schuldnerin
Vorgängen
Spätjahr
nur
fortbestehen
können
Beklagte
Rückzahlung
Darlehen
Schuldnerin
gewährt
gehabt
habe
teilweise
verzichtet
neue
Bankkredite
Sicherheiten
gestellt
habe
.
eigene
Bonität
habe
Schuldnerin
mehr
besessen
.
Besicherungen
Beklagte
früheren
Mitgesellschafter
kapitalersetzend
waren
hatten
bank
schon
vorher
befriedigen
Vergütung
letzten
Auslandsgeschäft
Gesellschaftsvermögen
gelangte
.
Vergütung
Konto
Nationalbank
gelangt
dort
verrechnet
worden
war
hatten
Gesellschafter
Schuldnerin
entsprechenden
Betrag
erstatten
§
Abs.
.
-9-
kann
ausgegangen
werden
Revisionsinstanz
unterstellende
Überschuldung
Kreditunwürdigkeit
Rückführung
Bankkredits
nachhaltig
vgl.
.
8
.
Januar
behoben
war
.
bisher
unwiderlegten
Vortrag
Klägers
hatte
Vermögenssituation
Schuldnerin
laufend
verschlechtert
.
Ersatzanspruch
geltend
machen
hat
Schuldnerin
unterlassen
.
Unterlassungen
stehen
anfechtungsrechtlich
Rechtshandlungen
gleich
§
Abs.
AnfG
§
Abs.
InsO
.
gilt
auch
§
Abs.
AnfG.
parallelen
Bestimmung
§
Abs.
InsO
ist
lediglich
erforderlich
Unterlassung
Willensbetätigung
beruht
also
bewusst
gewollt
erfolgt
Huber
Anfechtungsgesetz
9
.
Aufl
.
.
5
;
Kübler/
AnfG
.
5
;
vgl.
Insolvenzanfechtung
.
24
.
Oktober
.
Nötig
ist
Bewusstsein
Nichthandeln
Rechtsfolgen
haben
wird
vgl.
.
24
;
HK-InsO/Kreft
.
23
;
Uhlenbruck/Hirte
InsO
.
Aufl
.
.
64
;
Kübler/Prütting/Paulus
§
InsO
.
.
konkrete
Rechtsfolge
brauchen
Vorstellungen
richten
;
müssen
auch
rechtlich
zutreffend
sein
.
Anfechtbar
ist
Situation
naheliegender
Weise
materiellrechtliche
Ansprüche
auslöst
bewusst
Konsequenzen
gezogen
werden
vgl.
Jaeger/Henckel
9
.
Aufl
.
.
10
;
Kirchhof
§
.
Besicherung
belassen
wird
besicherte
Gesellschafterkredit
erkennbar
kapitalersetzend
geworden
ist
vgl.
OLG
.
eigenen
Vortrag
Beklagten
hat
Schuldnerin
Rat
nunmehrigen
Streithelfers
befolgte
still
"
verschwinden
"
faktische
Liquidation
durchgeführt
etwa
noch
offene
Forderungen
realisieren
.
derartiges
Verhalten
Schuldnerin
handlungsberechtigten
Personen
abzielt
Gesellschaft
Rechtsverkehr
entziehen
begründet
erhebliches
Beweisanzeichen
Durchsetzung
Ansprüchen
§
§
Gesellschafter
bewusst
unterlassen
wurde
.
Umstand
kommt
grundsätzlich
Rechtswirkung
Inkongruenz
Sicherung
Befriedigung
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Schuldners
entsprechende
Kenntnis
Anfechtungsgegners
Rahmen
§
InsO
§
Abs.
AnfG.
eigenen
Vorbringen
Beklagten
ist
bewusstes
Unterlassen
Sinne
§
Abs.
AnfG
bejahen
.
maßgeblichen
Vorgänge
Jahr
stattgefunden
ben
ist
Anfechtungsfrist
Jahren
unproblematisch
eingehalten
.
Plan
umfasste
Vorsatz
teiligung
.
folgt
bereits
Vortrag
Beklagten
Gesellschaft
habe
beseitigt
werden
sollen
so
Verbindlichkeiten
"
erledigen
"
.
Vorsatz
Schuldnerin
war
anderen
Teil
nämlich
Unterlassung
begünstigten
Gesellschaftern
also
Beklagten
Rechtsvorgänger
Beklagten
bekannt
.
Verknüpfung
Schuldnerin
Gesellschafter
Person
kann
entsprechenden
Vereinbarung
Gesellschaft
Gesellschaftern
ausgegangen
werden
.
beschriebene
Vorgehen
Schuldnerin
Gesellschafter
wurden
Gläubiger
objektiv
benachteiligt
.
Allerdings
erschließt
Vortrag
Beklagten
Schuldnerin
rechtlich
noch
existiert
.
Auch
Kläger
hat
geäußert
.
"
Sitzverlegung
Grenze
"
"
faktische
Liquidation
"
angebliche
Unerreichbarkeit
einzigen
Gesellschafters
sind
insoweit
hinreichend
aussagekräftig
.
Einstellung
Unternehmens
Auflösungsbeschluss
gefasst
vgl.
§
Abs.
Nr.
GmbHG
Schuldnerin
gelöscht
worden
ist
steht
.
Schuldnerin
gelöscht
sein
sollte
wäre
Möglichkeit
Nachtragsliquidation
vornherein
ausgeschlossen
.
Nachtragsliquidation
findet
scheinbaren
Vollbeendigung
noch
verteilungsfähiges
Vermögen
vorhanden
ist
.
kommt
insbesondere
realisierbarer
Anspruch
Gesellschaft
Gesellschafter
entsprechend
§
§
GmbHG
Betracht
aaO
.
.
derartige
Nachtragsliquidation
hier
angeregt
worden
ist
auch
Gläubiger
Gesellschaft
kann
aaO
.
25
;
aaO
.
;
aaO
.
Erfolg
Kläger
hatte
ist
festgestellt
Kläger
bisher
auch
vorgetragen
.
Hat
Rechtshandlung
Schuldenmasse
vermehrt
Aktivmasse
verkürzt
liegt
Gläubigerbenachteiligung
.
kann
auch
dann
Fall
sein
Rechtshandlung
Zugriff
Schuldnervermögen
vereitelt
erschwert
verzögert
wird
etwa
aufgegebenen
Vermögenswert
Schuldnervermögen
gelangt
jedoch
Gläubiger
minder
leicht
weniger
rasch
verwertbar
ist
so
Anfechtungsgesetz
328
.
27
.
September
IX
ZR
;
Konkursordnung
.
21
.
April
ZR
.
ist
Streitfall
auszugehen
.
Zwar
kann
§
§
GmbHG
analoger
Anwendung
verstoßende
Rückzahlung
gesellschafterbesicherten
Drittdarlehens
Gesellschaft
Gesellschafter
ausgelösten
Erstattungspflicht
§
Abs.
GmbHG
rechtlich
ausgeglichen
sein
.
Gesellschafter
gerichteten
Erstattungsanspruch
Gesellschaft
kann
Gläubiger
pfänden
Einziehung
überweisen
lassen
.
ändert
auch
Gesellschaft
Erstattungsanspruch
verzichtet
.
Verzicht
ist
unwirksam
§
Abs.
.
Unentgeltlich
wird
Rückzahlung
auch
Gesellschaft
rein
tatsächlich
unterlässt
Erstattungsanspruch
Gebrauch
machen
vgl.
.
21
.
Januar
ZR
.
bleibt
Zugriffsmöglichkeit
Gläubiger
rechtlich
unberührt
.
Jedoch
liegt
theoretisch
noch
gegebenen
Möglichkeit
Zugriffs
Gläubiger
Erstattungsanspruch
§
Abs.
GmbHG
objektive
Gläubigerbenachteiligung
Zugriff
Rechtshandlung
Schuldners
tatsächlich
unmöglich
gemacht
doch
wesentlich
erschwert
wird
.
ist
vorliegend
wenigstens
mittelbar
§
Abs.
AnfG
ausreicht
Fall
.
"
Verschwindenlassen
"
Schuldnerin
ist
Gläubigerin
Erstattungsanspruchs
faktisch
mehr
existent
.
Vollstreckung
Anspruch
setzt
erfolgreiche
Nachtragsliquidation
.
begegnet
zumindest
erheblichen
Schwierigkeiten
.
kann
offen
bleiben
Sachverhalt
auch
Voraussetzungen
Schenkungsanfechtung
§
AnfG
alternativ
Anfechtung
§
Abs.
AnfG
§
Nr.
AnfG
erfüllt
.
vertiefen
muss
Senat
schließlich
auch
Handlungsweise
Schuldnerin
und/oder
Gesellschafter
Haftung
sittenwidriger
Schädigung
§
existenzvernichtenden
Eingriffs
vgl.
10
;
;
;
.
13
.
Mai
z
.
.
BGHSt
begründet
.
Anspruchsvoraussetzung
wäre
jeweils
noch
festzustellende
Kapitalersatzfunktion
Besicherungen
.
3
.
Anfechtung
B.
begründet
gewesen
haftet
Beklagte
Gesamtrechtsnachfolgerin
Abs.
AnfG
§
Abs.
.
Selbst
nur
Beklagte
Anfechtungstatbestand
verwirklicht
wäre
haftete
Beklagte
Gesamtrechtsnachfolgerin
B.
persönlich
haftenden
sellschafters
Beklagten
§
Abs.
§
Abs.
.
4
.
Schuldnerin
rechtlich
mehr
existiert
Nachtragsliquidation
ausscheidet
kann
Kläger
Anfechtung
durchgreift
Beklagten
Zahlung
verlangen
.
Ist
Nachtragsliquidation
noch
möglich
hat
Anfechtungsanspruch
geringeren
Umfang
.
Gegebenenfalls
kann
Kläger
nur
verlangen
Beklagten
Pfändung
Erstattungsanspruchs
Schuldnerin
§
Abs.
GmbHG
gestatten
vgl.
aaO
.
23
;
Kübler/Prütting/Paulus
§
AnfG
.
.
.
Berufungsurteil
ist
somit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
geprüft
wird
Vorbringen
Klägers
Besicherung
kapitalersetzend
Sinne
§
§
GmbHG
war
.
Gegebenenfalls
wird
Frage
nachgegangen
werden
müssen
Erstattungsanspruch
§
Abs.
etwa
Wege
Nachtragsliquidation
noch
realisiert
werden
kann
.
bisher
Verfahren
behandelt
worden
auch
Hinweis
Parteien
erfolgt
ist
muss
noch
Gelegenheit
Vortrag
gegeben
werden
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.06.2001
Entscheidung
Raebel