NAMEN Verkündet : 22 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja AnfG § Abs. § Nr. ; § Abs. § Abs. Tilgt schuldende GmbH Mitteln Gesellschaftsvermögens Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit wird anschließend vorgefasster Absicht gemäß Sitzverlegung Ausland sofort still liquidiert kann anfechtbare Rechtshandlung Schuldnerin bestanden haben unterlassen hat Freistellungs-/Erstattungsanspruch Rechtsprechungsregeln Kapitalersatzrecht Gesellschafter geltend machen . Werden Gesellschaftsanteile Erwerber veräußert faktische Liquidation durchführen soll etwa noch offene Forderungen realisieren Gläubiger befriedigen begründet erhebliches Beweisanzeichen Durchsetzung Rechtsprechungsregeln Kapitalersatzrecht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen wird . -2c Gesellschaft ordnungsgemäße Liquidation beseitigt werden soll so Verbindlichkeiten " erledigen " liegt Vorsatz Gläubigerbenachteiligung Grunde . Löst Rechtsprechungsregeln Kapitalersatzrecht verstoßende Rückzahlung gesellschafterbesicherten Drittdarlehens Gesellschaft Erstattungspflicht Gesellschafters werden Gesellschaftsgläubiger dennoch wenigstens mittelbar benachteiligt zugleich Zugriff Erstattungsanspruch wesentlich erschwert wird etwa Verlegung Gesellschaftssitzes Ausland stille Liquidation . Urteil 22 . Dezember IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Titelgläubiger mbH folgenden Schuldnerin . Beklagte war Gesellschafterin Schuldnerin . Beklagte ist Witwe Erbin persönlich haftenden Gesellschafters Beklagten B. zugleich tretungsberechtigter Geschäftsführer Gesellschafter Schuldnerin war . September führte Schuldnerin mit Auslandsgeschäft eingehenden Zahlungen Kontokorrentkredit Nationalbank Beklagte Grundschulden bestellt B. persönliche Mithaft übernommen hatte . wurden Grundschulden Bewilligung Nationalbank gelöscht . Ende Oktober veräußerten Gesellschafter Schuldnerin Geschäftsanteile gewissen Schuldnerin " verschwinden " lasse . Erwerber neuen Geschäftsführer bestellt worden war verlegte Sitz Schuldnerin stellte Geschäftsbetrieb . Vollstreckungsversuche Klägers waren vergeblich . nimmt nunmehr Beklagte frühere Gesellschafterin Schuldnerin Beklagte Erbin sichtspunkt Gläubigeranfechtung Zahlung DM Zinsen Anspruch . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht Berufung Klägers zurückgewiesen . wendet Kläger Senat zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht hat Kläger anfechtungsberechtigt Sinne § AnfG angesehen . ist Kläger auch gefolgt Beklagten etwaige Versäumung Anfechtungsfrist § Nr. AnfG berufen könnten § . Indes sei so Berufungsgericht Betracht kommenden Anfechtungstatbestände verwirklicht . sondere seien Voraussetzungen § Nr. AnfG gegeben . Gehe Streitfall Gesellschafter besichertes Drittdarlehen so bestimmten Folgen Enthaftung Gesellschafters Darlehensrückzahlung Gesellschaft ausschließlich § Erstattungspflicht jedoch nur Insolvenzfall vorsehe . Enthaftung sei auch § Abs. AnfG anfechtbar Rechtshandlung Schuldnerin fehle . habe Möglichkeit gehabt Nationalbank kontrollierten Geldfluss letzten Geschäft Schuldnerin beeinflussen . Abs. AnfG scheide Beklagten Löschung Grundschulden Vermögen Schuldnerin erworben hätten . AnfG sei unanwendbar Löschung Grundschulden unentgeltlich gewesen sei . Schuldnerin habe Beklagten Haftung freizustellen gehabt hätten Schuldnerin Aufwendungen erstatten müssen . Auch Voraussetzungen Schadensersatzanspruchs § Abs. Verbindung § StGB seien erfüllt . II . Begründung hält rechtlichen Überprüfung wesentlichen Punkten stand . 1 . eigenen Vortrag Beklagten erwirtschaftete Schuldnerin regelmäßig Verluste ausgeglichen wurden Beklagte Rückforderung Darlehen verzichtete . Hausbank war bereit Kreditengagement verlängern . Liquidation Schuldnerin angezeigt war lehnte geschäftsführende Gesellschafter . Juni empfahl sein Rechtsanwalt tätiger Sohn nunmehrige Streithelfer Beklagten Geschäftsanteile äußern Gesellschaft " verschwinden " lasse . Beseitigung Gesellschaft seien Verbindlichkeiten erledigt . 2 . Grundlage Verbindung bislang unwiderlegten Vorbringen Klägers kann Anfechtung durchgreifen . Anfechtungsberechtigung Klägers § AnfG hat Berufungsgericht gegeben erachtet . wird Revisionsinstanz angegriffen lässt Rechtsfehler auch erkennen . Vorgehen Schuldnerin kann Tatbestand vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung § Abs. AnfG erfüllen . derzeitigen Streitstand ist auszuschließen Schuldnerin letzten Jahren Anfechtung entsprechenden Vorsatz gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung vorgenommen andere Teil Vorsatz Zeit Schuldnerhandlung gekannt hat . Ansicht Berufungsgerichts kann Rechtshandlung Schuldnerin vorliegen . ist allerdings weniger Tilgung Nationalbank sehen Schuldnerin möglicherweise Einfluss nehmen konnte . anfechtbare Rechtshandlung Schuldnerin kann jedoch bestanden haben unterlassen hat Freistellungs-/Erstattungsanspruch § § GmbHG Beklagte früheren Mitgesellschafter geltend machen Darlehenstilgung ausgelösten Freiwerden Gesellschaftern gestellten Sicherheiten ergab kapitalersetzenden Charakter hatten . Anspruch bestand oblag Innenverhältnis Gesellschaft Gesellschaftern Grundschuldgläubiger befriedigen . § GmbHG besteht § § GmbHG richterrechtlich entwickelte Kapitalersatzrecht sogenannte Rechtsprechungsregeln vgl. ; 7 11 ; ; . greift auch gerade dann etwa Masse Unternehmen liquidiert wird Insolvenzverfahren Vermögen Gesellschaft kommt Stodolkowitz § . ; HK-InsO/Kreft 3 . Aufl . § . . Erfüllt gesellschafterbesicherte Kreditgewährung Voraussetzungen entsprechend anzuwendenden § § GmbHG so stellt Rückführung Kredits Mitteln Erhaltung Stammkapitals erforderlichen Gesellschaftsvermögens Auszahlung besichernden Gesellschafter § Abs. GmbHG Erstattungspflicht auslöst . Begriff Gesellschaftersicherheit ist weit verstehen . fallen Arten dinglicher persönlicher Absicherung § . . Fall ist Gesellschafter Gesellschaft sogar verpflichtet gar erst Auszahlung kommen lassen . hat Gesellschaft demgemäß Rückzahlungsforderung Darlehensgebers freizustellen . 9 . Dezember . Vortrag Klägers hatten Beklagten früheren Mitgesellschafter Nationalbank gewährte Darlehen gestellten Sicherheiten verlorenes Stammkapital abgedeckt . Kläger hat behauptet Schuldnerin sei bereits 31 . Dezember überschuldet zumindest jedoch Spätjahr kreditunwürdig gewesen . Überschuldung vorliegt kommt mehr Kreditunwürdigkeit . 23 . Februar . liegt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs dann Gesellschaft dritter Seite Fortführung Unternehmens benötigten Kredit marktüblichen Bedingungen erhält liquidiert werden müsste Gesellschafter Leistung einspringen würde . 2 . Juni ; 17 November ZR . Vortrag Klägers hat Schuldnerin Vorgängen Spätjahr nur fortbestehen können Beklagte Rückzahlung Darlehen Schuldnerin gewährt gehabt habe teilweise verzichtet neue Bankkredite Sicherheiten gestellt habe . eigene Bonität habe Schuldnerin mehr besessen . Besicherungen Beklagte früheren Mitgesellschafter kapitalersetzend waren hatten bank schon vorher befriedigen Vergütung letzten Auslandsgeschäft Gesellschaftsvermögen gelangte . Vergütung Konto Nationalbank gelangt dort verrechnet worden war hatten Gesellschafter Schuldnerin entsprechenden Betrag erstatten § Abs. . -9- kann ausgegangen werden Revisionsinstanz unterstellende Überschuldung Kreditunwürdigkeit Rückführung Bankkredits nachhaltig vgl. . 8 . Januar behoben war . bisher unwiderlegten Vortrag Klägers hatte Vermögenssituation Schuldnerin laufend verschlechtert . Ersatzanspruch geltend machen hat Schuldnerin unterlassen . Unterlassungen stehen anfechtungsrechtlich Rechtshandlungen gleich § Abs. AnfG § Abs. InsO . gilt auch § Abs. AnfG. parallelen Bestimmung § Abs. InsO ist lediglich erforderlich Unterlassung Willensbetätigung beruht also bewusst gewollt erfolgt Huber Anfechtungsgesetz 9 . Aufl . . 5 ; Kübler/ AnfG . 5 ; vgl. Insolvenzanfechtung . 24 . Oktober . Nötig ist Bewusstsein Nichthandeln Rechtsfolgen haben wird vgl. . 24 ; HK-InsO/Kreft . 23 ; Uhlenbruck/Hirte InsO . Aufl . . 64 ; Kübler/Prütting/Paulus § InsO . . konkrete Rechtsfolge brauchen Vorstellungen richten ; müssen auch rechtlich zutreffend sein . Anfechtbar ist Situation naheliegender Weise materiellrechtliche Ansprüche auslöst bewusst Konsequenzen gezogen werden vgl. Jaeger/Henckel 9 . Aufl . . 10 ; Kirchhof § . Besicherung belassen wird besicherte Gesellschafterkredit erkennbar kapitalersetzend geworden ist vgl. OLG . eigenen Vortrag Beklagten hat Schuldnerin Rat nunmehrigen Streithelfers befolgte still " verschwinden " faktische Liquidation durchgeführt etwa noch offene Forderungen realisieren . derartiges Verhalten Schuldnerin handlungsberechtigten Personen abzielt Gesellschaft Rechtsverkehr entziehen begründet erhebliches Beweisanzeichen Durchsetzung Ansprüchen § § Gesellschafter bewusst unterlassen wurde . Umstand kommt grundsätzlich Rechtswirkung Inkongruenz Sicherung Befriedigung Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Schuldners entsprechende Kenntnis Anfechtungsgegners Rahmen § InsO § Abs. AnfG. eigenen Vorbringen Beklagten ist bewusstes Unterlassen Sinne § Abs. AnfG bejahen . maßgeblichen Vorgänge Jahr stattgefunden ben ist Anfechtungsfrist Jahren unproblematisch eingehalten . Plan umfasste Vorsatz teiligung . folgt bereits Vortrag Beklagten Gesellschaft habe beseitigt werden sollen so Verbindlichkeiten " erledigen " . Vorsatz Schuldnerin war anderen Teil nämlich Unterlassung begünstigten Gesellschaftern also Beklagten Rechtsvorgänger Beklagten bekannt . Verknüpfung Schuldnerin Gesellschafter Person kann entsprechenden Vereinbarung Gesellschaft Gesellschaftern ausgegangen werden . beschriebene Vorgehen Schuldnerin Gesellschafter wurden Gläubiger objektiv benachteiligt . Allerdings erschließt Vortrag Beklagten Schuldnerin rechtlich noch existiert . Auch Kläger hat geäußert . " Sitzverlegung Grenze " " faktische Liquidation " angebliche Unerreichbarkeit einzigen Gesellschafters sind insoweit hinreichend aussagekräftig . Einstellung Unternehmens Auflösungsbeschluss gefasst vgl. § Abs. Nr. GmbHG Schuldnerin gelöscht worden ist steht . Schuldnerin gelöscht sein sollte wäre Möglichkeit Nachtragsliquidation vornherein ausgeschlossen . Nachtragsliquidation findet scheinbaren Vollbeendigung noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist . kommt insbesondere realisierbarer Anspruch Gesellschaft Gesellschafter entsprechend § § GmbHG Betracht aaO . . derartige Nachtragsliquidation hier angeregt worden ist auch Gläubiger Gesellschaft kann aaO . 25 ; aaO . ; aaO . Erfolg Kläger hatte ist festgestellt Kläger bisher auch vorgetragen . Hat Rechtshandlung Schuldenmasse vermehrt Aktivmasse verkürzt liegt Gläubigerbenachteiligung . kann auch dann Fall sein Rechtshandlung Zugriff Schuldnervermögen vereitelt erschwert verzögert wird etwa aufgegebenen Vermögenswert Schuldnervermögen gelangt jedoch Gläubiger minder leicht weniger rasch verwertbar ist so Anfechtungsgesetz 328 . 27 . September IX ZR ; Konkursordnung . 21 . April ZR . ist Streitfall auszugehen . Zwar kann § § GmbHG analoger Anwendung verstoßende Rückzahlung gesellschafterbesicherten Drittdarlehens Gesellschaft Gesellschafter ausgelösten Erstattungspflicht § Abs. GmbHG rechtlich ausgeglichen sein . Gesellschafter gerichteten Erstattungsanspruch Gesellschaft kann Gläubiger pfänden Einziehung überweisen lassen . ändert auch Gesellschaft Erstattungsanspruch verzichtet . Verzicht ist unwirksam § Abs. . Unentgeltlich wird Rückzahlung auch Gesellschaft rein tatsächlich unterlässt Erstattungsanspruch Gebrauch machen vgl. . 21 . Januar ZR . bleibt Zugriffsmöglichkeit Gläubiger rechtlich unberührt . Jedoch liegt theoretisch noch gegebenen Möglichkeit Zugriffs Gläubiger Erstattungsanspruch § Abs. GmbHG objektive Gläubigerbenachteiligung Zugriff Rechtshandlung Schuldners tatsächlich unmöglich gemacht doch wesentlich erschwert wird . ist vorliegend wenigstens mittelbar § Abs. AnfG ausreicht Fall . " Verschwindenlassen " Schuldnerin ist Gläubigerin Erstattungsanspruchs faktisch mehr existent . Vollstreckung Anspruch setzt erfolgreiche Nachtragsliquidation . begegnet zumindest erheblichen Schwierigkeiten . kann offen bleiben Sachverhalt auch Voraussetzungen Schenkungsanfechtung § AnfG alternativ Anfechtung § Abs. AnfG § Nr. AnfG erfüllt . vertiefen muss Senat schließlich auch Handlungsweise Schuldnerin und/oder Gesellschafter Haftung sittenwidriger Schädigung § existenzvernichtenden Eingriffs vgl. 10 ; ; ; . 13 . Mai z . . BGHSt begründet . Anspruchsvoraussetzung wäre jeweils noch festzustellende Kapitalersatzfunktion Besicherungen . 3 . Anfechtung B. begründet gewesen haftet Beklagte Gesamtrechtsnachfolgerin Abs. AnfG § Abs. . Selbst nur Beklagte Anfechtungstatbestand verwirklicht wäre haftete Beklagte Gesamtrechtsnachfolgerin B. persönlich haftenden sellschafters Beklagten § Abs. § Abs. . 4 . Schuldnerin rechtlich mehr existiert Nachtragsliquidation ausscheidet kann Kläger Anfechtung durchgreift Beklagten Zahlung verlangen . Ist Nachtragsliquidation noch möglich hat Anfechtungsanspruch geringeren Umfang . Gegebenenfalls kann Kläger nur verlangen Beklagten Pfändung Erstattungsanspruchs Schuldnerin § Abs. GmbHG gestatten vgl. aaO . 23 ; Kübler/Prütting/Paulus § AnfG . . . Berufungsurteil ist somit aufzuheben § Abs. . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. geprüft wird Vorbringen Klägers Besicherung kapitalersetzend Sinne § § GmbHG war . Gegebenenfalls wird Frage nachgegangen werden müssen Erstattungsanspruch § Abs. etwa Wege Nachtragsliquidation noch realisiert werden kann . bisher Verfahren behandelt worden auch Hinweis Parteien erfolgt ist muss noch Gelegenheit Vortrag gegeben werden . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung 21.06.2001 Entscheidung Raebel