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202 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
ZR
7
.
Februar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
7
.
Februar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
September
wird
Kosten
Kläger
zurückgewiesen
.
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
;
§
Nr.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
1
.
Ansicht
Beschwerde
kommt
Rechtssache
Grundsatzbedeutung
.
aufgeworfene
Rechtsfrage
auslaufendes
Recht
betrifft
hätte
Darlegung
Klärungsbedürftigkeit
aufgezeigt
werden
müssen
höchstrichterliche
Entscheidung
gleichwohl
Zukunft
tungsweisend
sein
kann
noch
erhebliche
Anzahl
Fällen
altem
Recht
entscheiden
Frage
neue
Recht
weiterhin
Bedeutung
ist
vgl.
;
.
24
.
September
.
fehlt
.
aufgezeigte
Fragestellung
ist
nur
alte
Recht
Bedeutung
neuem
Recht
Unterbrechung
jetzt
:
Neubeginn
Verjährung
nur
noch
ganz
eingeschränkt
gilt
§
.
hier
Frage
stehende
Verknüpfung
mehr
Betracht
kommt
.
etwaiger
Altfälle
hat
Beschwerde
konkrete
Klärungsbedürftigkeit
aufgezeigt
.
2
.
einzelfallbezogenen
Ausführungen
Berufungsgerichts
Verjährungsfrage
Zustellungsproblematik
erweisen
auch
Berücksichtigung
Beschwerde
aufgezeigten
Gesichtspunkte
beanstandungsfrei
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung