BESCHLUSS ZR 7 . Februar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 7 . Februar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . September wird Kosten Kläger zurückgewiesen . wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. ; § Nr. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . 1 . Ansicht Beschwerde kommt Rechtssache Grundsatzbedeutung . aufgeworfene Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft hätte Darlegung Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt werden müssen höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl Zukunft tungsweisend sein kann noch erhebliche Anzahl Fällen altem Recht entscheiden Frage neue Recht weiterhin Bedeutung ist vgl. ; . 24 . September . fehlt . aufgezeigte Fragestellung ist nur alte Recht Bedeutung neuem Recht Unterbrechung jetzt : Neubeginn Verjährung nur noch ganz eingeschränkt gilt § . hier Frage stehende Verknüpfung mehr Betracht kommt . etwaiger Altfälle hat Beschwerde konkrete Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt . 2 . einzelfallbezogenen Ausführungen Berufungsgerichts Verjährungsfrage Zustellungsproblematik erweisen auch Berücksichtigung Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte beanstandungsfrei . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Dr. Prof. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung