You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

961 lines
7.6 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
20
November
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Kayser
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
31
.
März
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Abweisung
Anfechtungsklage
Zahlungen
25
.
Juni
Höhe
DM
30
.
Juni
Höhe
DM
entsprechenden
Zinsen
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
4
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Konkursverwalter
nimmt
Vorschriften
Konkursanfechtung
verklagten
Sozialversicherungsträger
Rückgewähr
Beitragszahlungen
späteren
Gemeinschuldnerin
folgenden
nur
noch
:
Gemeinschuldnerin
Anspruch
.
Sommer
endete
Vergleichsverfahren
Abwendung
Konkurses
Vermögen
Gemeinschuldnerin
Vergleich
.
hatte
Beklagte
Kenntnis
.
Bereits
September
zahlte
Gemeinschuldnerin
Sozialversicherungsbeiträge
wieder
Verzögerung
teilweise
erst
Einleitung
Zwangsvollstreckung
.
15
.
Februar
fälligen
Beiträge
Januar
Höhe
DM
sollten
Gemeinschuldnerin
Scheck
bezahlt
werden
.
wurde
indes
Vorlage
eingelöst
.
Beklagten
wurde
telegraphische
Überweisung
avisiert
.
erhielt
Beiträge
jedoch
erst
Anfang
April
.
Inzwischen
waren
15
.
März
Februar-Beiträge
Höhe
insgesamt
156.250,24
DM
fällig
geworden
.
Auch
wurden
Mahnung
bezahlt
.
8
.
April
durchgeführter
Vollstreckungsversuch
verlief
fruchtlos
.
Beklagte
10
.
April
erfolglos
Konkursantrag
angedroht
hatte
stellte
2
.
Mai
.
begründete
Gemeinschuldnerin
zahlungsunfähig
Sinne
Konkursordnung
sei
.
21
.
Mai
übersandte
Gemeinschuldnerin
Beklagten
Scheck
DM
Begleichung
offenen
Beiträge
Februar
.
28
.
Mai
wurde
Scheck
eingelöst
.
Bereits
Schreiben
27
.
Mai
entschuldigte
Gemeinschuldnerin
Beklagten
Nichteinhaltung
Zahlungsverpflichtungen
.
wies
"
wirtschaftliche
Situation
Rückgänge
Umsatz
"
hätten
Liquiditätsproblemen
geführt
stellte
Überweisung
angemahnten
Beträge
Aussicht
bat
Zurücknahme
Konkursantrages
.
30
.
Mai
zahlte
372.706,55
DM
.
nahm
Beklagte
Konkursantrag
4
.
Juni
.
Mittlerweile
waren
15
.
Mai
Beiträge
April
fällig
geworden
.
zahlte
schuldnerin
19./25
.
Juni
Scheck
DM
.
weiterer
Gemeinschuldnerin
April-Beiträge
ausgestellter
Scheck
182.155,36
DM
wurde
eingelöst
.
zahlte
Gemeinschuldnerin
fraglichen
Betrag
"
Blitzüberweisung
"
30
.
Juni
.
selben
Tage
stellten
GmbH
Co.
17
Juli
erneut
Beklagte
Konkursantrag
.
Anträge
führten
Verfahrenseröffnung
.
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Revision
Klägers
hat
Senat
nur
Rückforderung
Zahlungen
25
.
30
.
Juni
Höhe
insgesamt
DM
angenommen
.
Insoweit
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Umfang
Annahme
führt
Revision
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
folgt
begründet
:
Anfechtungsgrund
§
Nr.
greife
Anhalt
Annahme
bestehe
Schuldnerin
Rechtshandlungen
Beklagten
bekannten
Absicht
gehandelt
habe
Gläubiger
benachteiligen
.
Voraussetzungen
§
Nr.
seien
erfüllt
Beklagte
kongruente
Deckung
erhalten
habe
.
Kläger
könne
auch
Anfechtungsgrund
§
Nr.
Fall
geltend
machen
.
Unerheblich
sei
angefochtenen
Zahlungen
Konkursantrag
2
.
Mai
erfolgt
seien
;
habe
Verfahrenseröffnung
geführt
.
Unerheblich
sei
weiteren
Schuldnerin
Zeitpunkt
Leistungserbringung
zahlungsunfähig
gewesen
sei
Beklagte
etwaige
Zahlungsunfähigkeit
gekannt
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
offen
gelassen
hat
Zeitpunkt
angefochtenen
Zahlungen
Seiten
Gemeinschuldnerin
Voraussetzungen
Zahlungseinstellung
vorlagen
§
Nr.
Fall
Nr.
ist
Revisionsinstanz
Klägers
auszugehen
.
2
.
Begründung
Berufungsgerichts
kann
Vorliegen
subjektiven
Anfechtungsvoraussetzungen
verneint
werden
.
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
überzeugt
zeigt
Mitarbeiter
W.
Beklagten
Zahlungseinstellung
gekannt
haben
wird
Revision
erfolgreich
angegriffen
.
Berufungsgericht
hat
berücksichtigt
§
Gemeinschuldnerin
letzten
Monaten
angefochtenen
Zahlungen
Mal
Scheck
eingelöst
hat
zwar
12
.
März
28
.
Mai
schon
Nichteinlösung
"
Liquiditätsproblemen
"
entschuldigt
worden
ist
24
.
Juni
.
zuletzt
genannten
Vorgangs
hat
Berufungsgericht
Revision
Recht
beanstandet
Aussage
Beklagten
angestellten
Zeugen
gelassen
Kollege
habe
Gemeinschuldnerin
23
.
Juni
Vollstreckungsbeamter
aufgesucht
Beträge
nunmehr
gestritten
wird
Schecks
ausgehändigt
bekommen
.
höheren
Betrag
DM
ausgestellte
Scheck
sei
kurz
24
.
Juni
eingelöst
worden
.
"
"
Vollstreckungsbeamten
Abwendung
Zwangsvollstreckung
gegebener
Scheck
muß
Vollstreckungsgläubiger
selbst
dann
alarmieren
kurz
"
Blitzüberweisung
Höhe
ausgefallenen
Betrages
eingeht
.
Jedenfalls
kann
fortan
mehr
Berufungsgericht
getan
hat
uneingeschränkt
positiven
Eindruck
abgehoben
werden
Angestellten
Beklagten
Betrieb
Gemeinschuldnerin
Äußerungen
leitenden
Mitarbeitern
gewonnen
haben
wollen
.
Berufungsgericht
hat
ferner
berücksichtigt
Gemeinschuldnerin
4
.
Juni
Beklagten
getroffene
Zahlungsabsprache
April-Beiträge
eingehalten
hat
.
gelassen
hat
schließlich
Zei
tpunkt
Zahlung
25
.
Juni
bereits
wieder
Beiträge
Mai
fällig
beglichen
worden
waren
.
Berufungsgericht
hat
pauschal
"
immer
wieder
eingetretenen
erheblichen
Rückstände(n
"
gesprochen
Hinweis
verharmlost
"
jeweils
größere
Übe
rweisungen
vollständig
"
geführt
worden
seien
.
vollständige
Rückführung
hat
jedoch
Zeitpunkt
stattgefunden
.
.
angefochtene
Urteil
ist
auch
anderen
Gründen
Ergebnis
teilweise
richtig
§
.
Fall
Anfechtung
durchgreift
beruft
Beklagte
"
bezüglich
Hälfte
Klagesumme
"
Aussonderungsrecht
.
Arbeitnehmeranteile
vereinnahmten
Sozialversicherungsbeiträgen
vgl.
§
.
habe
Gemeinschuldnerin
Treuhänderin
Arbeitnehmer
gezahlt
.
Stünde
Zahlung
noch
könnte
Beklagte
Aussonderung
fraglichen
Beträge
verlangen
.
Dann
könne
auch
Kläger
Herausgabe
§
bestehen
Beträge
sogleich
wieder
Beklagte
auskehren
müßte
.
Einwendung
greift
.
Senat
kurzem
entschieden
hat
Urt
.
25
.
Oktober
IX
ZR
Umdruck
.
.
gehören
Beiträge
Sozialversicherung
vollem
Umfang
also
auch
sogenannten
Arbeitnehmeranteile
Vermögen
Arbeitgebers
.
IV
.
angefochtene
Urteil
ist
somit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
;
macht
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
.
Berufungsgericht
wird
prüfen
haben
angefochtenen
Zahlungen
sogar
inkongruent
sind
§
Nr.
.
Kläger
vorgetragen
hat
Zahlungen
25
.
30
.
Juni
seien
"
Zwang
Drohung
"
geleistet
worden
Zeuge
bekundet
hat
sein
Kollege
habe
Schecks
23
.
Juni
Vollstreckungsbeamter
entgegengenommen
liegt
möglicherweise
Schecks
Vollstreckungsdruck
gegeben
worden
sind
Anwendung
§
Nr.
derartigen
Fällen
vgl.
.
nur
Schecks
eingelöst
worden
Betrag
hingegen
kurz
"
Blitzüberweisung
"
erfolgt
ist
rechtfertigt
Annahme
Überweisung
sei
Vollstreckungsdruck
geschehen
.
Überweisung
sollte
ersichtlich
eingelösten
Scheck
ersetzen
.
inkongruente
Deckung
kommt
Gemeinschuldnerin
Zeitpunkt
Scheckbegebung
Zahlung
Zahlungen
eingestellt
hatte
.
angefochtenen
Zahlungen
sind
letzten
Tage
Stellung
Konkursantrags
GmbH
Co.
erfolgt
.
möglicherweise
vorliegende
Inkongruenz
Deckung
wäre
ständiger
Rechtsprechung
starkes
Beweisanzeichen
Benachteiligungsabsicht
Schuldners
Kenntnis
Gläubigers
Absicht
326
;
283
;
.
21
.
Januar
ZR
.
Beweisanzeichen
müßte
Beklagte
entkräften
§
Nr.
Beweislast
insoweit
Anfechtungsgegner
auferlegt
.
5
.
April
ZR
.
-9-
Selbst
Anwendung
§
Nr.
ausscheidet
sind
Prüfung
Voraussetzungen
§
Nr.
Fall
subjektiven
Anfechtungsvoraussetzungen
erhobenen
Beweise
Vermeidung
dargestellten
Verfahrensfehler
neu
würdigen
.
Voraussetzungen
Zahlungseinstellung
wird
Senatsurteil
4
.
Oktober
verwiesen
.
Kreft
Kayser