NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 20 November Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Kayser Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 31 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Abweisung Anfechtungsklage Zahlungen 25 . Juni Höhe DM 30 . Juni Höhe DM entsprechenden Zinsen zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens 4 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Konkursverwalter nimmt Vorschriften Konkursanfechtung verklagten Sozialversicherungsträger Rückgewähr Beitragszahlungen späteren Gemeinschuldnerin folgenden nur noch : Gemeinschuldnerin Anspruch . Sommer endete Vergleichsverfahren Abwendung Konkurses Vermögen Gemeinschuldnerin Vergleich . hatte Beklagte Kenntnis . Bereits September zahlte Gemeinschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge wieder Verzögerung teilweise erst Einleitung Zwangsvollstreckung . 15 . Februar fälligen Beiträge Januar Höhe DM sollten Gemeinschuldnerin Scheck bezahlt werden . wurde indes Vorlage eingelöst . Beklagten wurde telegraphische Überweisung avisiert . erhielt Beiträge jedoch erst Anfang April . Inzwischen waren 15 . März Februar-Beiträge Höhe insgesamt 156.250,24 DM fällig geworden . Auch wurden Mahnung bezahlt . 8 . April durchgeführter Vollstreckungsversuch verlief fruchtlos . Beklagte 10 . April erfolglos Konkursantrag angedroht hatte stellte 2 . Mai . begründete Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig Sinne Konkursordnung sei . 21 . Mai übersandte Gemeinschuldnerin Beklagten Scheck DM Begleichung offenen Beiträge Februar . 28 . Mai wurde Scheck eingelöst . Bereits Schreiben 27 . Mai entschuldigte Gemeinschuldnerin Beklagten Nichteinhaltung Zahlungsverpflichtungen . wies " wirtschaftliche Situation Rückgänge Umsatz " hätten Liquiditätsproblemen geführt stellte Überweisung angemahnten Beträge Aussicht bat Zurücknahme Konkursantrages . 30 . Mai zahlte 372.706,55 DM . nahm Beklagte Konkursantrag 4 . Juni . Mittlerweile waren 15 . Mai Beiträge April fällig geworden . zahlte schuldnerin 19./25 . Juni Scheck DM . weiterer Gemeinschuldnerin April-Beiträge ausgestellter Scheck 182.155,36 DM wurde eingelöst . zahlte Gemeinschuldnerin fraglichen Betrag " Blitzüberweisung " 30 . Juni . selben Tage stellten GmbH Co. 17 Juli erneut Beklagte Konkursantrag . Anträge führten Verfahrenseröffnung . Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . Revision Klägers hat Senat nur Rückforderung Zahlungen 25 . 30 . Juni Höhe insgesamt DM angenommen . Insoweit verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Umfang Annahme führt Revision Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht hat Urteil folgt begründet : Anfechtungsgrund § Nr. greife Anhalt Annahme bestehe Schuldnerin Rechtshandlungen Beklagten bekannten Absicht gehandelt habe Gläubiger benachteiligen . Voraussetzungen § Nr. seien erfüllt Beklagte kongruente Deckung erhalten habe . Kläger könne auch Anfechtungsgrund § Nr. Fall geltend machen . Unerheblich sei angefochtenen Zahlungen Konkursantrag 2 . Mai erfolgt seien ; habe Verfahrenseröffnung geführt . Unerheblich sei weiteren Schuldnerin Zeitpunkt Leistungserbringung zahlungsunfähig gewesen sei Beklagte etwaige Zahlungsunfähigkeit gekannt habe . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Berufungsgericht offen gelassen hat Zeitpunkt angefochtenen Zahlungen Seiten Gemeinschuldnerin Voraussetzungen Zahlungseinstellung vorlagen § Nr. Fall Nr. ist Revisionsinstanz Klägers auszugehen . 2 . Begründung Berufungsgerichts kann Vorliegen subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen verneint werden . Beweiswürdigung Berufungsgerichts überzeugt zeigt Mitarbeiter W. Beklagten Zahlungseinstellung gekannt haben wird Revision erfolgreich angegriffen . Berufungsgericht hat berücksichtigt § Gemeinschuldnerin letzten Monaten angefochtenen Zahlungen Mal Scheck eingelöst hat zwar 12 . März 28 . Mai schon Nichteinlösung " Liquiditätsproblemen " entschuldigt worden ist 24 . Juni . zuletzt genannten Vorgangs hat Berufungsgericht Revision Recht beanstandet Aussage Beklagten angestellten Zeugen gelassen Kollege habe Gemeinschuldnerin 23 . Juni Vollstreckungsbeamter aufgesucht Beträge nunmehr gestritten wird Schecks ausgehändigt bekommen . höheren Betrag DM ausgestellte Scheck sei kurz 24 . Juni eingelöst worden . " " Vollstreckungsbeamten Abwendung Zwangsvollstreckung gegebener Scheck muß Vollstreckungsgläubiger selbst dann alarmieren kurz " Blitzüberweisung Höhe ausgefallenen Betrages eingeht . Jedenfalls kann fortan mehr Berufungsgericht getan hat uneingeschränkt positiven Eindruck abgehoben werden Angestellten Beklagten Betrieb Gemeinschuldnerin Äußerungen leitenden Mitarbeitern gewonnen haben wollen . Berufungsgericht hat ferner berücksichtigt Gemeinschuldnerin 4 . Juni Beklagten getroffene Zahlungsabsprache April-Beiträge eingehalten hat . gelassen hat schließlich Zei tpunkt Zahlung 25 . Juni bereits wieder Beiträge Mai fällig beglichen worden waren . Berufungsgericht hat pauschal " immer wieder eingetretenen erheblichen Rückstände(n " gesprochen Hinweis verharmlost " jeweils größere Übe rweisungen vollständig " geführt worden seien . vollständige Rückführung hat jedoch Zeitpunkt stattgefunden . . angefochtene Urteil ist auch anderen Gründen Ergebnis teilweise richtig § . Fall Anfechtung durchgreift beruft Beklagte " bezüglich Hälfte Klagesumme " Aussonderungsrecht . Arbeitnehmeranteile vereinnahmten Sozialversicherungsbeiträgen vgl. § . habe Gemeinschuldnerin Treuhänderin Arbeitnehmer gezahlt . Stünde Zahlung noch könnte Beklagte Aussonderung fraglichen Beträge verlangen . Dann könne auch Kläger Herausgabe § bestehen Beträge sogleich wieder Beklagte auskehren müßte . Einwendung greift . Senat kurzem entschieden hat Urt . 25 . Oktober IX ZR Umdruck . . gehören Beiträge Sozialversicherung vollem Umfang also auch sogenannten Arbeitnehmeranteile Vermögen Arbeitgebers . IV . angefochtene Urteil ist somit aufzuheben § Abs. . Sache ist anderweiten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz ; macht Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch . Berufungsgericht wird prüfen haben angefochtenen Zahlungen sogar inkongruent sind § Nr. . Kläger vorgetragen hat Zahlungen 25 . 30 . Juni seien " Zwang Drohung " geleistet worden Zeuge bekundet hat sein Kollege habe Schecks 23 . Juni Vollstreckungsbeamter entgegengenommen liegt möglicherweise Schecks Vollstreckungsdruck gegeben worden sind Anwendung § Nr. derartigen Fällen vgl. . nur Schecks eingelöst worden Betrag hingegen kurz " Blitzüberweisung " erfolgt ist rechtfertigt Annahme Überweisung sei Vollstreckungsdruck geschehen . Überweisung sollte ersichtlich eingelösten Scheck ersetzen . inkongruente Deckung kommt Gemeinschuldnerin Zeitpunkt Scheckbegebung Zahlung Zahlungen eingestellt hatte . angefochtenen Zahlungen sind letzten Tage Stellung Konkursantrags GmbH Co. erfolgt . möglicherweise vorliegende Inkongruenz Deckung wäre ständiger Rechtsprechung starkes Beweisanzeichen Benachteiligungsabsicht Schuldners Kenntnis Gläubigers Absicht 326 ; 283 ; . 21 . Januar ZR . Beweisanzeichen müßte Beklagte entkräften § Nr. Beweislast insoweit Anfechtungsgegner auferlegt . 5 . April ZR . -9- Selbst Anwendung § Nr. ausscheidet sind Prüfung Voraussetzungen § Nr. Fall subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen erhobenen Beweise Vermeidung dargestellten Verfahrensfehler neu würdigen . Voraussetzungen Zahlungseinstellung wird Senatsurteil 4 . Oktober verwiesen . Kreft Kayser