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167 lines
1.2 KiB

ZR
BESCHLUSS
28
.
Februar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Dr.
Kayser
28
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Klägerin
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
März
wird
angenommen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
fallen
Klägerin
Last
.
:
968.066,28
DM
494.964,43
S.33
.
Gründe
:
Revision
wirft
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
verspricht
Ergebnis
Erfolg
§
.
.
Spätsommer
erkennbaren
Tatsachen
hatte
Beklagte
Klägerin
geplanten
Geschäften
GmbH
warnen
.
Unrecht
erklärt
haben
mag
GmbH
stehe
wirtschaftlich
gut
da
besteht
besonderen
Umständen
vorliegenden
Falles
Vermutung
Klägerin
Verträge
September
abgeschlossen
hätte
Bürgschaft
15
.
Februar
eingegangen
wäre
Beklagte
geschwiegen
hätte
.
Einfluß
Vertragsabschlüsse
bliebe
unberührt
.
entfällt
zugleich
Haftung
Beklagten
2
.
Beklagte
hätte
Klägerin
äußerstenfalls
hinweisen
können
notariell
abgeschlossene
Kaufvertrag
29
.
September
einseitig
war
.
Abschluß
aber
auch
damaligen
persönlichen
Beziehungen
Klägerin
mitbestimmend
waren
hatte
Beklagte
Grund
GmbH
warnen
Verhältnisse
soweit
dargetan
näher
bekannt
waren
.
Klägerin
Falle
Belehrung
Bürgschaft
15
.
Februar
übernommen
hätte
ist
erkennen
.
Kreft
Fi-
scher
Kayser