ZR BESCHLUSS 28 . Februar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Dr. Kayser 28 . Februar beschlossen : Revision Klägerin Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . März wird angenommen . Kosten Revisionsverfahrens fallen Klägerin Last . : 968.066,28 DM 494.964,43 € S.33 . Gründe : Revision wirft Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung verspricht Ergebnis Erfolg § . . Spätsommer erkennbaren Tatsachen hatte Beklagte Klägerin geplanten Geschäften GmbH warnen . Unrecht erklärt haben mag GmbH stehe wirtschaftlich gut da besteht besonderen Umständen vorliegenden Falles Vermutung Klägerin Verträge September abgeschlossen hätte Bürgschaft 15 . Februar eingegangen wäre Beklagte geschwiegen hätte . Einfluß Vertragsabschlüsse bliebe unberührt . entfällt zugleich Haftung Beklagten 2 . Beklagte hätte Klägerin äußerstenfalls hinweisen können notariell abgeschlossene Kaufvertrag 29 . September einseitig war . Abschluß aber auch damaligen persönlichen Beziehungen Klägerin mitbestimmend waren hatte Beklagte Grund GmbH warnen Verhältnisse soweit dargetan näher bekannt waren . Klägerin Falle Belehrung Bürgschaft 15 . Februar übernommen hätte ist erkennen . Kreft Fi- scher Kayser