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899 lines
7.4 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
10
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
142
;
Vertragsparteien
vereinbarte
Direktzahlung
Auftraggebers
Bestellers
Werkunternehmer
ist
auch
dann
inkongruent
Leistungsverweigerungsrecht
§
zustand
.
Wird
Vertrag
geändert
Leistungen
erbracht
worden
sind
steht
Änderung
allein
Annahme
Bardeckung
.
Urteil
10
.
Mai
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
AG
fortan
:
Schuldnerin
.
Schuldnerin
beauftragte
Generalunternehmerin
GmbH
fortan
:
Auftraggeberin
Beklagte
Subunternehmerin
Gewerk
"
Trennwandanlagen
"
.
Schreiben
7
.
Februar
bestätigte
Beklagte
Auftrag
bat
zugleich
Stellung
Bankbürgschaft
Höhe
Brutto-Auftragssumme
.
22
.
Mai
forderte
Beklagte
Schuldnerin
Leistung
Sicherheit
§
5
.
Juni
kündigte
fruchtlosem
Ablauf
Frist
Leistungsverweigerungsrecht
Gebrauch
machen
.
Schuldnerin
leistete
Sicherheit
.
Beklagte
weigerte
Folgezeit
bereits
gefertigten
aber
noch
Betriebsgelände
befindlichen
Trennwände
einzubauen
.
13
Juli
vereinbarte
Schuldnerin
Auftraggeberin
bestimmte
Einzelnen
aufgeführte
Forderungen
Subunternehmern
Schuldnerin
unmittelbar
begleichen
solle
.
Auftraggeberin
teilte
Beklagten
offene
Forderung
Beklagten
70.130,41
Euro
netto
bezifferte
.
Beklagte
antwortete
werde
Trennwände
erst
Zahlung
DM
also
gesamten
Angebotssumme
montieren
.
Auftraggeberin
zahlte
Betrag
brutto
DM
Euro
;
baute
Beklagte
Montagewände
mangelfrei
.
8
.
Oktober
beantragte
Schuldnerin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
.
14
.
Januar
wurde
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
vorliegenden
Rechtsstreit
verlangt
Kläger
Rückgewähr
Auftraggeberin
gezahlten
netto
Euro
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
;
Oberlandesgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
begehrt
Kläger
Wiederherstellung
Urteils
Landgerichts
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Beklagte
habe
inkongruente
Deckung
erhalten
.
fehle
unmittelbaren
mittelbaren
Gläubigerbenachteiligung
.
Beklagte
habe
Werklohn
bekommen
Wert
montierten
Trennwände
entsprochen
habe
.
Werklohnanspruch
sei
fällig
gewesen
.
Beklagte
vergeblich
Ablehnungsandrohung
Sicherheitsleistung
verlangt
habe
sei
Vorleistungen
mehr
verpflichtet
gewesen
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
hätte
Insolvenzverwalter
Anspruch
Lieferung
Trennwände
nur
Erfüllungswahl
durchsetzen
können
;
dann
jedoch
wäre
Werklohnforderung
Masseforderung
geworden
.
Voraussetzungen
Bargeschäfts
vorlägen
sei
entscheidungserheblich
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
derzeitiger
Rechtslage
kann
Anspruch
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
InsO
ausgeschlossen
werden
.
1
.
Ist
Werklohnanspruch
Beklagten
Kläger
vorträgt
Vereinbarung
Auftraggeberin
Schuldnerin
unmittelbar
Auftraggeberin
befriedigt
worden
hat
Beklagte
inkongruente
Deckung
erhalten
.
Erfüllt
Dritter
Anweisung
Schuldners
Verbindlichkeit
insolvenzfeste
Vereinbarung
Gläubiger
Schuldner
vorgelegen
hat
ist
Befriedigung
gruent
.
8
.
Oktober
;
9
.
Januar
IX
ZR
;
21
.
April
.
fruchtlose
Ablauf
Beklagten
gesetzten
Frist
Beibringung
Sicherheit
ändert
.
Vorschrift
§
gibt
Unternehmer
Leistungsverweigerungsrecht
jedoch
durchsetzbaren
Anspruch
Gewährung
Sicherheit
24
.
Senat
bereits
entschieden
hat
begründet
einmal
Kongruenz
nachträglichen
Vereinbarung
Abtretung
Werklohnforderung
Hauptunternehmers
Bauherrn
Subunternehmer
.
18
November
IX
.
Direktzahlungen
Bauherrn
Subunternehmer
gilt
erst
recht
.
vorzeitige
Erfüllung
Werklohnanspruchs
Dritte
ist
§
Abs.
vorgesehen
schon
grundsätzlich
inkongruent
.
2
.
Zahlung
Auftraggeberin
hat
auch
Benachteiligung
Gesamtheit
Gläubiger
geführt
.
Darstellung
Klägers
sollte
Zahlung
Auftraggeberin
unmittelbar
unabhängig
Leistungen
Beklagte
erbringen
hatte
begründete
Werklohnforderung
Schuldnerin
Auftraggeberin
angerechnet
werden
.
hätte
Schuldnerin
Befriedigung
Beklagten
Vermögensgegenstand
aufgegeben
andernfalls
Gläubigern
Verfügung
gestanden
hätte
.
3
.
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
Darstellung
Klägers
ist
Anfechtung
schließlich
§
InsO
ausgeschlossen
.
Bargeschäft
setzt
Vereinbarung
Schuldner
Anfechtungsgegner
beiderseits
erbringenden
Leistungen
Falle
inkongruenten
Deckung
Leistung
so
geschuldet
war
§
Abs.
InsO
gerade
fehlt
;
;
360
;
;
.
9
.
Juni
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
muss
Sache
Berufungsgericht
zurückverwiesen
werden
§
Abs.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgenden
rechtlichen
Gesichtspunkt
:
1
.
Legt
Vortrag
Beklagten
sind
Voraussetzungen
unanfechtbaren
Bargeschäfts
InsO
erfüllt
.
Darstellung
Beklagten
hat
fruchtlosem
Ablauf
gemäß
§
Abs.
gesetzten
Frist
Beibringung
Sicherheit
Vereinbarung
13
Juli
Auftraggeberin
Schuldnerin
Direktzahlungen
bestimmte
Subunternehmer
dreiseitige
Vereinbarung
Schuldnerin
Auftraggeberin
dahingehend
gegeben
liefernden
Trennwände
insgesamt
Auftraggeberin
bezahlt
werden
sollten
.
Ist
richtig
so
war
Zahlung
148.515,36
DM
Auftraggeberin
Beklagte
bezogen
behauptete
Vereinbarung
kongruent
.
Maßgebender
Zeitpunkt
Vorliegen
Bargeschäfts
ist
zeitlich
erste
Leistung
Vertragsteils
erbracht
wird
.
können
Beteiligten
Inhalt
Vereinbarungen
noch
abändern
Charakter
Bardeckung
gefährden
328
;
.
8)
.
behauptete
Vereinbarung
getroffen
worden
sein
soll
hatte
Schuldnerin
noch
Zahlungen
geleistet
.
Beklagte
hatte
fraglichen
Trennwände
zwar
bereits
gefertigt
jedoch
noch
ausgeliefert
eingebaut
.
Schuldnerin
hatte
also
ebenfalls
noch
Leistungen
Beklagten
erhalten
.
Anwendung
§
InsO
erforderliche
enge
zeitliche
Zusammenhang
beiderseitigen
Leistungen
ist
derzeitigem
Streitstand
ebenfalls
erfüllt
.
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Zusammenhang
auch
dann
erforderlich
Gläubiger
Schuldner
vorleistet
.
Darstellung
Klägers
sind
Zahlungen
"
7
Juli
"
geleistet
worden
;
Darstellung
Beklagten
ist
erst
Erstellung
neuen
Angebots
Annahme
Schuldnerin
24
Juli
gezahlt
worden
.
Eingebaut
wurden
Trennwände
August
.
Abnahme
fand
29
.
August
.
Beklagte
hat
überdies
unwidersprochen
vorgetragen
Leistungen
unmittelbar
"
Eingang
Auftraggeberin
gezahlten
DM
erbracht
haben
.
Schuldnerin
hat
schließlich
auch
gleichwertige
Gegenleistung
erbrachte
Leistung
Zahlung
Auftraggeberin
Anrechnung
Verbindlichkeiten
erhalten
.
konnte
Beklagten
erbrachten
Werkleistungen
nämlich
ihrerseits
Auftraggeberin
abrechnen
.
insoweit
geringere
Preise
Verhältnis
Beklagten
vereinbart
gewesen
wären
hat
Partei
behauptet
.
Beklagte
hat
vielmehr
unwidersprochen
Unternehmeraufschlag
hingewiesen
Schuldnerin
Auftraggeberin
vereinbarten
Preisen
enthalten
war
Schuldnerin
so
zusätzlich
erhielt
.
Leistungsfähig
war
Auftraggeberin
ebenfalls
.
2
.
Kläger
hat
Vorliegen
dreiseitigen
Vereinbarung
Direktzahlungen
bestritten
.
beweispflichtig
tatsächlichen
Voraussetzungen
§
InsO
ist
Anfechtungsgegner
.
1
.
Oktober
;
Kayser
.
Berufungsgericht
wird
Beklagten
angetretenen
Zeugenbeweis
erheben
haben
.
Dr.
Richter
Dr.
ist
Urlaub
verhindert
unterschreiben
.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.02.2005
OLG
Entscheidung