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326 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
ZR
30
.
Juni
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richter
Dr.
Dr.
30
.
Juni
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
Juli
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
107.290,11
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
1
.
Urteil
Berufungsgerichts
weicht
zulassungsrelevanter
Weise
Urteil
Bundesgerichtshofs
22
.
September
.
Entscheidung
darf
Anwalt
grundsätzlich
Vollständigkeit
Richtigkeit
Angaben
Mandanten
verlassen
;
weiteren
Erforschung
Sachverhalts
entsprechende
Anhaltspunkte
ist
grundsätzlich
verpflichtet
aaO
S.
.
vorliegenden
Fall
hat
Berufungsgericht
Anhaltspunkte
gesehen
weiteren
Nachforschungen
gegeben
hätten
bisherige
Nutzung
Gebäudes
Vertrag
21
.
Februar
Wohnhaus
Synagoge
Schule
verkauft
worden
war
;
Vermessungsgutachten
1
.
Dezember
Anlagen
.
allgemeinen
Rechtssatz
Inhalts
Anwalt
immer
Umständen
Vollständigkeit
Richtigkeit
Mandanten
vorgelegten
Urkunde
verlassen
darf
gibt
.
2
.
Verfahrensgrundrechte
Beklagten
wurden
verletzt
.
Insbesondere
wurde
Anspruch
rechtliches
Gehör
gewahrt
Art
.
Abs.
GG
.
Berufungsgericht
hat
vielfach
andere
Schlüsse
unterbreiteten
Sachverhalt
etwa
Historienforscher
aufgefundenen
Kläger
eingereichten
Unterlagen
gezogen
Beklagten
richtig
halten
.
verstößt
jedoch
Art
.
Abs.
GG
.
Anknüpfungstatsachen
Rechtsgutachten
Sachverständigen
Prof.
Dr.
beruht
hat
Berufungsgericht
Auswertung
ger
vorgelegten
Urkunden
bewiesen
angesehen
;
hat
Bestreiten
Beklagten
rügen
übergangen
.
Berufungsgericht
war
verpflichtet
erster
Instanz
ausdrücklich
gestellten
zweiter
Instanz
Bezug
genommenen
Antrag
Beklagten
weiteres
Gutachten
einzuholen
.
Einholung
weiteren
Gutachtens
steht
schon
Wortlaut
Vorschrift
Abs.
ergibt
pflichtgemäßen
Ermessen
Gerichts
Urteil
17
.
Februar
;
4
November
.
.
Beweisantrag
ist
erforderlich
;
wird
entsprechender
Antrag
gestellt
bindet
Gericht
auch
dann
erste
Gutachten
Gegenteil
Tatsache
bewiesen
hat
Urteil
17
.
Februar
aaO
S.
.
Berufungsgericht
hat
ausführlich
begründet
tatsächlichen
ausgegangen
ist
Grundlage
Ausführungen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
folgt
.
weiteres
Gutachten
einzuholen
bestand
.
Nichtzulassungsbeschwerde
aufgeworfene
Frage
Beweisantrag
Berufungsbegründung
ausdrücklich
wiederholt
werden
muss
Bezugnahme
erster
Instanz
gestellten
Antrag
ausreicht
kommt
folglich
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Fall
abgesehen
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.10.2009
OLG
Entscheidung