BESCHLUSS ZR 30 . Juni Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richter Dr. Dr. 30 . Juni beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 Juli wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde wird 107.290,11 Euro festgesetzt . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . 1 . Urteil Berufungsgerichts weicht zulassungsrelevanter Weise Urteil Bundesgerichtshofs 22 . September . Entscheidung darf Anwalt grundsätzlich Vollständigkeit Richtigkeit Angaben Mandanten verlassen ; weiteren Erforschung Sachverhalts entsprechende Anhaltspunkte ist grundsätzlich verpflichtet aaO S. . vorliegenden Fall hat Berufungsgericht Anhaltspunkte gesehen weiteren Nachforschungen gegeben hätten bisherige Nutzung Gebäudes Vertrag 21 . Februar Wohnhaus Synagoge Schule verkauft worden war ; Vermessungsgutachten 1 . Dezember Anlagen . allgemeinen Rechtssatz Inhalts Anwalt immer Umständen Vollständigkeit Richtigkeit Mandanten vorgelegten Urkunde verlassen darf gibt . 2 . Verfahrensgrundrechte Beklagten wurden verletzt . Insbesondere wurde Anspruch rechtliches Gehör gewahrt Art . Abs. GG . Berufungsgericht hat vielfach andere Schlüsse unterbreiteten Sachverhalt etwa Historienforscher aufgefundenen Kläger eingereichten Unterlagen gezogen Beklagten richtig halten . verstößt jedoch Art . Abs. GG . Anknüpfungstatsachen Rechtsgutachten Sachverständigen Prof. Dr. beruht hat Berufungsgericht Auswertung ger vorgelegten Urkunden bewiesen angesehen ; hat Bestreiten Beklagten rügen übergangen . Berufungsgericht war verpflichtet erster Instanz ausdrücklich gestellten zweiter Instanz Bezug genommenen Antrag Beklagten weiteres Gutachten einzuholen . Einholung weiteren Gutachtens steht schon Wortlaut Vorschrift Abs. ergibt pflichtgemäßen Ermessen Gerichts Urteil 17 . Februar ; 4 November . . Beweisantrag ist erforderlich ; wird entsprechender Antrag gestellt bindet Gericht auch dann erste Gutachten Gegenteil Tatsache bewiesen hat Urteil 17 . Februar aaO S. . Berufungsgericht hat ausführlich begründet tatsächlichen ausgegangen ist Grundlage Ausführungen Sachverständigen Prof. Dr. folgt . weiteres Gutachten einzuholen bestand . Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage Beweisantrag Berufungsbegründung ausdrücklich wiederholt werden muss Bezugnahme erster Instanz gestellten Antrag ausreicht kommt folglich . 3 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Fall abgesehen . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung 30.10.2009 OLG Entscheidung