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3259 lines
26 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
20
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Ruhegeldansprüche
Inland
ansässigen
Drittschuldner
stellen
inländisches
Vermögen
.
hinreichender
Inlandsbezug
ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal
Gerichtsstands
Vermögens
kann
ergeben
Vermögen
Schuldners
Inland
Insolvenzverfahren
eröffnet
wurde
Ansprüche
Schuldners
Drittschuldner
Zuständigkeit
anknüpft
Tätigkeit
Inland
herrühren
.
InsO
§
Abs.
§
Abs.
;
§
Abs.
Massezugehörigkeit
Inland
verdienten
Ruhegeldansprüchen
Wohnsitz
Ausland
verlegt
hat
beurteilt
deutschem
Recht
.
-2Art
.
EGInsO
aF
;
InsO
Inkrafttreten
Vorschriften
Internationale
Insolvenzrecht
bestimmten
insolvenzrechtlichen
Wirkungen
Abtretung
Anfechtbarkeit
Konkursstatut
Fortführung
Urteil
30
.
April
ZR
.
InsO
Abs.
Abtretung
künftiger
Ruhegeldansprüche
kann
Gläubiger
unmittelbar
benachteiligen
.
InsO
§
Abs.
Geht
Vollabtretung
Sicherungsabtretung
liegt
objektive
Gläubigerbenachteiligung
Entzug
zunächst
künftigen
Insolvenzmasse
verbleibenden
Vermögenskerns
Fortführung
Urteil
29
.
März
.
.
Urteil
20
.
Dezember
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerden
trägt
Beklagte
.
außergerichtlichen
Kosten
Nebeninterventionen
tragen
Nebenintervenienten
jeweils
selbst
.
Tatbestand
:
wohnhafte
Beklagte
ist
ehemaligen
Notar
fortan
Schuldner
verheiratet
Sitz
hatte
.
Eheleute
änderten
wechselseitig
erklärten
Unterhaltsverzicht
Vereinbarung
17
.
August
.
Schuldner
verpflichtete
Beklagte
Unterhalt
finanziellen
Möglichkeiten
mindestens
Höhe
DM
monatlich
zahlen
.
Tage
später
20
.
August
unterzeichnete
Abtretungserklärung
Beklagten
bestätigte
bereits
28
November
künftigen
Ansprüche
Ruhegehalt
Notar
Dienst
Ersatzruhegehalt
ehemaliger
Notar
Notarkasse
Höhe
pfändbaren
Teile
Sicherung
künftiger
Unterhaltsansprüche
abgetreten
haben
.
Abtretung
wurde
vorsorglich
schriftlich
wiederholt
.
Vereinbarung
wurde
2
.
Oktober
notariell
beglaubigt
.
19
.
März
erließ
Amtsgericht
Durchsuchungsbeschluss
Geschäftsräume
Schuldners
Verdachts
Untreue
Falschbeurkundung
Amt
.
Schuldner
unterzeichnete
23
.
März
Erklärung
Beklagten
vorgenommenen
Sicherungsabtretungen
Sicherungsübereignungen
eingetreten
sei
;
Erklärung
wurde
nochmals
schriftlich
24
.
Dezember
Eheleuten
"
Vollabtretung
bestätigt
.
Antrag
29
November
wurde
Beschluss
18
.
Mai
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
eröffnet
Kläger
Insolvenzverwalter
bestellt
.
29
.
Mai
wurde
Schuldner
vorläufig
Amtes
Notar
enthoben
;
endgültige
Entlassung
Amt
erfolgte
31
.
Oktober
.
Kläger
begehrte
vorläufigen
Entlassung
29
.
Mai
Auszahlung
pfändbaren
Anteile
Versorgungsansprüche
Schuldners
Notarkasse
Insolvenzmasse
.
hiergegen
gerichteten
Widerspruchs
Beklagten
hinterlegte
Notarkasse
pfändbaren
Beträge
monatlich
25
Juli
Amtsgericht
.
1
.
April
zahlt
Notarkasse
monatlich
pfändbaren
Beträge
direkt
Insolvenzmasse
.
29
.
April
eingereichten
Klageschrift
hat
Kläger
Beklagten
Rückabtretung
Ansprüche
Ruhegehalt
Notar
Dienst
Ersatzruhegehalt
ehemaliger
Notar
Notarkasse
Zustimmung
Auszahlung
hinterlegten
Bezüge
verlangt
.
Klage
wurde
Beklagten
5
.
August
zugestellt
.
Streitverkündung
hin
ist
Schuldner
Rechtsstreit
Seiten
Beklagten
beigetreten
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Gegenzug
hat
Kläger
Herausgabe
Gegenstände
Beklagte
verpflichtet
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Urteil
insoweit
geändert
Verpflichtung
Rückabtretung
Ruhegehaltsansprüchen
auch
31
.
Mai
angefallenen
Ansprüche
vorsah
;
insoweit
hat
Unwirksamkeit
Abtretung
festgestellt
.
Ferner
hat
Zug-um-Zug-Verurteilung
aufgehoben
Berufung
Beklagten
Nebenintervenienten
zurückgewiesen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
Nebenintervenienten
2
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
bejaht
ausgeführt
Beurteilung
Folgen
eröffneten
sei
materielle
deutsche
Recht
zurückzugreifen
.
gelte
insbesondere
auch
Zugehörigkeit
Vermögensgegenständen
Insolvenzmasse
.
Sonderanknüpfung
Vollstreckungsstatut
sei
Relevanz
Versorgungsansprüche
deutschen
Dritt-)Schuldner
Notarkasse
richteten
Beträge
teilweise
auch
hinterlegt
seien
.
anwendbaren
deutschen
Recht
seien
Versorgungsbezüge
Schuldners
pfändbare
Gegenstände
Sinne
§
1
.
Juni
entstandenen
Versorgungsbezüge
Schuldners
gehörten
§
Abs.
InsO
etwaiger
Abtretungen
Insolvenzmasse
.
§
Abs.
InsO
Art
.
103a
EGInsO
30
November
geltenden
Fassung
sei
Insolvenzeröffnung
liegende
Abtretung
Ansprüche
nur
Bezüge
wirksam
Ablauf
Jahren
Ende
Zeit
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
laufenden
Kalendermonats
hier
also
31
.
Mai
anfallen
.
Versorgungsbezüge
mehr
aktiven
Notars
seien
Bezüge
Sinne
Vorschrift
Stelle
laufenden
Bezügen
Dienstverhältnis
treten
verstehen
.
ergebe
Unwirksamkeit
Abtretung
Versorgungsansprüche
Beklagte
auch
§
Abs.
InsO.
Allerdings
werde
Vorschrift
speziellere
Vorschrift
§
InsO
verdrängt
.
Ruhegehaltsansprüche
Zeit
einschließlich
31
.
Mai
entfallen
sei
Abtretung
§
Abs.
InsO
grundsätzlich
wirksam
.
Vollabtretung
24
.
Dezember
sei
jedoch
anfechtbar
offen
bleiben
könne
überhaupt
Unterhaltsansprüche
Beklagten
bestanden
.
Wäre
Fall
sei
Vollabtretung
entgeltliche
Leistung
§
Abs.
Satz
InsO
anfechtbar
Beklagte
nahestehende
Person
Sinne
§
Abs.
Nr.
InsO
sei
.
Andernfalls
handele
unentgeltliche
Leistung
§
InsO
angefochten
werden
könne
.
Anfechtungsanspruch
sei
noch
§
InsO
verjährt
Klageerhebung
Eintritt
Verjährung
§
Abs.
Nr.
§
gehemmt
habe
.
Hemmung
sei
vorwerfbaren
Untätigkeit
Klägers
§
Abs.
Satz
beendet
worden
dauere
.
Sicherungsabtretung
28
November
sei
indes
anfechtbar
Anfechtbarkeit
späterer
Sicherungszessionen
offen
bleiben
könne
.
Zeitablaufs
käme
allenfalls
Anfechtung
Sicherungsabtretung
§
Abs.
InsO
Betracht
.
Kläger
habe
aber
vorgetragen
Tatsachen
Beklagte
damaligen
Zeitpunkt
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
hätte
schließen
müssen
.
Dennoch
dürfe
Kläger
Forderungen
Notarkasse
§
Abs.
InsO
einziehen
Forderungen
nur
sicherungshalber
abgetreten
worden
seien
.
Kläger
könne
mithin
Zustimmung
Auszahlung
hinterlegten
Beträge
Beklagten
verlangen
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
greifen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
auch
Revisionsverfahren
Amts
prüfende
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
Urteil
1
.
März
XI
.
9
;
28
.
Februar
XI
.
bejaht
.
Prüfung
internationalen
Zuständigkeit
kann
Regelungen
31
.
Mai
Kraft
getretenen
Verordnung
Nr.
Rates
Insolvenzverfahren
.
Seite
zurückgegriffen
werden
Verordnung
Art
.
Satz
Art
.
EuInsVO
nur
Insolvenzverfahren
Anwendung
findet
Inkrafttreten
31
.
Mai
eröffnet
worden
sind
.
Vermögen
wurde
bereits
18
.
Mai
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
auch
Anwendbarkeit
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
EuGVVO
.
Seite
verneint
Rechtsstreitigkeiten
Unwirksamkeit
Anfechtbarkeit
Insolvenzschuldners
Art
.
Abs.
Buchstabe
EuGVVO
ausgenommenen
"
Konkurse
Vergleiche
ähnliche
Verfahren
"
fallen
.
gefestigten
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
sind
Entscheidungen
unmittelbar
Insolvenzverfahrens
ergehen
engem
Zusammenhang
stehen
Konkurssachen
Sinne
Art
.
Abs.
Buchstabe
EuGVVO
anzusehen
Urteil
22
.
Februar
.
274
;
2
Juli
.
.
.
fallen
auch
Entscheidungen
Unwirksamkeit
Anfechtbarkeit
Rechtshandlung
Schuldners
insolvenzrechtlicher
Besonderheiten
betreffen
vgl.
Insolvenzanfechtungsklage
Urteil
12
.
Februar
.
.
Mangels
anwendbarer
gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften
ist
autonomen
nationalen
Regelungen
Zivilprozessordnung
örtlichen
Zuständigkeit
zurückzugreifen
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
beurteilen
vgl.
Zöller/Geimer
29
.
Aufl
.
.
;
Musielak/Heinrich
9
.
Aufl
.
.
.
Vorschrift
§
InsO
regelt
ausdrücklich
nur
Zuständigkeit
Insolvenzgerichte
Streitgerichte
.
Recht
haben
Vorinstanzen
aber
-9-
internationale
Zuständigkeit
§
abgeleitet
.
wohnhafte
Beklagte
hatte
Inland
Wohnsitz
.
streitgegenständlichen
Ruhegehaltsansprüche
aber
Inland
ansässige
Drittschuldnerin
Notarkasse
richten
gelten
§
Satz
Fall
inländisches
Vermögen
.
Ruhegehälter
April
Amtsgericht
hinterlegt
wurden
stellen
inländisches
Vermögen
Sinne
§
Satz
.
wird
auch
Anwendung
§
gebotenen
einschränkenden
Auslegung
gerecht
Vermögensbelegenheit
weiteres
ungeschriebenes
Merkmal
hinreichender
Inlandsbezug
Sachverhalts
erforderlich
ist
aaO
.
;
Hk-ZPO/Bendtsen
4
.
Aufl
.
.
.
Inlandsbezug
ist
Streitfall
gegeben
Insolvenzverfahren
Inland
eröffnet
wurde
Versorgungsbezüge
Insolvenzschuldners
Inland
durchgeführten
Tätigkeit
resultieren
.
2
.
Einziehung
pfändbaren
Ruhegehaltsansprüche
Schuldners
Insolvenzverwalter
steht
Ruhegehaltsansprüche
Notars
italienischem
Recht
Pfändungsschutz
genießen
sollen
Schuldner
spätestens
1
.
Februar
Wohnsitz
begründet
hat
.
Recht
hat
Berufungsgericht
deutsche
Recht
abgestellt
Pfändbarkeit
Massezugehörigkeit
§
Abs.
§
Abs.
InsO
§
Abs.
geltend
gemachten
Anteils
Ruhegehaltsansprüchen
Schuldners
ausgegangen
ist
.
mögliche
Ermittlungspflichten
§
verstoßen
konnte
Berufungsgericht
somit
beantragten
Einholung
Sachverständigengutachtens
italienischen
Vollstreckungsrecht
absehen
.
Revision
Zusammenhang
zitierte
Verordnung
Nr.
Rates
14
.
Juni
.
5
Juli
Seite
zuletzt
geändert
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
5
.
Juni
.
10
Juli
Seite
kann
nationalen
Regelungen
Insolvenzordnung
Zivilprozessordnung
verdrängen
schon
Anwendungsbereich
Streitfall
eröffnet
ist
:
Verordnung
nimmt
Versorgungssysteme
Angehörigen
freier
Berufe
insbesondere
auch
Notare
Art
.
Buchst
.
Verbindung
Anhang
Anwendungsbereich
ausdrücklich
vgl.
Steinmeyer
Wank
Handbuch
europäischen
Sozialrechts
§
.
.
Neuregelung
Verordnung
Nr.
883/2004
Europäischen
Parlaments
Rates
29
.
April
.
Seite
enthält
entsprechende
Eingrenzung
Versorgungswerke
Angehörigen
freier
Berufe
mehr
erfasst
grundsätzlich
Beginn
Geltung
1
.
Mai
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Verordnung
Nr.
987/2009
.
Seite
auch
Versorgungssysteme
Notaren
.
Ziel
Verordnung
verschiedenen
nationalen
Rechtsvorschriften
Sozialrechts
miteinander
koordinieren
berührt
jedoch
vorgetragenen
Sachverhalt
.
Kollisionsnormen
Art
.
Verordnung
Nr.
883/2004
haben
Funktion
negative
positive
Gesetzeskollisionen
Bereich
Sozialrechts
vermeiden
vgl.
Kreikebohm/Fuchs
Europäisches
Sozialrecht
2
.
Aufl
.
.
.
geht
Koordinierung
sozialrechtlichen
Leistungsansprüchen
entsprechenden
Sozialleistungsträgern
Mitgliedstaaten
Unionsbürger
Mitgliedstaat
anderen
umziehen
anderen
Mitgliedstaat
arbeiten
.
Regelungen
sollen
einerseits
bereits
erworbene
Ansprüche
Vorteile
nationalen
sozialen
Sicherheitssysteme
wahren
andererseits
sachlich
rechtfertigende
Leistungen
gleicher
Art
Zeitraum
vermeiden
vgl.
Erwägungsgründe
Verordnung
.
bestimmte
Sozialleistungen
nationalen
Recht
Mitgliedstaates
Pfändungsschutz
Insolvenzbeschlag
unterliegen
ist
jedoch
gemeinschaftsrechtlichen
Verordnung
mitgeregelte
Frage
Sozialrechts
vollstreckungsrechtliche
Frage
.
Regelung
Vollstreckungsschutzes
grenzüberschreitenden
Sachverhalten
zielt
Verordnung
.
Frage
Vermögensbestandteile
Insolvenzbeschlag
erfasst
sind
beurteilt
deutschen
Recht
§
Abs.
InsO
auch
ausländischen
Rechtsordnungen
pfändbar
sind
.
Pfändbarkeit
wird
Frage
Insolvenzrechts
allgemeine
zwangsvollstreckungsrechtliche
Materie
verstanden
.
Internationalen
Zwangsvollstreckungsrecht
ist
Maßgeblichkeit
anerkannt
Internationales
Zivilverfahrensrecht
5
.
Aufl
.
.
528
;
Schütze
Deutsches
Internationales
Zivilprozessrecht
Einschluss
Europäischen
Zivilprozessrechts
2
.
Aufl
.
.
so
Umfang
Pfändungsschutzes
Recht
Vollstreckungslandes
beurteilt
.
gilt
Territorialitätsprinzip
staatliche
Zwangsgewalt
Inland
beschränkt
ist
vgl.
Beschluss
13
.
August
.
;
Geimer
Zivilprozessrecht
6
.
Aufl
.
.
.
bestimmt
regelmäßig
Belegenheitsort
jeweiligen
Gegenstandes
anwendbare
Recht
vgl.
Urteil
30
.
April
ZR
;
Zivilprozessrecht
6
.
Aufl
.
§
.
4
;
differenzierend
Geimer
aaO
.
;
Internationale
Forderungspfändung
.
Berufungsgericht
hier
einschlägigen
Pfändbarkeit
hatte
Insolvenzbeschlag
Ruhegehaltsansprüche
deutschen
Recht
beurteilen
streitgegenständlichen
Forderungen
Inland
befinden
.
Pfändung
Forderungen
kann
Lokalisierung
tatsächlich
nur
rechtlich
wertend
nationalen
Recht
erfolgen
Geimer
aaO
.
;
Linke/Hau
aaO
.
.
Vorschrift
§
Satz
lässt
erkennen
pfändende
Forderung
Drittschuldner
belegen
ist
Nagel/
aaO
.
62
;
Linke/Hau
aaO
.
;
vgl.
auch
Geimer
aaO
.
;
Zöller/Stöber
29
.
Aufl
.
§
.
"
Ausländer
"
.
inländischen
Sitzes
Schuldnerin
Versorgungsleistungen
ist
streitgegenständliche
Forderung
lokalisiert
so
deutsches
Recht
Pfändbarkeit
Versorgungsleistungen
Insolvenzschuldner
regelt
.
Gleiches
gilt
Hinblick
Amtsgericht
hinterlegten
Beträge
Vermögenswerte
Sinne
§
Satz
Inland
befinden
.
3
.
deutsche
Recht
regelt
Abtretungen
Schuldners
insolvenzrechtlich
wirksam
anfechtbar
sind
.
Anwendung
deutschen
Rechts
Berufungsgericht
weist
insoweit
Rechtsfehler
Nachteil
Revisionsklägerin
.
Bestimmung
Wirksamkeit
Anfechtbarkeit
Rechtsgeschäften
anwendbaren
Rechts
kann
1
.
dargestellten
Gründen
EuInsVO
zurückgegriffen
werden
.
Ebenso
sind
erst
Wirkung
20
.
März
eingeführten
§
§
InsO
einschlägig
Insolvenzverfahren
1
.
Dezember
eröffnet
wurde
Art
.
EGInsO
analog
geltenden
gesetzlichen
Vorschriften
anzuwenden
sind
vgl.
MünchKomm-BGB/Kindler
5
.
Aufl
.
Vorbem
.
InsO
.
4
;
InsO
5
.
Aufl
.
§
§
.
.
Internationale
Insolvenzrecht
war
Inkrafttreten
§
InsO
lückenhaft
Art
.
EGInsO
aF
geregelt
.
Vorschrift
enthielt
jedoch
Kollisionsregelungen
Inlandsverfahren
grenzüberschreitenden
Bezügen
Haarmeyer/Wutzke/Förster
Handbuch
Insolvenzordnung
3
.
Aufl
.
Kapitel
.
.
bestand
indes
Einigkeit
Recht
Konkursstaates
insolvenzspezifische
Fragen
Sinne
§
§
InsO
beantwortet
vgl.
FK-InsO/
Wimmer
3
.
Aufl
.
.
.
Wirksamkeit
masseverkürzenden
regelt
vgl.
Trunk
Internationales
Insolvenzrecht
S.
.
Wirksamkeit
Abtretungen
Schuldners
bestimmt
Abs.
§
Abs.
InsO
Inland
Insolvenzverfahren
eröffnet
wurde
.
Auch
Anfechtbarkeit
Abtretungen
richtet
vgl.
Urteil
30
.
April
ZR
168
;
vgl.
aber
Anfechtung
ausländischen
Konkursverwalter
Einführung
Kumulationslösung
Art
.
Abs.
EGInsO
Urteil
21
November
ZR
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Abtretungen
31
.
Mai
fälligen
Ruhegehaltsansprüche
Schuldners
betreffen
gemäß
§
Abs.
InsO
EGInsO
30
November
geltenden
Fassung
unwirksam
sind
.
Vorschrift
ist
Abtretung
Bezügen
Dienstverhältnis
Stelle
tretende
laufende
Bezüge
nur
wirksam
Bezüge
Zeit
Ablauf
Jahren
Ende
Zeit
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
laufenden
bezieht
.
Vorschrift
§
Abs.
InsO
erfasst
regelmäßig
auch
Versorgungsbezüge
Notaren
Dienst
anderen
Selbständigen
Ruhestand
.
Grundsätzlich
ist
Anwendung
Norm
unerheblich
Bezüge
selbständiger
unselbständiger
Tätigkeit
geht
.
sind
auch
Renten
gesetzlichen
Rentenversicherung
24
.
März
IX
ZB
.
8
;
Moll
InsO
§
.
22
;
2
.
Aufl
.
.
14
;
Uhlenbruck/Berscheid/Ries
InsO
13
.
Aufl
.
.
;
Graf-Schlicker/Pöhlmann
InsO
3
.
Aufl
.
.
Ruhegelder
ähnliche
einstweiligen
dauernden
Ausscheiden
Dienst
Arbeitsverhältnis
gewährte
fortlaufende
Einkünfte
Nerlich/Römermann/Kießner
InsO
§
.
Sozialrenten
Moll
aaO
.
gemeint
.
gibt
Grund
Ruhegehaltsansprüche
Selbständigen
Pflichtmitglied
berufsständischen
Versorgungswerkes
eigenständigen
Versorgungssystem
unterliegt
vgl.
anders
sehen
.
Insolvenzverfahren
Streitfall
18
.
Mai
eröffnet
wurde
ist
Abtretung
nur
1
.
Juni
fälligen
Ruhegehälter
wirksam
;
Zeit
folgt
Unwirksamkeit
Abtretung
unmittelbar
§
Abs.
InsO
verdrängt
§
Abs.
InsO
Anwendungsbereich
Vorschrift
§
Abs.
InsO
Urteil
11
.
Mai
aaO
.
;
aaO
.
2
;
Nerlich/Römermann/Kießner
aaO
.
;
Moll
aaO
.
12
;
Hergenröder
Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier
InsO
§
.
1
;
HK-InsO/Linck
6
.
Aufl
.
.
.
Abtretung
1
.
Juni
fälligen
Ruhegehälter
24
.
Dezember
ist
anfechtbar
.
Selbst
ausgegangen
wird
Schuldner
Beklagten
Zeitpunkten
Unterhalt
Höhe
abgetretenen
Versorgungsanrechte
schuldete
Verfügung
unentgeltlich
Sinne
§
Abs.
InsO
erfolgte
kann
gemäß
§
Abs.
InsO
Rückabtretung
abgetretenen
Ruhegehaltsansprüche
Schuldners
vgl.
HK-InsO/Kreft
aaO
.
Zustimmung
Auszahlung
hinterlegten
Ruhegehälter
vgl.
Palandt/Sprau
72
.
Aufl
.
.
Beklagten
verlangt
werden
Anfechtungsvoraussetzungen
Abs.
§
Abs.
Nr.
InsO
vorliegen
.
Abtretung
24
.
Dezember
hatte
Schuldner
nahestehenden
Person
Ehefrau
entgeltlichen
Vertrag
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
InsO
geschützten
Zeitraums
Jahren
Eingang
Eröffnungsantrags
29
November
geschlossen
.
Schuldner
Abtretung
Ruhegehaltsansprüchen
Unterhaltsschuld
Beklagten
befreit
hat
ist
auch
Voraussetzung
Entgeltlichkeit
erfüllt
.
entgeltlich
sind
Verträge
anzusehen
Leistung
Schuldners
ausgleichende
Zuwendung
etwa
Befreiung
Verbindlichkeit
stehenden
Person
gegenübersteht
rechtlich
voneinander
abhängen
HK-InsO/Kreft
aaO
.
.
Abtretung
führte
auch
unmittelbaren
Gläubigerbenachteiligung
Sinne
§
Abs.
InsO
beeinträchtigte
Befriedigungsmöglichkeiten
Gläubiger
Aktivmasse
verkürzt
wurde
vgl.
HK-InsO/Kreft
aaO
.
.
unmittelbare
Benachteiligung
liegt
Rechtshandlung
Schuldners
Zugriffsmöglichkeiten
Gläubigergesamtheit
unmittelbar
verschlechterte
weitere
Umstände
hätten
hinzutreten
müssen
Urteil
19
.
Mai
.
;
Ehricke
Kübler/
Prütting/Bork
InsO
§
.
;
Gehrlein
Ringstmeier
aaO
.
;
2
.
Aufl
.
.
.
Unmittelbarkeit
Gläubigerbenachteiligung
wird
Frage
gestellt
Abtretung
künftigen
Ruhegehaltsansprüche
erst
Eintritt
Voraussetzungen
Ruhegehaltsbezug
also
Zeitpunkt
vorläufigen
Amtsenthebung
Versorgungsempfänger
spürbar
wurde
.
Rentenanwartschaften
Eintritt
Versicherungsfalles
Vollrecht
erstarken
stellen
bereits
eigenen
Vermögenswert
vgl.
;
Mai
Insolvenz
Freiberuflers
S.
;
Esser/
.
Rentenanwartschaft
erwachsenden
künftigen
Rentenansprüche
sind
pfändbar
unabhängig
schon
bezogen
werden
Beschluss
21
November
ZB
331
;
10
.
Oktober
.
pfändbaren
Anteilen
gehören
künftigen
Ruhegehaltsansprüche
Insolvenzmasse
vgl.
§
§
Abs.
InsO
Abtretung
Dritte
beeinträchtigt
grundsätzlich
weiteres
Interessen
übrigen
Gläubiger
Wert
mehr
zugreifen
können
.
Vorliegen
Gläubigerbenachteiligung
kann
auch
verneint
werden
Versorgungsansprüche
Schuldners
Feststellungen
Berufungsgerichts
zuvor
Sicherungsabtretung
Jahre
Vermögen
Schuldners
ausgeschieden
wären
.
Sicherungsabtretung
gewährte
Beklagten
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
gemäß
§
Abs.
§
Nr.
InsO
nur
Recht
abgesonderten
Befriedigung
Maßgabe
§
§
InsO
Insolvenzmasse
wirtschaftliche
Inhaberschaft
Forderungen
entzogen
worden
wäre
.
Insolvenzmasse
verbleibende
Recht
verkörpert
durchweg
selbständigen
Kern
geschützten
Vermögenswert
Urteil
5
.
April
ZR
;
9
.
Oktober
;
29
.
März
.
.
Erst
spätere
Vollabtretung
ist
Vermögenswert
Vermögen
Schuldners
endgültig
ausgeschieden
Masse
entzogen
worden
vgl.
Urteil
9
.
Oktober
aaO
;
29
.
März
aaO
;
aaO
§
.
.
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Schuldners
auch
Kenntnis
werden
Falle
Gläubigerbenachteiligung
Vertrag
widerleglich
vermutet
vgl.
HKInsO/Kreft
aaO
.
.
Beklagte
hat
gesetzliche
Vermutung
Anfechtungsgegnerin
§
Abs.
Satz
InsO
hinreichend
widerlegt
.
trifft
volle
Beweislast
Behauptung
Schuldner
habe
Benachteiligungsvorsatz
gehandelt
auch
behauptete
fehlende
Kenntnis
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
vgl.
Urteil
1
Juli
.
.
ist
Kenntnis
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
nur
widerlegen
auch
feststeht
Anfechtungsgegner
drohende
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
noch
Umstände
kannte
zwingend
hindeuteten
vgl.
Bork
InsO
§
.
;
aaO
§
.
.
vermuteten
subjektiven
Tatbestandsmerkmale
§
Abs.
InsO
innere
Vorgänge
nur
schwer
Beweise
zugänglich
sind
können
regelmäßig
nur
mittelbar
objektive
Tatsachen
widerlegt
werden
Urteil
1
Juli
aaO
.
;
8
.
Dezember
.
9
;
.
.
ist
Gericht
allerdings
nur
dann
Beweiserhebung
verpflichtet
konkrete
Tatsachen
dargetan
werden
Falle
erbrachten
Beweises
Entscheidung
haben
also
erheblich
sind
vgl.
HkZPO/Saenger
aaO
.
.
Falle
Indizienbeweises
hat
Gericht
Bejahung
Schlüssigkeit
prüfen
Gesamtheit
vorgetragenen
Indizien
Richtigkeit
unterstellt
Gericht
Wahrheit
Haupttatsache
überzeugen
würde
Urteil
17
.
Februar
261
;
25
November
444
;
Hk-ZPO/Saenger
aaO
.
.
Beweisantrag
darf
abgelehnt
werden
Indiz
bezieht
allein
Zusammenhang
weiteren
Indizien
sonstigen
Sachverhalt
Richter
Lebenserfahrung
ausreichend
sicheren
Schluss
beweisbedürftige
Haupttatsache
zulässt
Urteil
17
.
Februar
aaO
;
1
Juli
aaO
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
Recht
Beweiserhebung
subjektiven
Tatbestand
§
Abs.
InsO
abgesehen
.
Beklagte
hat
zwar
Benennung
Zeugen
vorgetragen
Schuldner
sei
Teilhaber
Notarsozietät
höchsten
Umsätzen
Gewinnen
gewesen
habe
30
.
April
stets
Bereitschaft
großen
Kreditinstituts
setzen
können
ausreichenden
Umfange
Kredit
gewähren
;
Ehemann
habe
also
Abschluss
Abtretungsvereinbarung
Vorsatz
gehandelt
andere
Gläubiger
benachteiligen
habe
nur
familienrechtliche
Ansprüche
sichern
wollen
.
Argumentation
widerlegt
jedoch
Schuldner
Benachteiligung
Gläubiger
sei
auch
nur
unvermeidliche
Nebenfolge
Rechtshandlung
Verwirklichung
eigenen
Ziels
erkannt
hingenommen
hat
Annahme
Benachteiligungsvorsatzes
ausreichend
ist
vgl.
Urteil
29
November
ZR
.
;
Gehrlein
Ringstmeier
aaO
.
9
;
HK-InsO/Kreft
aaO
.
jeweils
.
genügt
Schuldner
möglich
hält
Gläubiger
angemessener
Zeit
befriedigen
kann
vgl.
Urteil
24
.
Mai
IX
ZR
.
8)
.
Ebenso
fehlt
konkreter
Vortrag
Beklagten
Unkenntnis
Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes
.
Behauptung
Vermögenssituation
Einkommensverhältnissen
tätigen
Schuldners
Vorstellung
gehabt
haben
Mitte
November
Mai
Lebensmittelpunktes
nur
Wochenende
gesehen
habe
genügt
Anforderungen
Darlegungslast
.
berücksichtigen
ist
Beklagte
selbst
vorgetragen
hat
Schuldner
habe
Mitte
beträchtliche
Unterhaltsrückstände
Jahren
angesammelt
.
Abgeltung
DM
habe
16
.
September
sein
Ferienhaus
übertragen
;
sei
noch
Unterhaltsrückstand
DM
verblieben
.
Ferner
seien
Beklagten
erhebliche
Vollstreckungskosten
Rechtsstreitigkeiten
entstanden
Veranlassung
Schuldners
geführt
worden
seien
.
teilweise
bereits
16
.
Dezember
titulierten
Kosten
habe
Schuldner
nur
teilweise
erstatten
können
;
Übrigen
seien
Lasten
gegangen
.
Hinblick
Beklagten
vorgetragene
Höhe
Dauer
Zahlungsrückstände
Schuldners
kannte
sogar
Tatsachen
Gesamtheit
Schlussfolgerung
nahelegten
Schuldner
drohe
Zahlungsunfähigkeit
vgl.
Urteil
17
.
Februar
IX
ZR
.
Andere
Gründe
unterlassene
Tilgung
Rückstände
Anzeichen
wirtschaftliche
Situation
Schuldners
Ende
Sicht
Beklagten
wieder
verbessert
hatte
sind
vorgetragen
worden
.
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
Ablauf
zweijährigen
Verjährungsfrist
verneinen
dürfen
Anfechtungsansprüche
§
Abs.
InsO
14
.
Dezember
geltenden
Fassung
vgl.
Art
.
§
Art
.
§
Anwendung
findet
greift
.
Vielmehr
ist
Berufungsgericht
Recht
Hemmung
Verjährung
Klageerhebung
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
§
Abs.
Art
.
§
Abs.
ausgegangen
.
Erhebung
Klage
setzt
zwar
§
Abs.
Zustellung
Klageschrift
.
ist
Streitfall
erst
5
.
August
Ablauf
zweijährigen
Verjährungsfrist
18
.
Mai
eröffneten
Insolvenzverfahren
erfolgt
.
Zustellung
erfolgte
jedoch
"
demnächst
"
wirkte
gemäß
§
Zeitpunkt
Klageeinreichung
29
.
April
.
Begriff
ist
absolute
zeitliche
Grenze
Wege
wertenden
Betrachtung
auszulegen
.
zustellende
Partei
muss
Zumutbare
alsbaldige
Zustellung
getan
haben
.
sollen
Verzögerungen
gerichtlichen
Geschäftsbetrieb
Parteien
beeinflusst
werden
können
Lasten
zustellenden
Partei
gehen
Urteil
11
Juli
;
11
.
Februar
.
.
Vorliegend
beruhte
Verzögerung
Besonderheiten
bewirkenden
Auslandszustellung
alleinigen
Verantwortung
Gerichts
lag
so
Verzögerung
vorwerfbares
Verhalten
Klägers
zurückzuführen
war
Zustellung
somit
auch
noch
"
demnächst
"
Sinne
§
Abs.
erfolgte
vgl.
Urteil
11
Juli
aaO
;
Zöller/Greger
29
.
Aufl
.
.
.
Kläger
kann
Annahme
Revision
Vorwurf
gemacht
werden
Zustellung
Klage
unmittelbar
selbst
Zeitpunkt
geltenden
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Rates
29
.
Mai
Zustellung
gerichtlicher
außergerichtlicher
Schriftstücke
Handelssachen
veranlasst
haben
.
Insoweit
ist
entscheidend
Einwände
Möglichkeit
Parteizustellung
gerichtlicher
Schriftstücke
Absatz
Vorschrift
erhoben
hatte
.
Vielmehr
kommt
Widerspruchsrecht
genutzt
Grundsatz
Amtszustellung
festgehalten
hat
vgl.
§
Abs.
31
.
März
geltenden
Fassung
;
Europäisches
Zivilprozessrecht
2
.
Aufl
.
Art
.
EG-ZustellVO
.
.
Widerspruch
folgt
Parteizustellung
auch
andere
Mitgliedstaaten
Form
Zustellung
zuließen
regelmäßig
ausgeschlossen
war
Ordnungsmäßigkeit
Recht
Gerichtsstaates
beurteilt
aaO
.
5
;
Geimer
Europäisches
Zivilverfahrensrecht
2
.
Aufl
.
Art
.
VO
Nr.
.
.
Hemmung
Verjährung
endete
schließlich
Verfahrensstillstand
Nichtbetreibens
Parteien
Sinne
§
Abs.
Satz
dauerte
§
Abs.
Nr.
.
Verfahrensstillstand
tritt
nur
Parteien
Förderung
Verfahrens
notwendigen
Handlungen
vornehmen
Verfahren
Stillstand
gerät
aber
Leitung
Verfahrens
Sache
Gerichts
ist
Urteil
12
.
Oktober
296
;
Palandt/Ellenberger
72
.
Aufl
.
.
.
war
Kläger
verpflichtet
zügigeren
Termin
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
hinzuwirken
5
November
verfügte
Ladung
14
.
Januar
erhielt
.
Hemmung
Verjährung
endet
Gericht
Terminbestimmung
Termin
Zeitraum
legt
Verjährungsfrist
übersteigt
auch
Parteien
Zeitraum
untätig
bleiben
6
.
Aufl
.
.
.
Ebenso
hatte
Kläger
erneute
Verlegung
Termins
6
.
Mai
verantworten
Gericht
erst
kurz
anberaumten
Termin
feststellte
Fristsetzung
Berufungserwiderung
versäumt
haben
.
4
.
Revision
Aufhebung
Urteil
Landgerichts
ausgesprochenen
Zug-um-Zug-Verurteilung
Herausgabe
diverser
Gegenstände
wendet
hat
ebenfalls
Erfolg
.
Nummern
Pfändungsprotokolls
Zentralfinanzamtes
13
November
bezeichneten
Bilder
sind
eigenem
Vortrag
Beklagten
zwischenzeitlich
weitestgehend
herausgegeben
worden
Beklagte
hat
Antrag
Schriftsatz
19
.
Februar
insoweit
erledigt
erklärt
.
Übrigen
fehlt
Zurückbehaltungsrecht
§
Abs.
erforderliche
Konnexität
wechselseitigen
Ansprüche
.
Anspruch
Klägers
Herausgabeanspruch
Nebenintervenientin
Beklagte
Einziehungsermächtigung
Eigentümerin
geltend
macht
beruhen
rechtlichen
Verhältnis
.
genügt
zwar
innerlich
zusammengehöriges
einheitliches
Lebensverhältnis
Grunde
liegt
.
muss
aber
innerer
natürlicher
wirtschaftlicher
Zusammenhang
bestehen
Glauben
verstieße
Anspruch
Rücksicht
anderen
geltend
gemacht
verwirklicht
werden
könnte
Urteil
22
.
Februar
.
Falle
insolvenzrechtlichen
Rückgewähransprüchen
sind
insbesondere
auch
Interessen
Anfechtungsgegners
Gesamtheit
Insolvenzgläubiger
abzuwägen
so
Einrede
besonders
engen
Zusammenhang
erfordert
Urteil
11
.
Mai
ZR
.
insolvenzrechtlichen
Ansprüche
abgetretenen
Versorgungsansprüche
Herausgabeanspruch
Finanzamt
verwahrten
Gegenstände
Nebenintervenientin
stehen
jedoch
Zusammenhang
isolierte
Durchsetzung
Anspruchs
Rücksicht
Gegenanspruch
unbillig
erscheinen
ließe
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
01.07.2010