NAMEN ZR Verkündet : 20 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Ruhegeldansprüche Inland ansässigen Drittschuldner stellen inländisches Vermögen . hinreichender Inlandsbezug ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal Gerichtsstands Vermögens kann ergeben Vermögen Schuldners Inland Insolvenzverfahren eröffnet wurde Ansprüche Schuldners Drittschuldner Zuständigkeit anknüpft Tätigkeit Inland herrühren . InsO § Abs. § Abs. ; § Abs. Massezugehörigkeit Inland verdienten Ruhegeldansprüchen Wohnsitz Ausland verlegt hat beurteilt deutschem Recht . -2Art . EGInsO aF ; InsO Inkrafttreten Vorschriften Internationale Insolvenzrecht bestimmten insolvenzrechtlichen Wirkungen Abtretung Anfechtbarkeit Konkursstatut Fortführung Urteil 30 . April ZR . InsO Abs. Abtretung künftiger Ruhegeldansprüche kann Gläubiger unmittelbar benachteiligen . InsO § Abs. Geht Vollabtretung Sicherungsabtretung liegt objektive Gläubigerbenachteiligung Entzug zunächst künftigen Insolvenzmasse verbleibenden Vermögenskerns Fortführung Urteil 29 . März . . Urteil 20 . Dezember ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 Juli wird zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerden trägt Beklagte . außergerichtlichen Kosten Nebeninterventionen tragen Nebenintervenienten jeweils selbst . Tatbestand : wohnhafte Beklagte ist ehemaligen Notar fortan Schuldner verheiratet Sitz hatte . Eheleute änderten wechselseitig erklärten Unterhaltsverzicht Vereinbarung 17 . August . Schuldner verpflichtete Beklagte Unterhalt finanziellen Möglichkeiten mindestens Höhe DM monatlich zahlen . Tage später 20 . August unterzeichnete Abtretungserklärung Beklagten bestätigte bereits 28 November künftigen Ansprüche Ruhegehalt Notar Dienst Ersatzruhegehalt ehemaliger Notar Notarkasse Höhe pfändbaren Teile Sicherung künftiger Unterhaltsansprüche abgetreten haben . Abtretung wurde vorsorglich schriftlich wiederholt . Vereinbarung wurde 2 . Oktober notariell beglaubigt . 19 . März erließ Amtsgericht Durchsuchungsbeschluss Geschäftsräume Schuldners Verdachts Untreue Falschbeurkundung Amt . Schuldner unterzeichnete 23 . März Erklärung Beklagten vorgenommenen Sicherungsabtretungen Sicherungsübereignungen eingetreten sei ; Erklärung wurde nochmals schriftlich 24 . Dezember Eheleuten " Vollabtretung bestätigt . Antrag 29 November wurde Beschluss 18 . Mai Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners eröffnet Kläger Insolvenzverwalter bestellt . 29 . Mai wurde Schuldner vorläufig Amtes Notar enthoben ; endgültige Entlassung Amt erfolgte 31 . Oktober . Kläger begehrte vorläufigen Entlassung 29 . Mai Auszahlung pfändbaren Anteile Versorgungsansprüche Schuldners Notarkasse Insolvenzmasse . hiergegen gerichteten Widerspruchs Beklagten hinterlegte Notarkasse pfändbaren Beträge € monatlich 25 Juli Amtsgericht . 1 . April zahlt Notarkasse monatlich pfändbaren Beträge direkt Insolvenzmasse . 29 . April eingereichten Klageschrift hat Kläger Beklagten Rückabtretung Ansprüche Ruhegehalt Notar Dienst Ersatzruhegehalt ehemaliger Notar Notarkasse Zustimmung Auszahlung hinterlegten Bezüge verlangt . Klage wurde Beklagten 5 . August zugestellt . Streitverkündung hin ist Schuldner Rechtsstreit Seiten Beklagten beigetreten . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Gegenzug hat Kläger Herausgabe Gegenstände Beklagte verpflichtet . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Urteil insoweit geändert Verpflichtung Rückabtretung Ruhegehaltsansprüchen auch 31 . Mai angefallenen Ansprüche vorsah ; insoweit hat Unwirksamkeit Abtretung festgestellt . Ferner hat Zug-um-Zug-Verurteilung aufgehoben Berufung Beklagten Nebenintervenienten zurückgewiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten Nebenintervenienten 2 . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht hat internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte bejaht ausgeführt Beurteilung Folgen eröffneten sei materielle deutsche Recht zurückzugreifen . gelte insbesondere auch Zugehörigkeit Vermögensgegenständen Insolvenzmasse . Sonderanknüpfung Vollstreckungsstatut sei Relevanz Versorgungsansprüche deutschen Dritt-)Schuldner Notarkasse richteten Beträge teilweise auch hinterlegt seien . anwendbaren deutschen Recht seien Versorgungsbezüge Schuldners pfändbare Gegenstände Sinne § 1 . Juni entstandenen Versorgungsbezüge Schuldners gehörten § Abs. InsO etwaiger Abtretungen Insolvenzmasse . § Abs. InsO Art . 103a EGInsO 30 November geltenden Fassung sei Insolvenzeröffnung liegende Abtretung Ansprüche nur Bezüge wirksam Ablauf Jahren Ende Zeit Eröffnung Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats hier also 31 . Mai anfallen . Versorgungsbezüge mehr aktiven Notars seien Bezüge Sinne Vorschrift Stelle laufenden Bezügen Dienstverhältnis treten verstehen . ergebe Unwirksamkeit Abtretung Versorgungsansprüche Beklagte auch § Abs. InsO. Allerdings werde Vorschrift speziellere Vorschrift § InsO verdrängt . Ruhegehaltsansprüche Zeit einschließlich 31 . Mai entfallen sei Abtretung § Abs. InsO grundsätzlich wirksam . Vollabtretung 24 . Dezember sei jedoch anfechtbar offen bleiben könne überhaupt Unterhaltsansprüche Beklagten bestanden . Wäre Fall sei Vollabtretung entgeltliche Leistung § Abs. Satz InsO anfechtbar Beklagte nahestehende Person Sinne § Abs. Nr. InsO sei . Andernfalls handele unentgeltliche Leistung § InsO angefochten werden könne . Anfechtungsanspruch sei noch § InsO verjährt Klageerhebung Eintritt Verjährung § Abs. Nr. § gehemmt habe . Hemmung sei vorwerfbaren Untätigkeit Klägers § Abs. Satz beendet worden dauere . Sicherungsabtretung 28 November sei indes anfechtbar Anfechtbarkeit späterer Sicherungszessionen offen bleiben könne . Zeitablaufs käme allenfalls Anfechtung Sicherungsabtretung § Abs. InsO Betracht . Kläger habe aber vorgetragen Tatsachen Beklagte damaligen Zeitpunkt drohende Zahlungsunfähigkeit Schuldners hätte schließen müssen . Dennoch dürfe Kläger Forderungen Notarkasse § Abs. InsO einziehen Forderungen nur sicherungshalber abgetreten worden seien . Kläger könne mithin Zustimmung Auszahlung hinterlegten Beträge Beklagten verlangen . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision greifen . 1 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei auch Revisionsverfahren Amts prüfende internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte Urteil 1 . März XI . 9 ; 28 . Februar XI . bejaht . Prüfung internationalen Zuständigkeit kann Regelungen 31 . Mai Kraft getretenen Verordnung Nr. Rates Insolvenzverfahren . Seite zurückgegriffen werden Verordnung Art . Satz Art . EuInsVO nur Insolvenzverfahren Anwendung findet Inkrafttreten 31 . Mai eröffnet worden sind . Vermögen wurde bereits 18 . Mai Insolvenzverfahren eröffnet . Zutreffend hat Berufungsgericht auch Anwendbarkeit Verordnung Nr. 44/2001 Rates gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen EuGVVO . Seite verneint Rechtsstreitigkeiten Unwirksamkeit Anfechtbarkeit Insolvenzschuldners Art . Abs. Buchstabe EuGVVO ausgenommenen " Konkurse Vergleiche ähnliche Verfahren " fallen . gefestigten Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs sind Entscheidungen unmittelbar Insolvenzverfahrens ergehen engem Zusammenhang stehen Konkurssachen Sinne Art . Abs. Buchstabe EuGVVO anzusehen Urteil 22 . Februar . 274 ; 2 Juli . . . fallen auch Entscheidungen Unwirksamkeit Anfechtbarkeit Rechtshandlung Schuldners insolvenzrechtlicher Besonderheiten betreffen vgl. Insolvenzanfechtungsklage Urteil 12 . Februar . . Mangels anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften ist autonomen nationalen Regelungen Zivilprozessordnung örtlichen Zuständigkeit zurückzugreifen internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte beurteilen vgl. Zöller/Geimer 29 . Aufl . . ; Musielak/Heinrich 9 . Aufl . . . Vorschrift § InsO regelt ausdrücklich nur Zuständigkeit Insolvenzgerichte Streitgerichte . Recht haben Vorinstanzen aber -9- internationale Zuständigkeit § abgeleitet . wohnhafte Beklagte hatte Inland Wohnsitz . streitgegenständlichen Ruhegehaltsansprüche aber Inland ansässige Drittschuldnerin Notarkasse richten gelten § Satz Fall inländisches Vermögen . Ruhegehälter April Amtsgericht hinterlegt wurden stellen inländisches Vermögen Sinne § Satz . wird auch Anwendung § gebotenen einschränkenden Auslegung gerecht Vermögensbelegenheit weiteres ungeschriebenes Merkmal hinreichender Inlandsbezug Sachverhalts erforderlich ist aaO . ; Hk-ZPO/Bendtsen 4 . Aufl . . . Inlandsbezug ist Streitfall gegeben Insolvenzverfahren Inland eröffnet wurde Versorgungsbezüge Insolvenzschuldners Inland durchgeführten Tätigkeit resultieren . 2 . Einziehung pfändbaren Ruhegehaltsansprüche Schuldners Insolvenzverwalter steht Ruhegehaltsansprüche Notars italienischem Recht Pfändungsschutz genießen sollen Schuldner spätestens 1 . Februar Wohnsitz begründet hat . Recht hat Berufungsgericht deutsche Recht abgestellt Pfändbarkeit Massezugehörigkeit § Abs. § Abs. InsO § Abs. geltend gemachten Anteils Ruhegehaltsansprüchen Schuldners ausgegangen ist . mögliche Ermittlungspflichten § verstoßen konnte Berufungsgericht somit beantragten Einholung Sachverständigengutachtens italienischen Vollstreckungsrecht absehen . Revision Zusammenhang zitierte Verordnung Nr. Rates 14 . Juni . 5 Juli Seite zuletzt geändert Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 5 . Juni . 10 Juli Seite kann nationalen Regelungen Insolvenzordnung Zivilprozessordnung verdrängen schon Anwendungsbereich Streitfall eröffnet ist : Verordnung nimmt Versorgungssysteme Angehörigen freier Berufe insbesondere auch Notare Art . Buchst . Verbindung Anhang Anwendungsbereich ausdrücklich vgl. Steinmeyer Wank Handbuch europäischen Sozialrechts § . . Neuregelung Verordnung Nr. 883/2004 Europäischen Parlaments Rates 29 . April . Seite enthält entsprechende Eingrenzung Versorgungswerke Angehörigen freier Berufe mehr erfasst grundsätzlich Beginn Geltung 1 . Mai . Abs. Verbindung Art . Verordnung Nr. 987/2009 . Seite auch Versorgungssysteme Notaren . Ziel Verordnung verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften Sozialrechts miteinander koordinieren berührt jedoch vorgetragenen Sachverhalt . Kollisionsnormen Art . Verordnung Nr. 883/2004 haben Funktion negative positive Gesetzeskollisionen Bereich Sozialrechts vermeiden vgl. Kreikebohm/Fuchs Europäisches Sozialrecht 2 . Aufl . . . geht Koordinierung sozialrechtlichen Leistungsansprüchen entsprechenden Sozialleistungsträgern Mitgliedstaaten Unionsbürger Mitgliedstaat anderen umziehen anderen Mitgliedstaat arbeiten . Regelungen sollen einerseits bereits erworbene Ansprüche Vorteile nationalen sozialen Sicherheitssysteme wahren andererseits sachlich rechtfertigende Leistungen gleicher Art Zeitraum vermeiden vgl. Erwägungsgründe Verordnung . bestimmte Sozialleistungen nationalen Recht Mitgliedstaates Pfändungsschutz Insolvenzbeschlag unterliegen ist jedoch gemeinschaftsrechtlichen Verordnung mitgeregelte Frage Sozialrechts vollstreckungsrechtliche Frage . Regelung Vollstreckungsschutzes grenzüberschreitenden Sachverhalten zielt Verordnung . Frage Vermögensbestandteile Insolvenzbeschlag erfasst sind beurteilt deutschen Recht § Abs. InsO auch ausländischen Rechtsordnungen pfändbar sind . Pfändbarkeit wird Frage Insolvenzrechts allgemeine zwangsvollstreckungsrechtliche Materie verstanden . Internationalen Zwangsvollstreckungsrecht ist Maßgeblichkeit anerkannt Internationales Zivilverfahrensrecht 5 . Aufl . . 528 ; Schütze Deutsches Internationales Zivilprozessrecht Einschluss Europäischen Zivilprozessrechts 2 . Aufl . . so Umfang Pfändungsschutzes Recht Vollstreckungslandes beurteilt . gilt Territorialitätsprinzip staatliche Zwangsgewalt Inland beschränkt ist vgl. Beschluss 13 . August . ; Geimer Zivilprozessrecht 6 . Aufl . . . bestimmt regelmäßig Belegenheitsort jeweiligen Gegenstandes anwendbare Recht vgl. Urteil 30 . April ZR ; Zivilprozessrecht 6 . Aufl . § . 4 ; differenzierend Geimer aaO . ; Internationale Forderungspfändung . Berufungsgericht hier einschlägigen Pfändbarkeit hatte Insolvenzbeschlag Ruhegehaltsansprüche deutschen Recht beurteilen streitgegenständlichen Forderungen Inland befinden . Pfändung Forderungen kann Lokalisierung tatsächlich nur rechtlich wertend nationalen Recht erfolgen Geimer aaO . ; Linke/Hau aaO . . Vorschrift § Satz lässt erkennen pfändende Forderung Drittschuldner belegen ist Nagel/ aaO . 62 ; Linke/Hau aaO . ; vgl. auch Geimer aaO . ; Zöller/Stöber 29 . Aufl . § . " Ausländer " . inländischen Sitzes Schuldnerin Versorgungsleistungen ist streitgegenständliche Forderung lokalisiert so deutsches Recht Pfändbarkeit Versorgungsleistungen Insolvenzschuldner regelt . Gleiches gilt Hinblick Amtsgericht hinterlegten Beträge Vermögenswerte Sinne § Satz Inland befinden . 3 . deutsche Recht regelt Abtretungen Schuldners insolvenzrechtlich wirksam anfechtbar sind . Anwendung deutschen Rechts Berufungsgericht weist insoweit Rechtsfehler Nachteil Revisionsklägerin . Bestimmung Wirksamkeit Anfechtbarkeit Rechtsgeschäften anwendbaren Rechts kann 1 . dargestellten Gründen EuInsVO zurückgegriffen werden . Ebenso sind erst Wirkung 20 . März eingeführten § § InsO einschlägig Insolvenzverfahren 1 . Dezember eröffnet wurde Art . EGInsO analog geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind vgl. MünchKomm-BGB/Kindler 5 . Aufl . Vorbem . InsO . 4 ; InsO 5 . Aufl . § § . . Internationale Insolvenzrecht war Inkrafttreten § InsO lückenhaft Art . EGInsO aF geregelt . Vorschrift enthielt jedoch Kollisionsregelungen Inlandsverfahren grenzüberschreitenden Bezügen Haarmeyer/Wutzke/Förster Handbuch Insolvenzordnung 3 . Aufl . Kapitel . . bestand indes Einigkeit Recht Konkursstaates insolvenzspezifische Fragen Sinne § § InsO beantwortet vgl. FK-InsO/ Wimmer 3 . Aufl . . . Wirksamkeit masseverkürzenden regelt vgl. Trunk Internationales Insolvenzrecht S. . Wirksamkeit Abtretungen Schuldners bestimmt Abs. § Abs. InsO Inland Insolvenzverfahren eröffnet wurde . Auch Anfechtbarkeit Abtretungen richtet vgl. Urteil 30 . April ZR 168 ; vgl. aber Anfechtung ausländischen Konkursverwalter Einführung Kumulationslösung Art . Abs. EGInsO Urteil 21 November ZR . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Abtretungen 31 . Mai fälligen Ruhegehaltsansprüche Schuldners betreffen gemäß § Abs. InsO EGInsO 30 November geltenden Fassung unwirksam sind . Vorschrift ist Abtretung Bezügen Dienstverhältnis Stelle tretende laufende Bezüge nur wirksam Bezüge Zeit Ablauf Jahren Ende Zeit Eröffnung Insolvenzverfahrens laufenden bezieht . Vorschrift § Abs. InsO erfasst regelmäßig auch Versorgungsbezüge Notaren Dienst anderen Selbständigen Ruhestand . Grundsätzlich ist Anwendung Norm unerheblich Bezüge selbständiger unselbständiger Tätigkeit geht . sind auch Renten gesetzlichen Rentenversicherung 24 . März IX ZB . 8 ; Moll InsO § . 22 ; 2 . Aufl . . 14 ; Uhlenbruck/Berscheid/Ries InsO 13 . Aufl . . ; Graf-Schlicker/Pöhlmann InsO 3 . Aufl . . Ruhegelder ähnliche einstweiligen dauernden Ausscheiden Dienst Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte Nerlich/Römermann/Kießner InsO § . Sozialrenten Moll aaO . gemeint . gibt Grund Ruhegehaltsansprüche Selbständigen Pflichtmitglied berufsständischen Versorgungswerkes eigenständigen Versorgungssystem unterliegt vgl. anders sehen . Insolvenzverfahren Streitfall 18 . Mai eröffnet wurde ist Abtretung nur 1 . Juni fälligen Ruhegehälter wirksam ; Zeit folgt Unwirksamkeit Abtretung unmittelbar § Abs. InsO verdrängt § Abs. InsO Anwendungsbereich Vorschrift § Abs. InsO Urteil 11 . Mai aaO . ; aaO . 2 ; Nerlich/Römermann/Kießner aaO . ; Moll aaO . 12 ; Hergenröder Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier InsO § . 1 ; HK-InsO/Linck 6 . Aufl . . . Abtretung 1 . Juni fälligen Ruhegehälter 24 . Dezember ist anfechtbar . Selbst ausgegangen wird Schuldner Beklagten Zeitpunkten Unterhalt Höhe abgetretenen Versorgungsanrechte schuldete Verfügung unentgeltlich Sinne § Abs. InsO erfolgte kann gemäß § Abs. InsO Rückabtretung abgetretenen Ruhegehaltsansprüche Schuldners vgl. HK-InsO/Kreft aaO . Zustimmung Auszahlung hinterlegten Ruhegehälter vgl. Palandt/Sprau 72 . Aufl . . Beklagten verlangt werden Anfechtungsvoraussetzungen Abs. § Abs. Nr. InsO vorliegen . Abtretung 24 . Dezember hatte Schuldner nahestehenden Person Ehefrau entgeltlichen Vertrag § Abs. § Abs. Nr. InsO geschützten Zeitraums Jahren Eingang Eröffnungsantrags 29 November geschlossen . Schuldner Abtretung Ruhegehaltsansprüchen Unterhaltsschuld Beklagten befreit hat ist auch Voraussetzung Entgeltlichkeit erfüllt . entgeltlich sind Verträge anzusehen Leistung Schuldners ausgleichende Zuwendung etwa Befreiung Verbindlichkeit stehenden Person gegenübersteht rechtlich voneinander abhängen HK-InsO/Kreft aaO . . Abtretung führte auch unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung Sinne § Abs. InsO beeinträchtigte Befriedigungsmöglichkeiten Gläubiger Aktivmasse verkürzt wurde vgl. HK-InsO/Kreft aaO . . unmittelbare Benachteiligung liegt Rechtshandlung Schuldners Zugriffsmöglichkeiten Gläubigergesamtheit unmittelbar verschlechterte weitere Umstände hätten hinzutreten müssen Urteil 19 . Mai . ; Ehricke Kübler/ Prütting/Bork InsO § . ; Gehrlein Ringstmeier aaO . ; 2 . Aufl . . . Unmittelbarkeit Gläubigerbenachteiligung wird Frage gestellt Abtretung künftigen Ruhegehaltsansprüche erst Eintritt Voraussetzungen Ruhegehaltsbezug also Zeitpunkt vorläufigen Amtsenthebung Versorgungsempfänger spürbar wurde . Rentenanwartschaften Eintritt Versicherungsfalles Vollrecht erstarken stellen bereits eigenen Vermögenswert vgl. ; Mai Insolvenz Freiberuflers S. ; Esser/ . Rentenanwartschaft erwachsenden künftigen Rentenansprüche sind pfändbar unabhängig schon bezogen werden Beschluss 21 November ZB 331 ; 10 . Oktober . pfändbaren Anteilen gehören künftigen Ruhegehaltsansprüche Insolvenzmasse vgl. § § Abs. InsO Abtretung Dritte beeinträchtigt grundsätzlich weiteres Interessen übrigen Gläubiger Wert mehr zugreifen können . Vorliegen Gläubigerbenachteiligung kann auch verneint werden Versorgungsansprüche Schuldners Feststellungen Berufungsgerichts zuvor Sicherungsabtretung Jahre Vermögen Schuldners ausgeschieden wären . Sicherungsabtretung gewährte Beklagten Eröffnung Insolvenzverfahrens gemäß § Abs. § Nr. InsO nur Recht abgesonderten Befriedigung Maßgabe § § InsO Insolvenzmasse wirtschaftliche Inhaberschaft Forderungen entzogen worden wäre . Insolvenzmasse verbleibende Recht verkörpert durchweg selbständigen Kern geschützten Vermögenswert Urteil 5 . April ZR ; 9 . Oktober ; 29 . März . . Erst spätere Vollabtretung ist Vermögenswert Vermögen Schuldners endgültig ausgeschieden Masse entzogen worden vgl. Urteil 9 . Oktober aaO ; 29 . März aaO ; aaO § . . Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Schuldners auch Kenntnis werden Falle Gläubigerbenachteiligung Vertrag widerleglich vermutet vgl. HKInsO/Kreft aaO . . Beklagte hat gesetzliche Vermutung Anfechtungsgegnerin § Abs. Satz InsO hinreichend widerlegt . trifft volle Beweislast Behauptung Schuldner habe Benachteiligungsvorsatz gehandelt auch behauptete fehlende Kenntnis Benachteiligungsvorsatz Schuldners vgl. Urteil 1 Juli . . ist Kenntnis Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur widerlegen auch feststeht Anfechtungsgegner drohende Zahlungsunfähigkeit Schuldners noch Umstände kannte zwingend hindeuteten vgl. Bork InsO § . ; aaO § . . vermuteten subjektiven Tatbestandsmerkmale § Abs. InsO innere Vorgänge nur schwer Beweise zugänglich sind können regelmäßig nur mittelbar objektive Tatsachen widerlegt werden Urteil 1 Juli aaO . ; 8 . Dezember . 9 ; . . ist Gericht allerdings nur dann Beweiserhebung verpflichtet konkrete Tatsachen dargetan werden Falle erbrachten Beweises Entscheidung haben also erheblich sind vgl. HkZPO/Saenger aaO . . Falle Indizienbeweises hat Gericht Bejahung Schlüssigkeit prüfen Gesamtheit vorgetragenen Indizien Richtigkeit unterstellt Gericht Wahrheit Haupttatsache überzeugen würde Urteil 17 . Februar 261 ; 25 November 444 ; Hk-ZPO/Saenger aaO . . Beweisantrag darf abgelehnt werden Indiz bezieht allein Zusammenhang weiteren Indizien sonstigen Sachverhalt Richter Lebenserfahrung ausreichend sicheren Schluss beweisbedürftige Haupttatsache zulässt Urteil 17 . Februar aaO ; 1 Juli aaO . Grundsätze hat Berufungsgericht Recht Beweiserhebung subjektiven Tatbestand § Abs. InsO abgesehen . Beklagte hat zwar Benennung Zeugen vorgetragen Schuldner sei Teilhaber Notarsozietät höchsten Umsätzen Gewinnen gewesen habe 30 . April stets Bereitschaft großen Kreditinstituts setzen können ausreichenden Umfange Kredit gewähren ; Ehemann habe also Abschluss Abtretungsvereinbarung Vorsatz gehandelt andere Gläubiger benachteiligen habe nur familienrechtliche Ansprüche sichern wollen . Argumentation widerlegt jedoch Schuldner Benachteiligung Gläubiger sei auch nur unvermeidliche Nebenfolge Rechtshandlung Verwirklichung eigenen Ziels erkannt hingenommen hat Annahme Benachteiligungsvorsatzes ausreichend ist vgl. Urteil 29 November ZR . ; Gehrlein Ringstmeier aaO . 9 ; HK-InsO/Kreft aaO . jeweils . genügt Schuldner möglich hält Gläubiger angemessener Zeit befriedigen kann vgl. Urteil 24 . Mai IX ZR . 8) . Ebenso fehlt konkreter Vortrag Beklagten Unkenntnis Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes . Behauptung Vermögenssituation Einkommensverhältnissen tätigen Schuldners Vorstellung gehabt haben Mitte November Mai Lebensmittelpunktes nur Wochenende gesehen habe genügt Anforderungen Darlegungslast . berücksichtigen ist Beklagte selbst vorgetragen hat Schuldner habe Mitte beträchtliche Unterhaltsrückstände Jahren angesammelt . Abgeltung DM habe 16 . September sein Ferienhaus übertragen ; sei noch Unterhaltsrückstand DM verblieben . Ferner seien Beklagten erhebliche Vollstreckungskosten Rechtsstreitigkeiten entstanden Veranlassung Schuldners geführt worden seien . teilweise bereits 16 . Dezember titulierten Kosten habe Schuldner nur teilweise erstatten können ; Übrigen seien Lasten gegangen . Hinblick Beklagten vorgetragene Höhe Dauer Zahlungsrückstände Schuldners kannte sogar Tatsachen Gesamtheit Schlussfolgerung nahelegten Schuldner drohe Zahlungsunfähigkeit vgl. Urteil 17 . Februar IX ZR . Andere Gründe unterlassene Tilgung Rückstände Anzeichen wirtschaftliche Situation Schuldners Ende Sicht Beklagten wieder verbessert hatte sind vorgetragen worden . Rüge Revision Berufungsgericht habe Ablauf zweijährigen Verjährungsfrist verneinen dürfen Anfechtungsansprüche § Abs. InsO 14 . Dezember geltenden Fassung vgl. Art . § Art . § Anwendung findet greift . Vielmehr ist Berufungsgericht Recht Hemmung Verjährung Klageerhebung gemäß § Abs. Nr. . § Abs. Art . § Abs. ausgegangen . Erhebung Klage setzt zwar § Abs. Zustellung Klageschrift . ist Streitfall erst 5 . August Ablauf zweijährigen Verjährungsfrist 18 . Mai eröffneten Insolvenzverfahren erfolgt . Zustellung erfolgte jedoch " demnächst " wirkte gemäß § Zeitpunkt Klageeinreichung 29 . April . Begriff ist absolute zeitliche Grenze Wege wertenden Betrachtung auszulegen . zustellende Partei muss Zumutbare alsbaldige Zustellung getan haben . sollen Verzögerungen gerichtlichen Geschäftsbetrieb Parteien beeinflusst werden können Lasten zustellenden Partei gehen Urteil 11 Juli ; 11 . Februar . . Vorliegend beruhte Verzögerung Besonderheiten bewirkenden Auslandszustellung alleinigen Verantwortung Gerichts lag so Verzögerung vorwerfbares Verhalten Klägers zurückzuführen war Zustellung somit auch noch " demnächst " Sinne § Abs. erfolgte vgl. Urteil 11 Juli aaO ; Zöller/Greger 29 . Aufl . . . Kläger kann Annahme Revision Vorwurf gemacht werden Zustellung Klage unmittelbar selbst Zeitpunkt geltenden Art . Abs. Verordnung Nr. Rates 29 . Mai Zustellung gerichtlicher außergerichtlicher Schriftstücke Handelssachen veranlasst haben . Insoweit ist entscheidend Einwände Möglichkeit Parteizustellung gerichtlicher Schriftstücke Absatz Vorschrift erhoben hatte . Vielmehr kommt Widerspruchsrecht genutzt Grundsatz Amtszustellung festgehalten hat vgl. § Abs. 31 . März geltenden Fassung ; Europäisches Zivilprozessrecht 2 . Aufl . Art . EG-ZustellVO . . Widerspruch folgt Parteizustellung auch andere Mitgliedstaaten Form Zustellung zuließen regelmäßig ausgeschlossen war Ordnungsmäßigkeit Recht Gerichtsstaates beurteilt aaO . 5 ; Geimer Europäisches Zivilverfahrensrecht 2 . Aufl . Art . VO Nr. . . Hemmung Verjährung endete schließlich Verfahrensstillstand Nichtbetreibens Parteien Sinne § Abs. Satz dauerte § Abs. Nr. . Verfahrensstillstand tritt nur Parteien Förderung Verfahrens notwendigen Handlungen vornehmen Verfahren Stillstand gerät aber Leitung Verfahrens Sache Gerichts ist Urteil 12 . Oktober 296 ; Palandt/Ellenberger 72 . Aufl . . . war Kläger verpflichtet zügigeren Termin mündlichen Verhandlung Berufungsgericht hinzuwirken 5 November verfügte Ladung 14 . Januar erhielt . Hemmung Verjährung endet Gericht Terminbestimmung Termin Zeitraum legt Verjährungsfrist übersteigt auch Parteien Zeitraum untätig bleiben 6 . Aufl . . . Ebenso hatte Kläger erneute Verlegung Termins 6 . Mai verantworten Gericht erst kurz anberaumten Termin feststellte Fristsetzung Berufungserwiderung versäumt haben . 4 . Revision Aufhebung Urteil Landgerichts ausgesprochenen Zug-um-Zug-Verurteilung Herausgabe diverser Gegenstände wendet hat ebenfalls Erfolg . Nummern Pfändungsprotokolls Zentralfinanzamtes 13 November bezeichneten Bilder sind eigenem Vortrag Beklagten zwischenzeitlich weitestgehend herausgegeben worden Beklagte hat Antrag Schriftsatz 19 . Februar insoweit erledigt erklärt . Übrigen fehlt Zurückbehaltungsrecht § Abs. erforderliche Konnexität wechselseitigen Ansprüche . Anspruch Klägers Herausgabeanspruch Nebenintervenientin Beklagte Einziehungsermächtigung Eigentümerin geltend macht beruhen rechtlichen Verhältnis . genügt zwar innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis Grunde liegt . muss aber innerer natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen Glauben verstieße Anspruch Rücksicht anderen geltend gemacht verwirklicht werden könnte Urteil 22 . Februar . Falle insolvenzrechtlichen Rückgewähransprüchen sind insbesondere auch Interessen Anfechtungsgegners Gesamtheit Insolvenzgläubiger abzuwägen so Einrede besonders engen Zusammenhang erfordert Urteil 11 . Mai ZR . insolvenzrechtlichen Ansprüche abgetretenen Versorgungsansprüche Herausgabeanspruch Finanzamt verwahrten Gegenstände Nebenintervenientin stehen jedoch Zusammenhang isolierte Durchsetzung Anspruchs Rücksicht Gegenanspruch unbillig erscheinen ließe . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 01.07.2010