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1.1 KiB

BESCHLUSS
ZR
12
.
Januar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
12
.
Januar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
11
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
25
.
Juni
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
zulässige
Nichtzulassungsbeschwerde
bleibt
Erfolg
Zulassungsgrund
aufdeckt
.
Sache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
.
Insbesondere
liegt
Zulassungsgrund
Einheitlichkeitssicherung
geltend
gemachten
Gesichtspunkte
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
Inkongruenz
Zahlungen
Darlehensforderung
Beklagten
verneint
Inkongruenz
Indizwirkung
Benachteiligungsvorsatz
abgesprochen
.
unrichtigen
hat
Zusammenhang
aufgestellt
vgl.
Urteil
18
November
IX
;
5
.
März
ZR
.
.
behauptete
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
hat
Senat
geprüft
vorliegend
erachtet
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
03.08.2009
OLG
Entscheidung
25.06.2010