BESCHLUSS ZR 12 . Januar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. 12 . Januar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 11 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 25 . Juni wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt Erfolg Zulassungsgrund aufdeckt . Sache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts . Insbesondere liegt Zulassungsgrund Einheitlichkeitssicherung geltend gemachten Gesichtspunkte § Abs. Satz . Berufungsgericht hat Inkongruenz Zahlungen Darlehensforderung Beklagten verneint Inkongruenz Indizwirkung Benachteiligungsvorsatz abgesprochen . unrichtigen hat Zusammenhang aufgestellt vgl. Urteil 18 November IX ; 5 . März ZR . . behauptete Verletzung Verfahrensgrundrechten hat Senat geprüft vorliegend erachtet . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung 03.08.2009 OLG Entscheidung 25.06.2010