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1683 lines
15 KiB

BESCHLUSS
ZR
30
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
30
.
Mai
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Urteil
28
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
31
.
Mai
gemäß
§
Satz
Kosten
Beklagten
zurückzuweisen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Monats
Stellung
nehmen
.
Streitwert
Revisionsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Schweizer
Rechtsanwälte
Anwaltskanzlei
Rechtsform
Personengesellschaft
geführt
haben
Anwaltsvertrag
Anwaltsfehlern
Beklagte
17
.
Juni
Beklagten
gegründete
Anwaltsgesellschaft
Form
Aktiengesellschaft
Schweizer
Recht
Schadensersatz
Anspruch
Beklagten
Passiva
Aktiva
vormaligen
Anwaltsgesellschaft
neue
Gesellschaft
eingebracht
hätten
Schweizer
Recht
Beklagten
Anwaltsfehler
hafte
.
Beklagten
betreiben
Internetseite
deutscher
englischer
Sprache
erreichbar
ist
.
lebende
Kläger
ist
selbständiger
Lackiermeister
tätig
zusammen
Vater
Rechtsform
GmbH
Vater
jeweils
.
Gesellschaftsanteile
hielten
.
hält
Kläger
Anteile
Gesellschaft
alleine
.
legte
Vermögensverwaltungsverträgen
eigenen
Namen
Gelder
Vermögensverwaltungsgesellschaft
Firmensitz
künftig
:
Unternehmen
Erlaubnis
§
Abs.
KWG
Anlageprodukte
vertrieb
.
Jahr
kündigte
Kläger
Verträge
erhielt
aber
nur
Teilbetrag
eingezahlten
Gelder
.
beauftragte
Rechtsanwälte
weitere
Mandanten
Unternehmen
vertraten
Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen
.
Spätestens
Sommer
wurde
klägerischen
Anwälten
bekannt
Vermögen
Schweizer
Unternehmens
sogenanntes
Nachlassverfahren
Schweizer
Recht
anhängig
war
Schuldensanierung
dient
.
fragten
Ende
Beklagten
bereit
sei
Mandanten
Schweizer
Nachlassverfahren
vertreten
.
Schreiben
3
.
Januar
überließ
Beklagte
klägerischen
Anwälten
Email
Ausdrucken
Auftragsformulare
Vollmachten
Formulare
sogenannten
Forderungseingaben
Nachlassverfahren
.
genannte
Schreiben
war
geschädigten
Kunden
mens
gerichtet
;
stellte
Beklagte
Anwaltskanzlei
Nachlassverfahren
erklärte
Bereitschaft
Geschädigten
Nachlassverfahren
vertreten
.
klägerischen
Anwälte
vervielfältigten
Unterlagen
leiteten
Anschreiben
Mandanten
weiter
Kläger
.
Kläger
gab
Unterlagen
unterschrieben
Datum
11
.
Januar
Anwälte
Beklagten
weiterleiteten
.
hatte
Kläger
Beklagten
Forderungseingabe
Nachlassverfahren
Vertretung
Gläubigerversammlungen
beauftragt
.
Auftragsgemäß
meldete
Beklagte
klägerischen
Forderungen
Nachlassverfahren
stimmte
Gläubigerversammlung
7
November
auch
Klägers
Nachlassvertrag
Vermögensabtretung
Unternehmen
Gläubigern
vorbehaltlos
.
Parallel
Nachlassverfahren
verklagte
Kläger
ehemaligen
stellvertretenden
Direktor
ehemaligen
Präsidenten
Verwaltungsrats
Unternehmens
Schadensersatz
.
Klage
wurde
abgewiesen
Gerichtsstand
begründet
sei
.
klägerische
Berufung
Urteil
wurde
zurückgewiesen
;
zwar
seien
deutschen
Gerichte
international
zuständig
sei
Klage
unbegründet
Schadensersatzansprüche
Klägers
anzuwendenden
Schweizer
Recht
Artikel
Abs.
Bundesgesetzes
Schuldbetreibung
Konkurs
untergegangen
seien
.
Regelung
wahrt
Gläubiger
Nachlassvertrag
zugestimmt
hat
Rechte
Mitschuldner
Bürgen
Gewährspflichtige
nur
mindestens
Tage
Gläubigerversammlung
Ort
Zeit
mitgeteilt
Abtretung
Forderung
Zahlung
angeboten
hat
.
Nunmehr
verlangt
Kläger
Verlusts
Ansprüche
Beklagten
Schadensersatz
Höhe
.
Landgericht
hat
Zwischenurteil
festgestellt
international
zuständig
ist
.
Berufung
Beklagten
hiergegen
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
möchten
Beklagten
Verwerfung
Klage
fehlender
internationaler
Zuständigkeit
erreichen
.
II
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
angerufene
Landgericht
Siegen
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Fall
LuganoÜbereinkommen
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
30
.
Oktober
künftig
:
LugÜ
Lugano-Übereinkommen
international
zuständig
.
Gegenstand
Klage
seien
Ansprüche
Klägers
Vertrag
Verbraucher
geschlossen
habe
.
Beklagten
hätten
Tätigkeit
Wohnsitzstaat
Klägers
Internetauftritt
auch
Schreiben
3
.
Januar
ausgerichtet
Mandanten
klägerischen
Rechtsanwälte
auch
Kläger
3
.
Januar
werbend
angeschrieben
Anschreiben
Vollmachtformulare
beigefügt
hätten
.
Auch
Beklagte
könne
Verbrauchergerichtsstand
verklagt
werden
.
sei
zwar
selbst
Vertragspartner
Klägers
geworden
habe
Vertrag
jedoch
Übernahme
Mandate
vorher
bestehenden
Anwaltsgesellschaft
übernommen
könne
Rechtsnachfolgerin
Verbrauchergerichtsstand
verklagt
werden
.
.
statthafte
Revision
Zwischenurteil
§
Abs.
Satz
ist
zulässig
.
liegen
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Frage
zugelassen
Beklagten
Tätigkeit
Wohnsitzstaat
Klägers
ausgerichtet
haben
.
Frage
ist
mehr
klärungsbedürftig
Senat
Urteil
9
.
Februar
ZR
entschieden
hat
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Wertung
Berufungsgerichts
Beklagten
hätten
anwaltliche
Tätigkeit
ausgerichtet
hält
eingeschränkten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
vgl.
aaO
.
.
kann
Senat
dahinstehen
lassen
Beklagten
allein
Ausgestaltung
Internetseite
anwaltliche
Tätigkeit
gerade
auch
ausgerichtet
haben
.
jedenfalls
Gesamtschau
Internetseite
Beklagten
vorgenommenen
Tätigkeiten
Vertragsschluss
erreichen
ergibt
Ausrichten
Tätigkeit
gerade
auch
.
Internetseite
Beklagten
enthält
allerdings
allenfalls
schwache
Anhaltspunkte
Ausrichten
Anwaltstätigkeit
.
belegt
Internetauftritt
Beklagten
keit
auch
Mandanten
Ausland
ausgerichtet
haben
Verbraucher
Mandanten
auszuschließen
.
hat
Kläger
Vorlage
Ausdrucks
aktuellen
Internetseite
Beklagten
Erforderliche
getan
Inhalt
Internetseite
Beklagten
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
frühestens
Januar
beschreiben
.
hätte
nunmehr
Beklagten
oblegen
Vortrag
§
Abs.
substantiiert
bestreiten
aaO
.
.
deutscher
englischer
Sprache
abgefassten
Internetseite
warben
Beklagten
Rechtsanwälte
sprächen
Deutsch
Englisch
Französisch
Italienisch
Spanisch
Tibetisch
nur
Deutsch
Französisch
Italienisch
Landessprachen
sind
.
Weiter
haben
Beklagten
hingewiesen
Personen
Unternehmen
Ausland
vertreten
.
boten
international
ausgerichtete
Rechtsberatung
warben
internationalen
Kompetenzen
.
verwendeten
anderen
Domänennamen
oberster
Stufe
;
Telefonnummer
Anschrift
waren
Auslandsvorwahl
Länderkennzeichen
versehen
.
Interessenten
konnten
Internetseite
erreichen
war
Kontakt
Beklagten
aufnehmen
vgl.
aaO
.
.
angebotenen
Dienstleistungen
Bezug
forensische
Tätigkeit
internationale
Charakter
fehlte
hindert
nationalen
Gerichte
Gesamtwürdigung
festgestellten
Indizien
dennoch
Ausrichten
Tätigkeit
anderen
Staat
anzunehmen
.
Europäischen
Gerichtshof
aufgestellten
Kriterien
ist
alleine
Annahme
Merkmals
Ausrichtens
erforderlich
ausschlaggebend
.
Europäische
Gerichtshof
misst
Indiz
internationalen
Charakters
Tätigkeit
nur
begrenzte
Wirkung
aaO
.
.
Berufungsgericht
durfte
Schreiben
Beklagten
3
.
Januar
Werbeschreiben
sehen
Ausrichten
begründet
wird
vgl.
aaO
.
.
Beklagten
haben
Schreiben
nur
Bedingungen
Anwaltsmandats
erfragenden
Interessenten
geantwortet
namentlich
noch
Zahl
bekannte
Mandanten
klägerischen
Anwaltskanzlei
beworben
Vertragsschluss
veranlassen
.
Weiter
haben
ausdrückliches
Angebot
aber
Aufforderung
Abgabe
Angebots
gemacht
.
haben
Willen
Ausdruck
gebracht
ansässige
Mandanten
Abschluss
Anwaltsvertrages
motivieren
vgl.
aaO
.
.
faktisch
bereits
ausgehandelten
Anwaltsvertrag
hat
Anschreibens
3
.
Januar
gegeben
aaO
.
.
Verbrauchergerichtsstand
kann
auch
verneint
werden
Kläger
Anwaltsvertrag
Beklagten
letztlich
gehenden
Beratung
Empfehlung
deutschen
Anwälte
geschlossen
hat
.
Merkmal
Ausrichtens
spricht
jedenfalls
fehlende
Zurechnungszusammenhang
modifizierende
Kausalität
Motivation
absatzfördernde
Tätigkeit
Unternehmers
erforderlich
ist
.
Merkmal
Verbrauchers
kommt
tatsächlich
vorhandene
Schutzbedürftigkeit
Vertragspartner
gutgläubigen
Unternehmers
Eindruck
erweckt
handele
beruflichen
gewerblichen
Zwecken
vgl.
aaO
.
.
sind
vorliegend
Beklagten
absatzfördernden
Handlungen
klägerischen
Anwälte
zuzurechnen
.
Streitfall
festgestellten
Umstände
sprechen
gemeinsames
Vermarktungskonzept
klägerischen
Anwälten
Beklagten
.
ist
Empfehlung
klägerischen
Anwälte
Beklagten
beauftragen
Unternehmer
zuzurechnen
Wissen
Wollen
Teil
Konzeptes
erfolgt
ist
vgl.
aaO
.
.
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
weiter
festgestellt
Kläger
Verbraucher
Sinne
Art
.
LugÜ
ist
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
sind
Verbraucher
natürliche
Personen
privaten
Zweck
Vertrag
schließen
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
zugerechnet
werden
kann
.
Begriff
Verbrauchers
ist
eng
auszulegen
Stellung
Person
konkreten
Vertrages
Verbindung
Natur
Zielsetzung
subjektiven
Stellung
Person
bestimmen
so
Person
Rahmen
bestimmter
Geschäfte
Verbraucher
Rahmen
Unternehmer
angesehen
werden
kann
.
fallen
nur
Verträge
Sonderregelung
Einzelperson
Bezug
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
Zielsetzung
unabhängig
schließt
.
Beweislast
Verbrauchereigenschaft
trägt
beruft
aaO
.
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
angenommen
Kläger
Anwaltsvertrag
allein
nichtberuflichen
nichtgewerblichen
Zwecken
Beklagten
geschlossen
hat
Anwaltsvertrag
zugrundeliegenden
Kapitalanlagevertrag
allein
nichtberuflichen
nichtgewerblichen
Zweck
geschlossen
hat
.
hat
verwiesen
Kläger
Anwaltsvertrag
auch
Vermögensverwaltungsverträge
eigenen
Namen
Bezug
sein
Rechtsform
GmbH
benes
Malergeschäft
Privatperson
geschlossen
hat
Vertreter
Unternehmens
.
Vertragsschluss
Schweizer
Unternehmen
war
Anlageberatung
vorausgegangen
privaten
Lebenssituation
Klägers
Anlagezielen
gefragt
worden
ist
.
Unternehmen
beglückwünschte
Kläger
wichtigen
Schritt
"
private
Vermögensbildung
getan
haben
.
hat
Berufungsgericht
geschlossen
Vertrag
diente
privates
Vermögen
Klägers
anzulegen
verwalten
.
Anhaltspunkte
Willen
Anleger
Jahrzehnte
einzuzahlende
Kapital
letztlich
wieder
Betriebsvermögen
hätte
zugeführt
werden
sollen
lägen
seien
auch
plausibel
.
gelte
auch
Behauptung
Beklagten
zutreffe
Kläger
habe
Mittel
Geldanlagen
unversteuerten
Einnahmen
Malerbetriebes
gezahlt
.
tatrichterliche
Beweiswürdigung
ist
revisionsrechtlich
erinnern
.
grundsätzlich
Tatrichter
obliegende
Beweiswürdigung
kann
Revisionsgericht
lediglich
überprüft
werden
Tatrichter
Gebot
§
Streitstoff
Beweisergebnissen
auseinandergesetzt
hat
Beweiswürdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
aaO
.
.
Fehler
weist
Revision
.
rügt
insoweit
lediglich
Berufungsgericht
habe
gehörswidrig
Vortrag
Beklagten
übergangen
Kläger
sei
Unternehmer
anzusehen
Erlöse
unternehmerischen
Tätigkeit
Gesellschaft
Schweizer
Unternehmen
angelegt
habe
Bargeld
deutschen
Fiskus
vorbei
geschafft
habe
.
angelegte
Geld
entstamme
Privatvermögen
sei
auch
Betriebsvermögen
Privatvermögen
überführt
worden
.
Kläger
hätte
substantiiert
vortragen
nachweisen
müssen
angelegten
Gelder
Privatvermögen
überführt
dann
Privatvermögen
transferiert
habe
.
entbehre
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Verbraucher
gehandelt
tragfähigen
Grundlage
.
behauptete
Gehörsverstoß
liegt
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Beklagten
berücksichtigt
kam
Vortrag
Rechtsansicht
Berufungsgerichts
jedoch
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
auch
richtig
Vortrag
unerheblich
ist
.
Auch
Kläger
Geld
Kapitalanlagen
unversteuerten
Betriebsvermögen
Gesellschaft
entnommen
haben
sollte
selbst
deutschen
Fiskus
vorbei
eigenem
Namen
anzulegen
verfolgte
Wortlaut
Inhalt
private
Vermögensanlage
ausgerichtete
Anlagevertrag
beruflichen
gewerblichen
Zwecke
.
Ansicht
Beklagten
ist
möglicherweise
strafrechtlich
relevante
Herkunft
Geldes
Zweckbestimmung
unerheblich
.
anderenfalls
würde
Verbrauchergerichtsstand
internationale
Zuständigkeit
selten
begründen
können
Verbraucher
Geldmittel
privaten
Geschäfte
regelmäßig
beruflichen
Einnahmen
erwirtschaftet
aaO
.
.
Beklagten
Hinweis
§
rügen
Berufungsgericht
Nachweis
Angaben
informatorisch
angehörten
Klägers
habe
glauben
dürfen
Geld
Kapitalanlagen
stamme
Ehefrau
Veräußerung
amerikanischer
Motorräder
beruht
Urteil
.
Berufungsgericht
hat
alternativ
Vortrag
Beklagten
Herkunft
Geldes
stellt
ist
zutreffenden
Ergebnis
gelangt
Herkunft
Geldes
komme
konkreten
Vertragsgestaltung
Anwaltsvertrages
Vermögensanlageverträge
rechtlich
.
Revision
geltend
macht
fehlende
Verbrauchereigenschaft
Klägers
ergebe
Vorprozess
gebeten
habe
Gerichtskostenrechnung
steuerlichen
Gründen
Namen
Anschrift
auszustellen
liegt
behauptete
Verfahrensverstoß
.
auch
hat
Kläger
eigenem
Namen
Namen
GmbH
geklagt
.
Geschäfte
Klägers
Zusammenhang
Verwaltung
eigenen
Privatvermögens
lassen
Unternehmer
werden
.
Insbesondere
steht
Vorliegen
Gewinninteresses
Einordnung
Person
Verbraucher
.
gilt
Anlage
Privatperson
Umfang
annimmt
kaufmännische
Organisation
erforderlich
macht
kann
stehen
Kläger
zutrifft
vgl.
aaO
.
.
Beklagten
können
auch
berufen
Kläger
Verhalten
künftigen
Vertragspartnern
Eindruck
erweckt
habe
handele
beruflich-gewerblichen
Zwecken
nichtberuflich-gewerblichen
Zweck
Geschäftes
hätten
erkennen
müssen
.
Kläger
ist
nie
Berufsbezeichnung
Privatperson
aufgetreten
.
Ebenso
wenig
ergab
Anlagevertrag
Gegenstand
anwaltlichen
Tätigkeit
war
Bezug
beruflichen
Tätigkeit
Klägers
.
Beklagten
haben
Forderungen
Klägers
Anlageverträgen
Nachlassverfahren
Firma
klägerischen
Unternehmens
gemeldet
.
hatten
Anhaltspunkte
hätten
berechtigen
können
beruflichen
Zweck
Anlagevertrages
auszugehen
vgl.
aaO
.
.
Art
.
Abs.
.
LugÜ
ist
auch
Verhältnis
Beklagten
gegeben
Berufungsgericht
zutreffend
entschieden
hat
.
Allerdings
wurde
Beklagte
erst
Abschluss
Anwaltsvertrages
gegründet
wurde
originär
Vertragspartnerin
Klägers
Sinne
genannten
Regelung
.
hat
Kläger
Verweis
Handelsregisterauszug
4
November
vorgetragen
Beklagte
habe
Gründung
Geschäft
Handelsregister
eingetragenen
einfachen
Gesellschaft
Rechtsanwälte
übernommen
zwar
Aktiven
Passiven
.
Vortrag
Klägers
hat
Schweizer
Recht
Folge
Beklagte
Kläger
Beklagten
Gesamtschuldnerin
hafte
.
Dann
aber
bleibt
Verbrauchergerichtsstand
auch
Beklagten
3
.
Annahme
internationalen
Zuständigkeit
Wohnsitz
Verbrauchers
ist
unerheblich
Vertragspartner
Rechtsnachfolger
Vertragspartners
Verbrauchervertrages
Art
.
Abs.
Buchst
.
c/Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
verklagt
.
Fällen
ist
Verbrauchergerichtsstand
gegeben
aaO
.
.
Rahmen
Prüfung
Zuständigkeit
LuganoÜbereinkommen
ist
erforderlich
strittigen
Tatsachen
Frage
Zuständigkeit
auch
Bestehen
geltend
gemachten
Anspruchs
Relevanz
sind
umfassendes
Beweisverfahren
durchzuführen
.
angerufene
Gericht
prüft
Stadium
Prüfung
internationalen
Zuständigkeit
Zulässigkeit
noch
Begründetheit
Klage
Vorschriften
nationalen
Rechts
ermittelt
nur
Anknüpfungspunkte
Staat
Gerichtsstands
Zuständigkeit
Bestimmung
rechtfertigen
.
darf
nationale
Gericht
nur
Prüfung
Zuständigkeit
genannten
Bestimmung
geht
einschlägigen
Behauptungen
Klägers
internationale
Zuständigkeit
begründenden
Merkmalen
erwiesen
ansehen
aaO
.
.
3
.
Hat
mithin
Revision
Aussicht
Erfolg
steht
grundsätzliche
Klärung
entscheidungserheblicher
Rechtsfragen
erst
Einlegung
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Revisionszurückweisung
Beschluss
§
Beschluss
15
.
Februar
.
13
;
31
.
Aufl
.
.
.
Kayser
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Siegen
Entscheidung
22.05.2015
Entscheidung
31.05.2016
I-28