BESCHLUSS ZR 30 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Richterin Richter 30 . Mai beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Urteil 28 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 31 . Mai gemäß § Satz Kosten Beklagten zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Streitwert Revisionsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger nimmt Beklagten Schweizer Rechtsanwälte Anwaltskanzlei Rechtsform Personengesellschaft geführt haben Anwaltsvertrag Anwaltsfehlern Beklagte 17 . Juni Beklagten gegründete Anwaltsgesellschaft Form Aktiengesellschaft Schweizer Recht Schadensersatz Anspruch Beklagten Passiva Aktiva vormaligen Anwaltsgesellschaft neue Gesellschaft eingebracht hätten Schweizer Recht Beklagten Anwaltsfehler hafte . Beklagten betreiben Internetseite deutscher englischer Sprache erreichbar ist . lebende Kläger ist selbständiger Lackiermeister tätig zusammen Vater Rechtsform GmbH Vater jeweils . Gesellschaftsanteile hielten . hält Kläger Anteile Gesellschaft alleine . legte Vermögensverwaltungsverträgen eigenen Namen Gelder Vermögensverwaltungsgesellschaft Firmensitz künftig : Unternehmen Erlaubnis § Abs. KWG Anlageprodukte vertrieb . Jahr kündigte Kläger Verträge erhielt aber nur Teilbetrag eingezahlten Gelder . beauftragte Rechtsanwälte weitere Mandanten Unternehmen vertraten Geltendmachung Schadensersatzansprüchen . Spätestens Sommer wurde klägerischen Anwälten bekannt Vermögen Schweizer Unternehmens sogenanntes Nachlassverfahren Schweizer Recht anhängig war Schuldensanierung dient . fragten Ende Beklagten bereit sei Mandanten Schweizer Nachlassverfahren vertreten . Schreiben 3 . Januar überließ Beklagte klägerischen Anwälten Email Ausdrucken Auftragsformulare Vollmachten Formulare sogenannten Forderungseingaben Nachlassverfahren . genannte Schreiben war geschädigten Kunden mens gerichtet ; stellte Beklagte Anwaltskanzlei Nachlassverfahren erklärte Bereitschaft Geschädigten Nachlassverfahren vertreten . klägerischen Anwälte vervielfältigten Unterlagen leiteten Anschreiben Mandanten weiter Kläger . Kläger gab Unterlagen unterschrieben Datum 11 . Januar Anwälte Beklagten weiterleiteten . hatte Kläger Beklagten Forderungseingabe Nachlassverfahren Vertretung Gläubigerversammlungen beauftragt . Auftragsgemäß meldete Beklagte klägerischen Forderungen Nachlassverfahren stimmte Gläubigerversammlung 7 November auch Klägers Nachlassvertrag Vermögensabtretung Unternehmen Gläubigern vorbehaltlos . Parallel Nachlassverfahren verklagte Kläger ehemaligen stellvertretenden Direktor ehemaligen Präsidenten Verwaltungsrats Unternehmens Schadensersatz . Klage wurde abgewiesen Gerichtsstand begründet sei . klägerische Berufung Urteil wurde zurückgewiesen ; zwar seien deutschen Gerichte international zuständig sei Klage unbegründet Schadensersatzansprüche Klägers anzuwendenden Schweizer Recht Artikel Abs. Bundesgesetzes Schuldbetreibung Konkurs untergegangen seien . Regelung wahrt Gläubiger Nachlassvertrag zugestimmt hat Rechte Mitschuldner Bürgen Gewährspflichtige nur mindestens Tage Gläubigerversammlung Ort Zeit mitgeteilt Abtretung Forderung Zahlung angeboten hat . Nunmehr verlangt Kläger Verlusts Ansprüche Beklagten Schadensersatz Höhe € . Landgericht hat Zwischenurteil festgestellt international zuständig ist . Berufung Beklagten hiergegen ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten Beklagten Verwerfung Klage fehlender internationaler Zuständigkeit erreichen . II . Auffassung Berufungsgerichts ist angerufene Landgericht Siegen Art . Abs. Art . Abs. Buchst . Fall LuganoÜbereinkommen gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen 30 . Oktober künftig : LugÜ Lugano-Übereinkommen international zuständig . Gegenstand Klage seien Ansprüche Klägers Vertrag Verbraucher geschlossen habe . Beklagten hätten Tätigkeit Wohnsitzstaat Klägers Internetauftritt auch Schreiben 3 . Januar ausgerichtet Mandanten klägerischen Rechtsanwälte auch Kläger 3 . Januar werbend angeschrieben Anschreiben Vollmachtformulare beigefügt hätten . Auch Beklagte könne Verbrauchergerichtsstand verklagt werden . sei zwar selbst Vertragspartner Klägers geworden habe Vertrag jedoch Übernahme Mandate vorher bestehenden Anwaltsgesellschaft übernommen könne Rechtsnachfolgerin Verbrauchergerichtsstand verklagt werden . . statthafte Revision Zwischenurteil § Abs. Satz ist zulässig . liegen Voraussetzungen Zulassung Revision . Revision hat auch Aussicht Erfolg § Satz . 1 . Berufungsgericht hat Revision Frage zugelassen Beklagten Tätigkeit Wohnsitzstaat Klägers ausgerichtet haben . Frage ist mehr klärungsbedürftig Senat Urteil 9 . Februar ZR entschieden hat . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Wertung Berufungsgerichts Beklagten hätten anwaltliche Tätigkeit ausgerichtet hält eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand vgl. aaO . . kann Senat dahinstehen lassen Beklagten allein Ausgestaltung Internetseite anwaltliche Tätigkeit gerade auch ausgerichtet haben . jedenfalls Gesamtschau Internetseite Beklagten vorgenommenen Tätigkeiten Vertragsschluss erreichen ergibt Ausrichten Tätigkeit gerade auch . Internetseite Beklagten enthält allerdings allenfalls schwache Anhaltspunkte Ausrichten Anwaltstätigkeit . belegt Internetauftritt Beklagten keit auch Mandanten Ausland ausgerichtet haben Verbraucher Mandanten auszuschließen . hat Kläger Vorlage Ausdrucks aktuellen Internetseite Beklagten Erforderliche getan Inhalt Internetseite Beklagten Zeitpunkt Vertragsschlusses frühestens Januar beschreiben . hätte nunmehr Beklagten oblegen Vortrag § Abs. substantiiert bestreiten aaO . . deutscher englischer Sprache abgefassten Internetseite warben Beklagten Rechtsanwälte sprächen Deutsch Englisch Französisch Italienisch Spanisch Tibetisch nur Deutsch Französisch Italienisch Landessprachen sind . Weiter haben Beklagten hingewiesen Personen Unternehmen Ausland vertreten . boten international ausgerichtete Rechtsberatung warben internationalen Kompetenzen . verwendeten anderen Domänennamen oberster Stufe ; Telefonnummer Anschrift waren Auslandsvorwahl Länderkennzeichen versehen . Interessenten konnten Internetseite erreichen war Kontakt Beklagten aufnehmen vgl. aaO . . angebotenen Dienstleistungen Bezug forensische Tätigkeit internationale Charakter fehlte hindert nationalen Gerichte Gesamtwürdigung festgestellten Indizien dennoch Ausrichten Tätigkeit anderen Staat anzunehmen . Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist alleine Annahme Merkmals Ausrichtens erforderlich ausschlaggebend . Europäische Gerichtshof misst Indiz internationalen Charakters Tätigkeit nur begrenzte Wirkung aaO . . Berufungsgericht durfte Schreiben Beklagten 3 . Januar Werbeschreiben sehen Ausrichten begründet wird vgl. aaO . . Beklagten haben Schreiben nur Bedingungen Anwaltsmandats erfragenden Interessenten geantwortet namentlich noch Zahl bekannte Mandanten klägerischen Anwaltskanzlei beworben Vertragsschluss veranlassen . Weiter haben ausdrückliches Angebot aber Aufforderung Abgabe Angebots gemacht . haben Willen Ausdruck gebracht ansässige Mandanten Abschluss Anwaltsvertrages motivieren vgl. aaO . . faktisch bereits ausgehandelten Anwaltsvertrag hat Anschreibens 3 . Januar gegeben aaO . . Verbrauchergerichtsstand kann auch verneint werden Kläger Anwaltsvertrag Beklagten letztlich gehenden Beratung Empfehlung deutschen Anwälte geschlossen hat . Merkmal Ausrichtens spricht jedenfalls fehlende Zurechnungszusammenhang modifizierende Kausalität Motivation absatzfördernde Tätigkeit Unternehmers erforderlich ist . Merkmal Verbrauchers kommt tatsächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit Vertragspartner gutgläubigen Unternehmers Eindruck erweckt handele beruflichen gewerblichen Zwecken vgl. aaO . . sind vorliegend Beklagten absatzfördernden Handlungen klägerischen Anwälte zuzurechnen . Streitfall festgestellten Umstände sprechen gemeinsames Vermarktungskonzept klägerischen Anwälten Beklagten . ist Empfehlung klägerischen Anwälte Beklagten beauftragen Unternehmer zuzurechnen Wissen Wollen Teil Konzeptes erfolgt ist vgl. aaO . . Rechtsfehler hat Berufungsgericht weiter festgestellt Kläger Verbraucher Sinne Art . LugÜ ist . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen privaten Zweck Vertrag schließen beruflichen gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann . Begriff Verbrauchers ist eng auszulegen Stellung Person konkreten Vertrages Verbindung Natur Zielsetzung subjektiven Stellung Person bestimmen so Person Rahmen bestimmter Geschäfte Verbraucher Rahmen Unternehmer angesehen werden kann . fallen nur Verträge Sonderregelung Einzelperson Bezug beruflichen gewerblichen Tätigkeit Zielsetzung unabhängig schließt . Beweislast Verbrauchereigenschaft trägt beruft aaO . . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Kläger Anwaltsvertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen Zwecken Beklagten geschlossen hat Anwaltsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlagevertrag allein nichtberuflichen nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat . hat verwiesen Kläger Anwaltsvertrag auch Vermögensverwaltungsverträge eigenen Namen Bezug sein Rechtsform GmbH benes Malergeschäft Privatperson geschlossen hat Vertreter Unternehmens . Vertragsschluss Schweizer Unternehmen war Anlageberatung vorausgegangen privaten Lebenssituation Klägers Anlagezielen gefragt worden ist . Unternehmen beglückwünschte Kläger wichtigen Schritt " private Vermögensbildung getan haben . hat Berufungsgericht geschlossen Vertrag diente privates Vermögen Klägers anzulegen verwalten . Anhaltspunkte Willen Anleger Jahrzehnte einzuzahlende Kapital letztlich wieder Betriebsvermögen hätte zugeführt werden sollen lägen seien auch plausibel . gelte auch Behauptung Beklagten zutreffe Kläger habe Mittel Geldanlagen unversteuerten Einnahmen Malerbetriebes gezahlt . tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich erinnern . grundsätzlich Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann Revisionsgericht lediglich überprüft werden Tatrichter Gebot § Streitstoff Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat Beweiswürdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt aaO . . Fehler weist Revision . rügt insoweit lediglich Berufungsgericht habe gehörswidrig Vortrag Beklagten übergangen Kläger sei Unternehmer anzusehen Erlöse unternehmerischen Tätigkeit Gesellschaft Schweizer Unternehmen angelegt habe Bargeld deutschen Fiskus vorbei geschafft habe . angelegte Geld entstamme Privatvermögen sei auch Betriebsvermögen Privatvermögen überführt worden . Kläger hätte substantiiert vortragen nachweisen müssen angelegten Gelder Privatvermögen überführt dann Privatvermögen transferiert habe . entbehre Auffassung Berufungsgerichts Kläger habe Verbraucher gehandelt tragfähigen Grundlage . behauptete Gehörsverstoß liegt . Berufungsgericht hat Vortrag Beklagten berücksichtigt kam Vortrag Rechtsansicht Berufungsgerichts jedoch . Ansicht Berufungsgerichts ist auch richtig Vortrag unerheblich ist . Auch Kläger Geld Kapitalanlagen unversteuerten Betriebsvermögen Gesellschaft entnommen haben sollte selbst deutschen Fiskus vorbei eigenem Namen anzulegen verfolgte Wortlaut Inhalt private Vermögensanlage ausgerichtete Anlagevertrag beruflichen gewerblichen Zwecke . Ansicht Beklagten ist möglicherweise strafrechtlich relevante Herkunft Geldes Zweckbestimmung unerheblich . anderenfalls würde Verbrauchergerichtsstand internationale Zuständigkeit selten begründen können Verbraucher Geldmittel privaten Geschäfte regelmäßig beruflichen Einnahmen erwirtschaftet aaO . . Beklagten Hinweis § rügen Berufungsgericht Nachweis Angaben informatorisch angehörten Klägers habe glauben dürfen Geld Kapitalanlagen stamme Ehefrau Veräußerung amerikanischer Motorräder beruht Urteil . Berufungsgericht hat alternativ Vortrag Beklagten Herkunft Geldes stellt ist zutreffenden Ergebnis gelangt Herkunft Geldes komme konkreten Vertragsgestaltung Anwaltsvertrages Vermögensanlageverträge rechtlich . Revision geltend macht fehlende Verbrauchereigenschaft Klägers ergebe Vorprozess gebeten habe Gerichtskostenrechnung steuerlichen Gründen Namen Anschrift auszustellen liegt behauptete Verfahrensverstoß . auch hat Kläger eigenem Namen Namen GmbH geklagt . Geschäfte Klägers Zusammenhang Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen Unternehmer werden . Insbesondere steht Vorliegen Gewinninteresses Einordnung Person Verbraucher . gilt Anlage Privatperson Umfang annimmt kaufmännische Organisation erforderlich macht kann stehen Kläger zutrifft vgl. aaO . . Beklagten können auch berufen Kläger Verhalten künftigen Vertragspartnern Eindruck erweckt habe handele beruflich-gewerblichen Zwecken nichtberuflich-gewerblichen Zweck Geschäftes hätten erkennen müssen . Kläger ist nie Berufsbezeichnung Privatperson aufgetreten . Ebenso wenig ergab Anlagevertrag Gegenstand anwaltlichen Tätigkeit war Bezug beruflichen Tätigkeit Klägers . Beklagten haben Forderungen Klägers Anlageverträgen Nachlassverfahren Firma klägerischen Unternehmens gemeldet . hatten Anhaltspunkte hätten berechtigen können beruflichen Zweck Anlagevertrages auszugehen vgl. aaO . . Art . Abs. . LugÜ ist auch Verhältnis Beklagten gegeben Berufungsgericht zutreffend entschieden hat . Allerdings wurde Beklagte erst Abschluss Anwaltsvertrages gegründet wurde originär Vertragspartnerin Klägers Sinne genannten Regelung . hat Kläger Verweis Handelsregisterauszug 4 November vorgetragen Beklagte habe Gründung Geschäft Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft Rechtsanwälte übernommen zwar Aktiven Passiven . Vortrag Klägers hat Schweizer Recht Folge Beklagte Kläger Beklagten Gesamtschuldnerin hafte . Dann aber bleibt Verbrauchergerichtsstand auch Beklagten 3 . Annahme internationalen Zuständigkeit Wohnsitz Verbrauchers ist unerheblich Vertragspartner Rechtsnachfolger Vertragspartners Verbrauchervertrages Art . Abs. Buchst . c/Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Buchst . verklagt . Fällen ist Verbrauchergerichtsstand gegeben aaO . . Rahmen Prüfung Zuständigkeit LuganoÜbereinkommen ist erforderlich strittigen Tatsachen Frage Zuständigkeit auch Bestehen geltend gemachten Anspruchs Relevanz sind umfassendes Beweisverfahren durchzuführen . angerufene Gericht prüft Stadium Prüfung internationalen Zuständigkeit Zulässigkeit noch Begründetheit Klage Vorschriften nationalen Rechts ermittelt nur Anknüpfungspunkte Staat Gerichtsstands Zuständigkeit Bestimmung rechtfertigen . darf nationale Gericht nur Prüfung Zuständigkeit genannten Bestimmung geht einschlägigen Behauptungen Klägers internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen erwiesen ansehen aaO . . 3 . Hat mithin Revision Aussicht Erfolg steht grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst Einlegung Berufungsgericht zugelassenen Revision Revisionszurückweisung Beschluss § Beschluss 15 . Februar . 13 ; 31 . Aufl . . . Kayser Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : Siegen Entscheidung 22.05.2015 Entscheidung 31.05.2016 I-28