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167 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
ZR
29
.
Mai
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
29
.
Mai
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
Juni
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
statthafte
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Sache
bleibt
jedoch
Erfolg
.
Blick
Nachweis
haftungsausfüllenden
Kausalität
ist
Berufungsgericht
ersichtlich
Anwendbarkeit
§
ausgegangen
.
Parteianhörung
Klägers
war
geboten
Gelegenheit
geben
Annahme
Oberlandesgerichts
entgegenzutreten
habe
angespannte
Liquiditätssituation
bestanden
.
Tatbestandes
angefochtenen
Urteils
hat
Kläger
derartige
Liquiditätsschwierigkeiten
selbst
eingeräumt
.
tatbestandliche
Feststellung
kann
nur
Hilfe
Tatbestandsberichtigungsantrags
jedoch
Rahmen
Rechtsmittels
angegriffen
werden
.
8
.
Januar
.
Auffassung
Nichtzulassungsbeschwerde
bestanden
Streitfall
verschiedene
Handlungsalternativen
.
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
ermäßigte
Steuersatz
nur
Falle
noch
Jahre
verwirklichten
Betriebsaufgabe
erlangt
werden
konnte
stand
Kläger
ernsthaften
Alternative
Möglichkeit
Blick
nur
Grundstücksverkauf
beseitigenden
Liquiditätsbedarf
näher
treten
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung