BESCHLUSS ZR 29 . Mai Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 29 . Mai beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . Juni wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig . Sache bleibt jedoch Erfolg . Blick Nachweis haftungsausfüllenden Kausalität ist Berufungsgericht ersichtlich Anwendbarkeit § ausgegangen . Parteianhörung Klägers war geboten Gelegenheit geben Annahme Oberlandesgerichts entgegenzutreten habe angespannte Liquiditätssituation bestanden . Tatbestandes angefochtenen Urteils hat Kläger derartige Liquiditätsschwierigkeiten selbst eingeräumt . tatbestandliche Feststellung kann nur Hilfe Tatbestandsberichtigungsantrags jedoch Rahmen Rechtsmittels angegriffen werden . 8 . Januar . Auffassung Nichtzulassungsbeschwerde bestanden Streitfall verschiedene Handlungsalternativen . Berufungsgericht zutreffend ausführt ermäßigte Steuersatz nur Falle noch Jahre verwirklichten Betriebsaufgabe erlangt werden konnte stand Kläger ernsthaften Alternative Möglichkeit Blick nur Grundstücksverkauf beseitigenden Liquiditätsbedarf näher treten . weiteren Begründung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz Halbs . . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung