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133 lines
1000 B

BESCHLUSS
ZR
15
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
15
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Kammergerichts
10
.
Juni
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
.
ist
jedoch
unbegründet
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Beklagte
kann
anfechtungsrechtlichen
Rückgewähranspruch
§
InsO
Insolvenzforderungen
§
InsO
aufrechnen
.
Ausschluss
folgt
Zweck
Anfechtung
.
18
.
Dezember
9/03
249
;
MünchKommInsO/Brandes
2
.
Aufl
.
.
.
weiteren
Begründung
wird
sehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
09.09.2004
KG
Entscheidung