BESCHLUSS ZR 15 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Dr. 15 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Kammergerichts 10 . Juni wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gegenstandswert wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft auch Übrigen zulässig § . ist jedoch unbegründet . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Beklagte kann anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch § InsO Insolvenzforderungen § InsO aufrechnen . Ausschluss folgt Zweck Anfechtung . 18 . Dezember 9/03 249 ; MünchKommInsO/Brandes 2 . Aufl . . . weiteren Begründung wird sehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz Halbs . . Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 09.09.2004 KG Entscheidung