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220 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
ZR
8
.
Mai
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
8
.
Mai
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Teilurteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Juni
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
statthafte
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Sache
bleibt
jedoch
Erfolg
Grund
Zulassung
Revision
gegeben
ist
.
1
.
Unrecht
macht
Beklagte
Blick
Entscheidung
Einzelrichter
Verstoß
Art
.
Abs.
Satz
GG
geltend
.
Kläger
hat
Schriftsatz
18
.
Dezember
ausdrücklich
bekundet
früheren
Zeitpunkt
Einverständnis
scheidung
Einzelrichter
erklärt
haben
.
Widerruf
Zustimmung
war
Kläger
wesentlichen
Änderung
Prozesslage
berechtigt
.
2
.
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
ist
ebenfalls
gegeben
.
Oberlandesgericht
war
gehalten
Zeugen
S.
vernehmen
.
Anfrage
Oberlandesgerichts
Beschluss
10
.
Mai
Antrag
Vernehmung
Zeugen
aufrechterhalten
werde
hat
Beklagte
erklärt
Vernehmung
Zeugen
Ermessen
Gerichts
stellen
Beweisantrag
zurückgenommen
.
Zeuge
gehört
wurde
durfte
Oberlandesgericht
auch
Vernehmung
Zeugen
S.
absehen
Beklagte
nur
Fall
Vernehmung
Zeugen
Vernehmung
Zeugen
benannt
hatte
.
war
ebenfalls
Verfassungs
geboten
.
Beklagte
hat
Zeugen
erstmals
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Schriftsatz
benannt
Oberlandesgericht
lediglich
Gelegenheit
eingeräumt
hatte
Ergebnis
Beweisaufnahme
Stellung
nehmen
.
Beweisantrag
brauchte
Oberlandesgericht
berücksichtigen
Vorbringen
Beklagten
entnehmen
war
verspätete
Benennung
Zeugen
Verstoß
gerichtliche
Aufklärungspflicht
§
Satz
§
beruht
.
28
.
Oktober
ZR
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung