BESCHLUSS ZR 8 . Mai Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. 8 . Mai beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Teilurteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Juni wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . wird € festgesetzt . Gründe : statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig . Sache bleibt jedoch Erfolg Grund Zulassung Revision gegeben ist . 1 . Unrecht macht Beklagte Blick Entscheidung Einzelrichter Verstoß Art . Abs. Satz GG geltend . Kläger hat Schriftsatz 18 . Dezember ausdrücklich bekundet früheren Zeitpunkt Einverständnis scheidung Einzelrichter erklärt haben . Widerruf Zustimmung war Kläger wesentlichen Änderung Prozesslage berechtigt . 2 . Verletzung Art . Abs. GG ist ebenfalls gegeben . Oberlandesgericht war gehalten Zeugen S. vernehmen . Anfrage Oberlandesgerichts Beschluss 10 . Mai Antrag Vernehmung Zeugen aufrechterhalten werde hat Beklagte erklärt Vernehmung Zeugen Ermessen Gerichts stellen Beweisantrag zurückgenommen . Zeuge gehört wurde durfte Oberlandesgericht auch Vernehmung Zeugen S. absehen Beklagte nur Fall Vernehmung Zeugen Vernehmung Zeugen benannt hatte . war ebenfalls Verfassungs geboten . Beklagte hat Zeugen erstmals Schluss mündlichen Verhandlung Schriftsatz benannt Oberlandesgericht lediglich Gelegenheit eingeräumt hatte Ergebnis Beweisaufnahme Stellung nehmen . Beweisantrag brauchte Oberlandesgericht berücksichtigen Vorbringen Beklagten entnehmen war verspätete Benennung Zeugen Verstoß gerichtliche Aufklärungspflicht § Satz § beruht . 28 . Oktober ZR . Raebel Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung