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220 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
November
Verbraucherinsolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
15
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Dezember
wird
Kosten
Beschwerdeführers
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
statthafte
§
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
.
Insbesondere
Rechtsbeschwerde
geltend
gemachte
Zulässigkeitsgrund
Einheitlichkeitssicherung
liegt
Form
Divergenz
noch
erfordert
allgemeines
Interesse
Korrektur
fehlerhaften
Entscheidung
Beschwerdegerichts
struktureller
Wiederholungsgefahr
.
Dauer
Wohlverhaltensperiode
Amtsgericht
gemäß
Abs.
InsO
nur
Treuhänder
bestellen
kann
Treuhänder
unabhängig
voneinander
Aufgaben
wahrnehmen
war
Bestellung
neuen
Treuhänders
Zeit
Ankündigung
Restschuldbefreiung
Beschluss
1
November
schlüssig
Entlassung
zuvor
bestellten
Treuhänders
enthalten
Bestellung
fortbestand
.
Auffassung
Amtsgerichts
Beschwerdegerichts
war
Bestellung
Treuhänders
vereinfachte
Insolvenzverfahren
ohnehin
beendet
galt
Wohlverhaltensphase
.
Auffassung
steht
allerdings
Widerspruch
Rechtsauffassung
Senats
.
wirkt
Bestellung
Treuhänders
vereinfachten
Insolvenzverfahren
auch
Wohlverhaltensphase
§
InsO
beschriebenen
Aufgaben
.
17
.
Juni
IX
.
Beschluss
1
November
Beschwerdeführer
zugestellt
worden
ist
hätte
§
Abs.
InsO
Rechtsmittel
sofortigen
Beschwerde
zugestanden
.
hat
eingelegt
.
Beschluss
1
November
ist
rechtskräftig
.
Rahmen
Verfahrens
Zwangsgeldfestsetzung
Beschwerdeführer
steht
Wohlverhaltensphase
allein
neue
Treuhänder
bestellt
ist
.
Rechtsbeschwerde
aufgezeigte
Divergenz
ist
Verfahren
mehr
entscheidungserheblich
.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
30.11.2006
Entscheidung