BESCHLUSS ZB 15 November Verbraucherinsolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. 15 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Dezember wird Kosten Beschwerdeführers unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : statthafte § Abs. Satz InsO § Abs. Satz Nr. Rechtsbeschwerde ist unzulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. . Insbesondere Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund Einheitlichkeitssicherung liegt Form Divergenz noch erfordert allgemeines Interesse Korrektur fehlerhaften Entscheidung Beschwerdegerichts struktureller Wiederholungsgefahr . Dauer Wohlverhaltensperiode Amtsgericht gemäß Abs. InsO nur Treuhänder bestellen kann Treuhänder unabhängig voneinander Aufgaben wahrnehmen war Bestellung neuen Treuhänders Zeit Ankündigung Restschuldbefreiung Beschluss 1 November schlüssig Entlassung zuvor bestellten Treuhänders enthalten Bestellung fortbestand . Auffassung Amtsgerichts Beschwerdegerichts war Bestellung Treuhänders vereinfachte Insolvenzverfahren ohnehin beendet galt Wohlverhaltensphase . Auffassung steht allerdings Widerspruch Rechtsauffassung Senats . wirkt Bestellung Treuhänders vereinfachten Insolvenzverfahren auch Wohlverhaltensphase § InsO beschriebenen Aufgaben . 17 . Juni IX . Beschluss 1 November Beschwerdeführer zugestellt worden ist hätte § Abs. InsO Rechtsmittel sofortigen Beschwerde zugestanden . hat eingelegt . Beschluss 1 November ist rechtskräftig . Rahmen Verfahrens Zwangsgeldfestsetzung Beschwerdeführer steht Wohlverhaltensphase allein neue Treuhänder bestellt ist . Rechtsbeschwerde aufgezeigte Divergenz ist Verfahren mehr entscheidungserheblich . Dr. Dr. Prof. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 30.11.2006 Entscheidung